Versorgungsordnung für AT-Angestellte

BAG 3 ABR 38/80 vom 19. März 1981

Leitsatz

1. Erteilt ein Arbeitgeber seinen außertariflichen Angestellten individuelle Versorgungszusagen, die über eine generelle Versorgungsordnung hinausgehen, so kann der Betriebsrat Auskunft über die dabei angewandten Grundsätze verlangen. Er muß kein besonderes berechtigtes Interesse darlegen.

2. Besteht eine konzerneinheitliche Versorgungsordnung, erhalten aber die Angestellten in einem einzigen Konzernunternehmen zusätzliche Versorgungsleistungen, so ist für diese Zusatzversorgung nicht der Konzernbetriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat des betreffenden Unternehmens zuständig, solange keine konzerneinheitliche Zusatzregelung in Betracht kommt.