Kürzung der Betriebsrente bei flexibler Altersgrenze

BAG 3 AZR 236/83 vom 26. März 1985

Leitsatz

1. Enthält eine Versorgungsordnung keine Regelung für den Fall, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit der flexiblen Altersgrenze nutzen, und will der Arbeitgeber diese Lücke schließen, indem er einen versicherungsmathematischen Abschlag einführt, so ist dafür die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (ständige Rechtsprechung).

2. Die einseitige Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags ist unwirksam. Auch eine entsprechende Übung kann diesen Mangel nicht heilen.