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Betriebsratswahl

Tablets aus der Wahlschulung sind Arbeitsmittel des Wahlvorstands

ArbG Chemnitz, Az. 5 BVGa 3/26, vom 15.04.2026

Der Fall

Ein Wahlvorstand besuchte eine Wahlschulung bei der W.A.F. und erhielt dort vier Tablets als Lernmittel für die Vorbereitung der Betriebsratswahl. Er verlangte vom Arbeitgeber die technische Einrichtung der Geräte, um sie auch innerbetrieblich nutzen zu können. Der Arbeitgeber kam dem nur teilweise nach und behielt zwei der vier Tablets ein. Sein Argument: Er habe die Wahlschulung bezahlt und sei deshalb Eigentümer der Tablets. Der Wahlvorstand zog daraufhin vor das Arbeitsgericht Chemnitz und beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe der beiden restlichen Geräte für die weitere Arbeit am Wahlverfahren.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Chemnitz gab dem Wahlvorstand recht und verpflichtete den Arbeitgeber zur Herausgabe der beiden restlichen Tablets. Der Arbeitgeber trägt zwar die Kosten der Betriebsratswahl, dazu zählen auch die Wahlschulung und die dort ausgegebenen Tablets. Er ist deshalb Eigentümer der Geräte. Für die Dauer der Wahl ist aber allein der Wahlvorstand berechtigt, die Tablets zu besitzen und zu nutzen. Mögliche sicherheitsrelevante Risiken der innerbetrieblichen Nutzung ändern daran nichts. Welche Arbeitsmittel für die Wahl erforderlich sind, entscheidet der Wahlvorstand selbst, orientiert an den Grundsätzen für Betriebsräte und ihre Sachmittel. Die Tablets zählen zu den Arbeitsmitteln, weil sie neben den Schulungsunterlagen auch Nachschlage-Apps sowie Berechnungs- und Arbeitshilfen enthalten.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Betriebsrat gilt dieselbe Logik wie für den Wahlvorstand. Der Arbeitgeber trägt die Kosten Ihrer Schulungen und bleibt Eigentümer der Unterlagen und Hilfsmittel. Über den Einsatz entscheiden aber allein Sie als Gremium, orientiert an den üblichen Grundsätzen für Betriebsratssachmittel. Das schließt technische Hilfsmittel wie Tablets ein, wenn darauf Schulungsunterlagen, Nachschlagewerke oder Arbeitshilfen liegen. Sicherheitsbedenken des Arbeitgebers rechtfertigen keine Verweigerung der Herausgabe. Prüfen Sie deshalb bei jeder Schulung, welche Sachmittel Sie für Ihre Arbeit benötigen, und bestehen Sie auf deren Nutzung im Betrieb.

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