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Betriebsratswahl

Keine Übersetzungspflicht bei Einladungen zur Wahlversammlung

BAG Erfurt, Az. 7 ABR 24/24, vom 23.09.2025

Der Fall

In einem Unternehmen mit vielen russisch‑ und türkischsprachigen Beschäftigten sollte ein Betriebsrat gegründet werden. Die Initiatoren der Gründung hatten lediglich eine deutschsprachige Einladung zur Wahlversammlung verschickt. Daraus wurde eine rechtliche Auseinandersetzung. Die Streitfrage drehte sich um die sogenannte Integrationspflicht nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Frage, ob sie auch schon für Beschäftigte gilt, die eine Betriebsratswahl einleiten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG hat entschieden, dass Wahl‑Initiatoren nicht verpflichtet sind, Einladungen zur Wahlversammlung mehrsprachig zu gestalten. Nach Ansicht des Gerichts trifft diese Übersetzungspflicht erst den etablierten Betriebsrat und den Arbeitgeber. Für sie gelten die Integrationspflichten aus § 75 BetrVG. Diese sollen eine diskriminierungsfreie und gerechte Behandlung aller Beschäftigten sicherstellen. Die Initiatoren eines Wahlverfahrens haben hingegen noch keinen offiziellen Status als Betriebsratsorgan und unterliegen daher nicht den besonderen Integrationspflichten des Gesetzes.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Initiatoren zur Gründung eines Betriebsrats senkt das Urteil formale Hürden für den Start des Wahlverfahrens. Schriftliche Einladungen zur Wahlversammlung müssen nicht in alle Sprachen der Belegschaft übersetzt werden, solange sie in deutscher Sprache erfolgen. Erst nach der Wahl muss der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Kommunikation zugänglich für alle Beschäftigten ist, wie es § 75 BetrVG verlangt.

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