Sonderkündigungsschutz von Wahl-Initiatoren erst nach Wartezeit
LAG München, Az. 10 SLa 2/25, vom 19.08.2025
Der Fall
Ein frisch eingestellter Sicherheitsmitarbeiter wollte noch während der Probezeit einen Betriebsrat gründen – notariell beglaubigt und per E-Mail angekündigt. Einen Tag später erhielt er die Kündigung. Vor Gericht berief er sich zunächst nur auf das Behinderungsverbot, erst Monate später auf den Sonderkündigungsschutz für „Vorfeld-Initiatoren“. Das Gericht gab ihm recht, doch die Arbeitgeberin legte Berufung ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LAG München stellte klar, dass der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG nicht in der Wartezeit nach § 1 KSchG greift. Die Norm schützt nur, wenn das KSchG anwendbar ist – also frühestens nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Zudem bewertete das Gericht den Schutz als verwirkt, weil der Mitarbeiter die Arbeitgeberin nicht zeitnah über seine Rolle als Initiator informierte. Die Revision wurde zugelassen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Betriebsratsinitiativen heißt das: In der Probezeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz, selbst wenn die Wahlgründung notariell vorbereitet wurde. Wer Schutz nach § 15 Abs. 3b KSchG beanspruchen will, muss den Arbeitgeber früh und eindeutig informieren.