SGB 8 - § 91 Anwendungsbereich
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
- der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
- 2.
- der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
- 3.
- der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
- 4.
- der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
- 5.
- der Hilfe zur Erziehung
- a)
- in Vollzeitpflege (§ 33),
- b)
- in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
- c)
- in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
- d)
- auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
- 6.
- der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
- 7.
- der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
- 8.
- der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
- 1.
- der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
- 2.
- Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
- 3.
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
- 4.
- Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.