SGB 8 - § 78a Anwendungsbereich
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
- 1.
- Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
- 2.
- Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
- 3.
- Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
- 4.
- Hilfe zur Erziehung
- a)
- in einer Tagesgruppe (§ 32),
- b)
- in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
- c)
- in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
- d)
- in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),
- 5.
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
- a)
- anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),
- b)
- Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
- 6.
- Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
- 7.
- Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.