SGB 8 - § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
- der Jugendarbeit nach § 11,
- 2.
- der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
- 3.
- der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
- 1.
- die Belastung
- a)
- dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
- b)
- dem jungen Volljährigen
- 2.
- die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.