SGB 4 - § 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
- 1.
- bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
- 2.
- auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
- 3.
- die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.