SGB 4 - § 28a Meldepflicht
(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
- 1.
- bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- 2.
- bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- 3.
- bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- bei Änderungen in der Beitragspflicht,
- 6.
- bei Wechsel der Einzugsstelle,
- 7.
- bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
- 8.
- bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
- 9.
- bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
- 10.
- auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,
- 11.
- bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,
- 12.
- bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,
- 13.
- bei Beginn der Berufsausbildung,
- 14.
- bei Ende der Berufsausbildung,
- 15.
- bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
- 16.
- bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
- 17.
- bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
- 18.
- bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird,
- 19.
- bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
- 20.
- bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:
- 1.
- die Mitgliedsnummer des Unternehmers;
- 2.
- die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
- 3.
- das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
- 1.
- seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
- 2.
- seinen Familien- und Vornamen,
- 3.
- sein Geburtsdatum,
- 4.
- seine Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
- 6.
- die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
- 7.
- die Beitragsgruppen,
- 8.
- die zuständige Einzugsstelle und
- 9.
- den Arbeitgeber.
- 1.
- bei der Anmeldung
- a)
- die Anschrift,
- b)
- der Beginn der Beschäftigung,
- c)
- sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
- d)
- die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
- e)
- die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
- f)
- die Angabe der Staatsangehörigkeit,
- 2.
- bei allen Entgeltmeldungen
- a)
- eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,
- b)
- das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro,
- c)
- in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,
- d)
- der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
- e)
- Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
- f)
- (weggefallen)
- g)
- (weggefallen)
- h)
- (weggefallen)
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19
- a)
- das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
- b)
- im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.
(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- 1.
- im Baugewerbe,
- 2.
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3.
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4.
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- 5.
- im Schaustellergewerbe,
- 6.
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- 7.
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 8.
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 9.
- in der Fleischwirtschaft,
- 10.
- im Prostitutionsgewerbe,
- 11.
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
- 1.
- den Familien- und die Vornamen,
- 2.
- die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
- 3.
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- 4.
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
- 1.
- die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
- 2.
- die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
- 3.
- das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.
(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.
(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
- 1.
- im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
- 2.
- mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
(8) Der Haushaltsscheck enthält
- 1.
- den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
- 2.
- den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
- 3.
- die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
- 4.
- a)
- bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
- b)
- bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3),
- c)
- bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3) den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
- d)
- bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
- e)
- bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts,
- f)
- bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.
(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.
(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten
- 1.
- die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
- 2.
- den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
- 3.
- das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
- 4.
- das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
- 5.
- die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
- 6.
- den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
- 7.
- die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
- 8.
- die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
- 9.
- den Arbeitgeber,
- 10.
- den Ort des Beschäftigungsbetriebes,
- 11.
- den Monat der Abrechnung.
(13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich eine Meldung an die zuständige Krankenkasse (§ 28i) durch Datenübermittlung mit den für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten zu übermitteln. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.