BImSchG - § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
- 1.
- von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
- 2.
- technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
- 3.
- Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,