BImSchG - § 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
(1) Es werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund von Rechtsverordnungen erbracht werden nach:
- 1.
- § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4,
- 2.
- § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und
- 3.
- § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.