BImSchG - § 18 Erlöschen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.
- innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
- 2.
- eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.