BImSchG - § 49 Schutz bestimmter Gebiete
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte
- 1.
- ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
- 2.
- ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
- 3.
- ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen oder
- 4.
- Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
- 1.
- ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben oder
- 2.
- Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet