W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung Arbeitskleidung

G
gonzoo
Jan 2018 bearbeitet

Moin Kollegen,

in unserm Betrieb (Elektrohandwerk) haben vor Jahren BR und GF vereinbart, dass eine Mietpauschale für Arbeitskleidung erhoben wird. 11€ / Monat bei Monteuren und 5,50€ bei Azubis. Chef sollte eigentlich den größeren Teil der Kosten übernehmen. Dafür sollte es höherwertige Kleidung geben. Zudem wurde vereinbart dass 3x Latzhose und 3x Bundjacke zur Verfügung gestellt werden, diese gereinigt und geflickt werden. Nun hat der BR die Regelung von damals hinterfragt zum einen ob dies in der Form i.O. ist und die verteilung der Kosten noch zeitgemäß ist. Wir haben nach durchsicht der Rechnungen aus dem letzten Jahr festgestellt, das die Mitarbeiter einen höheren Anteil tragen und es wird Kleidung in Rechnung gestellt (Winterjacken , Schrankmiete z.B.)die in den Kosten eigentlich nicht vereinbart ist. Unserer Meinung nach hat der AG die Kosten zum größten Teil zu tragen, weil der "Blaumann" mit Name und Firmenlogo versehen ist und die Belegschaft diesen einheitlich tragen soll. Weiter dürften die Azubis keine Kosten tragen, da Ihre Vergütung unterhalb der Pfändungsgrenze ist. In einem Gespräch mit GF, wollte unser Chef von der Pauschale nicht abrücken, wir haben versucht die Kosten mindestens auf 50/50 zu drücken, dies wurde abgelehnt und man hat angedroht den alt Zustand wieder herzustellen. Also die günstigsten Blaumänner (Lappen) zu kaufen und die MA wären für Zustand und Reinigung verantwortlich. Leider konnten wir uns nicht einigen.

Ist eine Regelung über solch eine Pauschale überhaupt i.O.? Wir haben recherchiert, dass es mal ein Urteil gab, das besagte, Mitbestimmung über Kleidung ja, aber BR und GF können nicht vereinbaren das in die Lohntüte gegriffen wird. Ist dies noch aktuell?

Unser nächster Schritt wäre wohl nun einen Rechtsbeistand hinzu zu ziehen um das Ganze mal zu durchleuchten. Wir wollen allerdings keine schlechtere Arbeitskleidung. Wie weit würde da die Mitbestimmung gehen, wenn der AG sagt, er stellt nur noch unterirdische Kleidung zur Verfügung. Hat da jemand eine Meinung zu?

Gruß

1.05102

Community-Antworten (2)

K
kratzbürste

20.10.2017 um 15:25 Uhr

Wenn ihr einen Anwalt befragen wollt, ob der AG alles zahlen müsste, seid ihr auf dem richtigen Weg.

B
basilica

22.10.2017 um 21:28 Uhr

Nach dem Kommentar von Fitting (§ 87 BetrVG Rn 70) "fehlt es an einer entspr. Annexkompetenz zur Kostenregelung bei der Einführung einer einheitlichen Arbeitskleidung (BAG 13.02.07 AP Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Regelungen über die Kostentragung bei Einführung einer einheitl. Arbeitskleidung und der Ersatzbeschaffung können nur durch freiwillige BV getroffen werden. Dabei müssen die dafür geltenden Binnenschranken beachtet werden (vgl. § 88 Rn 8ff.). Sie dürfen den ArbN nicht mit Kosten belasten, die von Gesetzes wegen der ArbGeb. zu tragen hat. Bei Fehlen zwingender gesetzl. oder tarifl. Kostenzuweisungen, können zwar auch ArbN belastet werden. Hierbei ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten." usw

Ihre Antwort