Kündigungsfrist - Tarifvertrag oder gesetzliche?
Hallo Zusammen, wir haben einen Haustarifvertrag, in dem auch die Kündigungsfristen geregelt sind. Für langjährige Mitarbeiten sind die Kündigungsfristen deutlich länger als die gesetzlichen. Das ist im Prinzip natürlich auch gut so! Kann sich ein Mitarbeiter trotzdem auf die kürzere gesetzliche Kündigungsfrist berufen wenn es für ihn günstiger ist? Arbeitsvertraglich sind keine Fristen geregelt.
Community-Antworten (27)
19.10.2017 um 13:30 Uhr
Die hier für den AN ungünstigere Regelung in der BV tritt hinter die gesetzliche Regelung (Günstigkeitsprinzip). Also kann er sich auf die kürzere Frist berufen.
19.10.2017 um 13:35 Uhr
Ein Blick ins Gesetz...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Es gelten also die tarifvertraglichen Kündigungsfristen!
19.10.2017 um 13:51 Uhr
Hallo :)
Anmerkung betreffend: ²Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Gemäß EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 Kücükdeveci/Swedex GmbH (ABI. C Nr. 63 S4) verstößt §622 Abs. 2 S. 2 BGB gegen europäisches Recht und ist deshalb nicht anzuwenden.
Leider hab ich auch nicht das aktuellste ArbG - aber so ist der Vermerk in der 89. Auflage. S. 53 ganz unten.
Grüße
19.10.2017 um 13:58 Uhr
,,wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist" ,,Arbeitsvertraglich sind keine Fristen geregelt" Zitat Lolium Gibt es einen Verweis auf den Haustarifvertrag im Arbeitsvertrag? Sorry war in meiner ersten Antwort bei einer BV.
19.10.2017 um 14:03 Uhr
@Pjöööng: du meinst nach deiner Herleitung doch sicher die gesetzlichen...!?
Kurz gesagt: ich schließe mich Moreno an - Günstigkeitsprinzip usw., ja er darf die kürzeren ziehen :-)
19.10.2017 um 14:18 Uhr
@lolium: Was wäre wen besagter Kollege, mit dem AG sich auf einen Aufhebungsvertrag zum Tag X einigt? So um geht er jegliche Kündigungsfrist. Oder liege ich da falsch?
19.10.2017 um 14:21 Uhr
Ich persönlich kenne mich nicht so mit Tarifverträgen aus... oder ob ein Haustarifvertrag anders gilt ... aber vielleicht ist das hier hilfreich? z.B. wird bezüglich der Kündigungsfrist für den Tarifvertrag gesprochen...
Wie ist das Verhältnis von Tarifverträgen zu gesetzlichen Regelungen?
Das Recht, Tarifverträge abzuschließen, ist Bestandteil der im Grundgesetz(GG) durch die so genannten „Koalitionsfreiheit“ ( Art.9 Abs.3 GG) verankerten Gewerkschaftsrechte. Damit genießt die Tarifautonomie - das Recht der Tarifvertragsparteien im Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen selbständig und unabhängig Verträge zu schließen - Verfassungsrang. Das wirkt sich auch auf das Verhältnis zwischen Gesetzen und Tarifverträgen aus. Tarifverträge haben innerhalb des Bereiches, den sie regeln dürfen, in der Regel Vorrang vor einer gesetzlichen Regelung. Das ist so, da das aus der Verfassung abgeleitete Recht der Tarifvertragsparteien höher angesiedelt ist, als ein normales Gesetz. Das bedeutet: Wenn es zwei Regelungen zu einem Sachverhalt gibt, z.B. Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte (im Tarifvertrag und §621 ff. Bürgerliches Gesetzbuch geregelt), hat die Regelung im Tarifvertrag Vorrang.
Der Vorrang des Tarifvertrages kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur zum Schutz eines anderen Verfassungsgutes eingeschränkt werden. Natürlich unterliegen die Regelungen des Tarifvertrages der Verfassung und dürfen nicht gegen diese oder Gesetze aus anderen Sachgebieten verstoßen.
Nachtrag Günstigkeitsprinzip
Das Günstigkeitsprinzip:
Das Günstigkeitsprinzip ist eine international anerkannte und aus der Rechtsprechung entwickelte Kollisionsregel. Diese besagt, dass von mehreren anwendbaren Normen diejenige den Vorrang hat, die für den Arbeitnehmer objektiv am günstigsten ist. Mit objektiv ist gemeint, dass es nicht auf den subjektiven Einzelfall ankommt. Eine zweimonatige Kündigungsfrist ist beispielsweise objektiv gesehen besser, als eine einmonatige – auch dann, wenn der einzelne Arbeitnehmer vielleicht möglichst schnell das Arbeitsverhältnis kündigen und das Unternehmen verlassen möchte. Hier kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die für ihn kürzere und somit günstigere Kündigungsfrist berufen.
19.10.2017 um 15:29 Uhr
"Was wäre wen besagter Kollege, mit dem AG sich auf einen Aufhebungsvertrag zum Tag X einigt? So um geht er jegliche Kündigungsfrist. Oder liege ich da falsch?"
Natürlich kann man sich einigen. Dann sind jegliche Fristen egal.
19.10.2017 um 16:08 Uhr
von_Groot, es ist in der Tat erstaunlich, so etwas auf einer Seite der IG-Metall finden zu können. Vielleicht meinte der Autor ja etwas ganz anderes als er dann geschrieben hat. Aber so etwas "Das ist so, da das aus der Verfassung abgeleitete Recht der Tarifvertragsparteien höher angesiedelt ist, als ein normales Gesetz." ist schlichtweg Bullshit!
Zitat (RoterFaden): "@Pjöööng: du meinst nach deiner Herleitung doch sicher die gesetzlichen...!?"
Nein! Ganz sicher nicht! Ich möchte nochmals die Aufmerksamkeit auf § 622 BGB richten, hier insbesondere den Absatz Nr. 4: "(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist."
Der Gesetzgeber lässt ausdrücklich die Vereinbarung anderer Kündigungsfristen im Tarifvertrag zu. Er lässt ferner zu dass diese auch einzelvertraglich vereinbart werden, wenn dies im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages geschieht.
Da das Gesetz diese Regelung im TV ausdrücklich zulässt, braucht man über das Günstigkeitsprinzip nun wirklich kein Wort zu verlieren.
19.10.2017 um 16:12 Uhr
Nur dem AN muss klar sein, dass hier ein Haustarifvertrag besteht. Deswegen meine Frage ob ein Verweis auf diesen im AV steht. Und dann muss ich Pjöööng Recht geben und es gilt der TV und der AN kann sich nicht auf die kürzere gesetzliche Kündigungsfrist berufen.
19.10.2017 um 16:29 Uhr
wieder was dazugelernt!
Wenn ich von_Groot richtig verstanden habe, kommt es beim Günstigkeitsprinzip nicht darauf an, was mir persönlich gerade passt und günstiger erscheint (hier: gesetzl. Kündigungsfrist weil Mitarbeiter am 1.1. eine neue Stelle anfangen will), sonders dass im Bezug auf die Kündigunsfristen objektiv davon auszugehen ist länger = günstiger. (hier also der TV einzuhalten ist, also 6 Monate Kündigungsfrist) Es sollte doch jedem klar sein, das wir einen Haustarfvertrag haben - hoffe ich mal..
19.10.2017 um 17:12 Uhr
Es geht nicht um das Wissen, dass es einen Haustarif gibt. Tarife können gelten bei: Gegenseitiger Tarifbindung, Arbeitsvertragliche Bezugnahme oder bei einer Allgemeinverbindlichkeit. Ob und was der bei dem Kollegen der Fall ist können wir sicher schlecht beurteilen.
19.10.2017 um 17:55 Uhr
bei einem Haustraifvertrag würde ich immer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen eine Bezugnahmeklausel aufgenommen hat. Nichtsdestotrotz ist es natürlich auch dort möglich, dass einzelne Arbeitnehmer (z.B. Beginn des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des ersten Haustarifvertrages) keine Bezugnahmeklausel in ihrem Arbeitsvertrag haben und damit die Wirkung des Tarifvertrages nicht vereinbart wurde. Dann dürfen sich die Gelehrten streiten ob das jahrelange hinnehmen tarifvertraglicher Segnungen dazu führt dass durch konkludentes Handeln die Wirkung des Tarifvertrages vereinbart wurde.
Und in der Tat kommt es beim Günstigkeitsprinzip (welches aber hier bei den Kündigungsfristen keine Rolle spielt) darauf an, ob die Regelung INSGESAMT günstiger ist.
19.10.2017 um 18:18 Uhr
das hilft doch prima:
keine Bezugnahmeklausel in ihrem Arbeitsvertrag haben und damit die Wirkung des Tarifvertrages nicht vereinbart wurde. Dann dürfen sich die Gelehrten streiten ob das jahrelange hinnehmen tarifvertraglicher Segnungen dazu führt dass durch konkludentes Handeln die Wirkung des Tarifvertrages vereinbart wurde.<
Ein "jahrelanges hinnehmen" kann man hier doch ausschließen - eine Kündigung passiert ja nur einmal, am Ende des Arbeitsverhältnisses.
19.10.2017 um 18:50 Uhr
RoterFaden, sichere Textinterpretation ist nicht so Dein Ding? Eher schon selektives Lesen?
19.10.2017 um 18:57 Uhr
Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass im Haustarif die längeren Fristen auch für die AN gelten. Frage doch mal bei der Gewerkschaft nach.
19.10.2017 um 22:23 Uhr
Krambambuli: "Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass im Haustarif die längeren Fristen auch für die AN gelten. Frage doch mal bei der Gewerkschaft nach." Doch doch, dass ist durchaus häufig so. Aber die Nachfrage bei der Gewerkschaft ist natürlich eine Möglichkeit. Auch die eigene Personalabteilung sollte so etwas wissen und auch sagen können, wo das steht.
20.10.2017 um 09:38 Uhr
Guten Morgen :)
um nochmal auf meinen, von Pjöööng betitelten, "Bullshit" zu antworten
Ich hab das ein bisschen anders gelesen/verstanden - und aus diesem Grund geteilt… „Zitat“ Das wirkt sich auch auf das Verhältnis zwischen Gesetzen und Tarifverträgen aus. Tarifverträge haben innerhalb des Bereiches, den sie regeln dürfen, in der Regel Vorrang vor einer gesetzlichen Regelung. Das ist so, da das aus der Verfassung abgeleitete Recht der Tarifvertragsparteien höher angesiedelt ist, als ein normales Gesetz. Das bedeutet: Wenn es zwei Regelungen zu einem Sachverhalt gibt, z.B. Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte (im Tarifvertrag und §621 ff. Bürgerliches Gesetzbuch geregelt), hat die Regelung im Tarifvertrag Vorrang.
Man sollte diesen Absatz als ganzes sehen und nicht nur einen Satz... ich finde folgendes spiegelt diesen genau wieder.
Habe ein Beispiel dazu gefunden, welches wie ich finde, mal eine andere "Negativ"seite (je nach Betrachter) zu dem Vorrang eines Tarifvertrages zeigt. Hier hat der Tarif ein abgeleitetes Recht in dem er Regelungen aufstellen kann (Kündigungsfristen) welches höher der gesetzlichen Regelung angesiedelt ist.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt, § 622 Abs. 2 BGB. Von diesen gesetzlichen Kündigungsfristen kann aber gleich auf 3 Wegen abgewichen werden.
- durch eine Betriebsvereinbarung
- per Arbeitsvertrag
- per Tarifvertrag
Doch während Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung nur längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen vorsehen können, sieht das bei einem Tarifvertrag anders aus. Nach Auffassung der Richter am BAG kann ein Tarifvertrag nicht nur deutlich kürzere Fristen vorsehen – und braucht keine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit zu enthalten. So die Richter des BAG, Urteil vom 23.4.2008, Az.: 2 AZR 21/07. Geklagt hatte ein seit 30 Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer, dem gekündigt worden war. Der für den Betrieb des Arbeitgebers geltende Tarifvertrag sieht eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende vor. Und zwar für alle Arbeitnehmer – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Das hielt der Arbeitnehmer für unzulässig. Der Arbeitnehmer lag daneben
Nach § 622 Abs. 4 BGB kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen werden. Das bedeutet: Arbeitnehmer können nicht immer auf die gesetzlichen Kündigungsfristen pochen. Es ist zulässig, dass die Tarifparteien kürzere Fristen ohne Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit vereinbaren. Bestehender Tarifvertrag hat Vorrang Gilt also für das Unternehmen Ihres Arbeitgebers ein Tarifvertrag, der Kündigungsfristen enthält, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Arbeitnehmer auf dieses Urteil hinzuweisen – und sie darauf aufmerksam zu machen, welche Kündigungsfristen in ihrem Falle gelten.
Hat letztlich nicht mehr viel mit der Frage zu tun, fand dies im Bezug darauf dennoch sehr interessant...
Grüße
20.10.2017 um 12:06 Uhr
Zitat (von_Groot_) "Man sollte diesen Absatz als ganzes sehen und nicht nur einen Satz... "
Danke für den Hinweis! Das hatte ich bisher nicht gewusst.
Du meinst also ernsthaft dass ein Autor nur genügend Unsinn schreiben muss, damit es einen Sinn ergibt?
Die tarifvertragliche Regelung zu kündigungsfristen hat nicht Vorrang vor der gesetzlichen Regelung weil "Tarifverträge innerhalb des Bereiches, den sie regeln dürfen, in der Regel Vorrang vor einer gesetzlichen Regelung" haben, sondern weil es der Gesetzgeber schlichtweg im Falle der Kündigungsfristen im § 622 (4) BGB so festgelegt. (Kurzes Nachdenken: Warum hat der Gesetzgeber diese Regelung eigentlich geschaffen, wenn es aus Sicht der IGM doch sowieso schon so ist?). Den Absatz 4 hatte ich hier ja bereits angesprochen, müsste man nur mal lesen...
Damit ist die tarifvertragliche Regelung auch nicht "höher angesiedelt als die gesetzliche Regelung", sondern bewegt sich innerhalb dessen was der Gesetzgeber mit seiner Öffnungsklausel geschaffen hat.
Zitat (von_Groot_): "Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt, § 622 Abs. 2 BGB. Von diesen gesetzlichen Kündigungsfristen kann aber gleich auf 3 Wegen abgewichen werden.
- durch eine Betriebsvereinbarung
- per Arbeitsvertrag
- per Tarifvertrag "
Wie kommst Du denn auf die Idee, Kündigungsfristen (des Arbeitsverhältnisses) ließen sich per BV regeln?
20.10.2017 um 14:46 Uhr
Hm, für mich ja ein völlig fremdes Thema muss ich dazu sagen, aber für mich stellt sich das so dar ... es wird erklärt das Koalitionsfreiheit - Tarifautonomie im GG verankert sind, somit heißt es...
Recht der Koalitionen, unabhängig von staatlicher Einflussnahme, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln.
...was wiederum in bestimmen Fällen auf das GG zurückwirkend begründet wird, welches über den Gesetzen des Bundes und des Landes steht.
Denn in dem zuletzt oben genannten Fall, ist eine Kündigungsfrist von 6 Wochen (im Tarif geregelt, Betriebszugehörigkeitsunabhängig) ja objektiv schlechter als im BGB?
Kündigungsfristen in Betriebsvereinbarung (der Text oben ist nicht von mir, war die Darstellung eines Falles) gibt es unter anderem in Form von Standortsicherung und Arbeitsplatzgarantie für Arbeitsverhältnisse, welche in Fristen laufen. Vermutlich war auf so etwas abgezielt.
20.10.2017 um 14:59 Uhr
Ist halt immer ganz schlecht wenn man sich fremde Texte ungeprüft zu eigen macht. Dabei sollte es ja reichen, den § 622 BGB zu lesen um zu verstehen, dass Kündigungsfristen nicht per BV geregelt werden können.
20.10.2017 um 16:54 Uhr
"Kündigungsfristen in Betriebsvereinbarung (der Text oben ist nicht von mir, war die Darstellung eines Falles) gibt es unter anderem in Form von Standortsicherung und Arbeitsplatzgarantie für Arbeitsverhältnisse, welche in Fristen laufen. Vermutlich war auf so etwas abgezielt."
Na ich hoffe mal, das der Unterschied zwischen "wir garantieren, daß 2 Jahre lang niemand gekündigt wird" und einer Kündigungsfrist klar ist.
22.10.2017 um 14:29 Uhr
Ob hier etwas im Gesetz durch anderweitige Regelungsmöglichkeiten geregelt ist oder nicht, ändert nichts daran, dass sich aus dem Grundgesetz ergebende Rechte allen sich aus sonstigen Gesetzen ergebenden vorgehen. Das BGB enhält diese Passagen ja auch deshalb, damit es Grundgesetzkonform ist und nicht, weil es hier anderes Regeln kann. Wer gegenteiliges behauptet oder meint verstehen zu müssen, sollte sich nochmals mit der Pyramide beschäftigen. Einem hier wahrscheinlich kompetenterem Autor div. zu unterstellen, halte ich doch für ein starkes Stück.
22.10.2017 um 15:17 Uhr
Vorsicht, so ganz undifferenziert sollte man den Ausführungen des Herrn Groot von der IGM auch nicht folgen.
Zumindest gehen die Angaben zum Günstigkeitsprinzip einwenig an dem hier geltenden vorbei. Sieht doch das TVG in § 4 Abs. 3 grundsätzlich genau dieses vor.
Dass unser GG über allem steht und Nachrangige Gesetzte mit diesem konform gehen sollten, dürfte unstrittig sein. Auch, dass dennoch ev. irgendwo stehende und dagegen verstoßende Regelungen dann nichtig sind.
Da es im TVG den Paragrafen 4 gibt, spielt es hier letztlich aber auch keine Rolle. Demnach, und so sieht es auch die Rechtsprechung, ist das Günstigkeitsprinzip immer eine zu beachtende Größe. Siehe hierzu div. Ausführungen in den nachstehend aufgeführten Entscheidungen:
BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14 BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 643/14
23.10.2017 um 12:13 Uhr
Zitat (BrauseBär): "Das BGB enhält diese Passagen ja auch deshalb, damit es Grundgesetzkonform ist und nicht, weil es hier anderes Regeln kann."
Das heißt dass ein (arbeitsrechtlich relevantes) Gesetz grundgesetzwidrig ist, wenn es keine solche Öffnungsklauseln enthält?
Zitat (Brausebär): "Wer gegenteiliges behauptet oder meint verstehen zu müssen, sollte sich nochmals mit der Pyramide beschäftigen."
Du meinst die Pyramide wie sie z.B. hier http://blog.meinwissen.info/tarifvertrag-fragen-und-antworten/ abgebildet ist? Da steht der TV aber deutlich unterhalb der Gesetze...
23.10.2017 um 18:22 Uhr
"Da steht der TV aber deutlich unterhalb der Gesetze..."
Also wenn ich mir das von BrauseBär mit Verstand durchlese:
"dass sich aus dem Grundgesetz ergebende Rechte allen sich aus sonstigen Gesetzen ergebenden vorgehen."
Das also der TV besonders hoch stünde, steht da nicht ... im Gegenteil.
23.10.2017 um 18:41 Uhr
Welches sind denn Deiner Meinung nach die "sich aus dem Grundgesetz ergebende Rechte" die BrauseBär anspricht?
Verwandte Themen
Regelung der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
ÄlterHallo, Ich habe ein Problem. Vor 11 Jahren habe ich einen Arbeitsvertrag unterschrieben, der eine Kündigungsfrist von 2 Monaten für Arbeitgeber, sowie Arbeitnehmer vorsieht. Es handelt sich nicht u
Kündigungsfrist, was gilt Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
ÄlterHallo Zusammen, vor 28 Jahren habe ich einen Arbeitsvertrag unterschrieben der folgende Klausel zum Thema Kündigung enthält: "Eine gesetzliche oder tarifvertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist z
Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung
ÄlterHallo zusammen, folgende Situation, tarifliche Kündigungsfrist (bei Arbeitgeberkündigung) ist kürzer als die gesetzliche. Zum Beispiel, Mitarbeiter der 27 Jahre im Betrieb beschäftigt ist und 55 Ja
unklare Kündigungsfristen in Tarifverträgen
ÄlterIst es zulässig und gültig, bei einem tariflichen Arbeitsvertrag eine andere (längere) Kündigungsfrist zu vereinbaren, diese Kündigungsfrist aber nicht zu benennen? Stattdessen wird auf interne Dokume
Gesetzliche Kündigungsfrist
ÄlterHallo KollegenInnen kann man die gesetzliche Kündigungsfrist mittels eines Vertags ändern. Bekannte soll einen neuen Vertrag unterschreiben in dem die Kündigungsfrist für beide Seiten nur 2 Wochen