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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung

G
Geradeaus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

folgende Situation, tarifliche Kündigungsfrist (bei Arbeitgeberkündigung) ist kürzer als die gesetzliche. Zum Beispiel, Mitarbeiter der 27 Jahre im Betrieb beschäftigt ist und 55 Jahre alt ist hat tariflich eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende. Gesetzliche Regelung sagt wiederum sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Welche Kündigungsfrist muss angewendet werden, die längere oder die kürzere wenn der Arbeitgeber im Dezember eine Kündigung durchführen sollte. Kann eine tarifliche Regelung schlechter sein als die gesetzliche Regelung. Bitte um Antworten.

1.15006

Community-Antworten (6)

K
Kölner

06.12.2014 um 07:04 Uhr

Die tarifliche gilt. § 622 Abs 4 BGB

G
gironimo

06.12.2014 um 10:31 Uhr

so ist es - weil da steht:

Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist

F
Franzl

07.12.2014 um 13:21 Uhr

Aber ein Tarifvertrag darf keine Verschlechterung für den AN haben, sonst ist diese Regelung ungültig.

H
Hoppel

07.12.2014 um 14:08 Uhr

@ Franzl

Soso ... wie kommst Du denn auf das Pferd, dass ein TV keine "verschlechternden" Bedingungen enthalten darf, wenn der Gesetzgeber eine solche Tür geöffnet bzw. abweichende Regelungen per TV zugelassen hat???

P
PeterPaula

07.12.2014 um 14:20 Uhr

@Kölner, sicher? Wie kommst Du darauf? Meinst Du nicht, dass zuungunsten geltende Regelungen in einem TV nur für Kleinbetriebe gilt? Siehe auch 2 AZR 21/07, insbesondere [11]. Vielleicht gibt es neuere Urteile? Ich bin mir da ehrlichgesagt nicht so sicher, dass dies per se per TV verkürzt werden kann. Also ich will Deine Antwort nicht als falsch werten, das sie richtig ist habe ich jedoch persönliche Zweifel ;)

Uuups, Nachtrag des AZ des o.g. Urteils: http://lexetius.com/2008,1879

@Franzl, bist Du Dir da sicher? Ein weit verbreitetet Beispiel ist ein Sozialtarifvertrag, die i.d.R. in Betrieben abgeschlossen werden, denen es wirtschaftlich nicht so gut geht. In einem solchen TV kannst du so viele negative Regelungen ( längere Arbeitszeiten, Splittschichten, Rufbereitschaften, Streichung des 13. Gehalts, Kürzung des Urlaubsgeldes, längere wöchentliche Arbeitszeiten usw. usw. ) treffen, die AN an die Grenze der Eigenkündigung treiben ;)

F
Fußballspieler

08.12.2014 um 12:10 Uhr

@Hoppel und Franzl, wieso schreibt ihr von Verschlechterung der Bedingungen? Es ist doch zu unterscheiden zwischen 6 Monaten zum Quartalsende und 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Daher muss der TV doch keine Verschlechterung bedeuten, wenn der AG z.B. die Kündigung am 15.01. oder zum 31.01, oder zum 15.02. ausspricht.

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