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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abteilungsversammlung ohne Arbeitgeber

M
Mercyful
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir planen für einen Teilbereich unseres Betriebes eine Art "Abteilungsversammlung" durchzuführen. Hierbei sollen die MA die Möglichkeit haben, offen mit dem BR in die Diskussion über Verbessserungen oder ähnliches zu treten.

Nun ist es aber lt. BetrVG (§43 Abs. 2) leider so, dass zu einer Abteilungsversammlung "Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen."

Und das wollen wir eben als BR nicht, da dann wieder die MA durch die Präsenz des AG eingeschüchtet sein könnten und nicht offen reden.

Welche Möglichkeit haben wir noch eine Art Treffen mit den MA zu organisieren ohne dass der AG daran teilnimmt. Haben wir die Möglichkeit das ganze als "Austauschgespräch" zu bezeichnen? Hierzu finden wir aber leider keinen Hinweis im BetrVG. Wichtig ist uns auch, dass die MA an dieser Veranstaltung teilnehmen können und auch eine rechtliche Absicherung haben (um zu vermeiden, dass man im Nachgang den MA durch das Fernbleiben vom Arbeitsplatz einen "Strick" drehen könnte).

Habt Ihr Tipps für uns?

Für die vielen Hinweise vielen Dank.

1.739013

Community-Antworten (13)

G
gast79

10.10.2017 um 14:54 Uhr

Außerhalb der Arbeitszeit sind dem keine Grenzen gesetzt.

M
Mercyful

10.10.2017 um 15:04 Uhr

@gast79 Das heißt also, entweder machen wir eine reguläre Abteilungsversammlung während der Arbeitszeit oder halt eine "private" Veranstaltung außerhalb der Arbeitszeit und wahrscheinlich noch außerhalb des Betriebsgeländes, oder? Da gibt es rechtlich keine andere Variante?...

G7
gast 79

10.10.2017 um 15:13 Uhr

Um rechtlich auf der absolut sicheren Seite zu sein vermutlich ja. Andere Informationsquellen wären BR-Mitglieder, die in der Abteilung arbeiten oder auch Sprechstundengespräche mit einzelnen Mitarbeitern der Abteilung. Aber evtl. hat ja noch ein Anderer eine rechtlich gangbare Möglichkeit

P
Pjöööng

10.10.2017 um 15:31 Uhr

§ 44 (2) BetrVG!

M
Mercyful

10.10.2017 um 15:52 Uhr

@Pjöööng = Danke, wir werden das Gespräch mit dem AG suchen :-)

M
Mercyful

10.10.2017 um 16:57 Uhr

Nochmals an alle...angenommen wir würden die Veranstaltung nach Feierabend machen, gibt es eine rechtliche Basis, dass wir das auf dem Betriebsgelände machen oder sind wir "gezwungen" auf externe Lösung (Kneipe o.ä.) auszuweichen?

P
Pjöööng

10.10.2017 um 17:15 Uhr

Ich lesen den § 44 (2) so dass auch diese zusätzlichen Versammlungen in der Regel auf dem Betriebsgelände stattfinden.

M
Mercyful

10.10.2017 um 17:34 Uhr

Hm, da sind wir uns hier nicht so sicher. Die Rede ist ja von "Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen", nur was das genau ist, ist für uns noch nicht klar.

Was Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen sind, ist ja (auch für uns) verständlich im BetrVG definiert. Nur halt nicht "sonstige".

Unsere Überlegung ist, wenn der AG keine Veranstaltung nach § 44 (2) akzeptiert, dass wir auf die Zeit nach Feierabend ausweichen und dennoch auf dem Betriebsgelände bleiben. Nur fehlt uns dazu der rechtliche Ansatz :-(

M
Moreno

10.10.2017 um 17:54 Uhr

Na wisst Ihr denn nicht wenn der Chef Urlaub hat? ;-)

P
Pjöööng

10.10.2017 um 18:06 Uhr

Das "sonstige" ergibt sich aus § 44 (1). Dort sind die regulären Versammlungen aufgeführt. Alles was nicht darunter fällt sind "sonstige" Versammlungen.

Über den Ort der sonstigen Versammlungen schweigt sich auch Fitting aus. Auch die regelmäßigen Betriebsversammlungen müssen ja nicht zwingend auf dem Betriebsgelände stattfinden, sondern können auch im Ballsaal des ortsansässigen Grand-Hotels abgehalten werden (wenn der Betrieb nicht über geeignete Räumlichkeiten verfügt). Der Unterschied zwischen den regelmäßigen und den sonstigen Betriebsversammlungen ist ja, dass der Arbeitgeber keine Kosten für die sonstigen Betriebsversammlungen tragen braucht. Insofern könnte der Arbeitgeber sich auf den Standpunkt stellen, dass er dann auch keine Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen hat. Ich würde dann aber lieber argumentieren dass er aus seiner Fürsorgepflicht heraus, im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorhandene, geeignete Räumlichkeiten dann zur Verfügung zu stellen hat, wenn keine beachtlichen betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Vor Gericht ausfechten wollte ich das aber auch nicht.

B
BRHamburg

11.10.2017 um 08:45 Uhr

Warum müssen den alle Mitarbeiter einer Abteilung gleichzeitig befragt werden? Ich persönlich habe die Erfahrung gemacht das es sinnvoller ist die Kollegen einzeln an zusprechen und über Probleme und Sorgen zu sprechen. Den eure Bedenken im Bezug auf den Arbeitgeber gilt im gleichen Mass für Probleme der Kollegen untereinander.

M
Mercyful

11.10.2017 um 10:33 Uhr

@ BRHamburg Der Wunsch kam aus der Belegschaft mal eine Versammlung für alle MA aus diesem Bereich zu organisieren, so dass man sich offen austauschen kann und gemeinsam über Probleme diskutieren will.

C
celestro

11.10.2017 um 11:35 Uhr

und warum glaubt man, daß dies bei Anwesenheit des AGs nicht funktioniert ? Und wer sagt, daß der AG überhaupt kommen würde ?

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