Erstellt am 10.10.2017 um 12:54 Uhr von gast79
Außerhalb der Arbeitszeit sind dem keine Grenzen gesetzt.
Erstellt am 10.10.2017 um 13:04 Uhr von Mercyful
@gast79
Das heißt also, entweder machen wir eine reguläre Abteilungsversammlung während der Arbeitszeit oder halt eine "private" Veranstaltung außerhalb der Arbeitszeit und wahrscheinlich noch außerhalb des Betriebsgeländes, oder? Da gibt es rechtlich keine andere Variante?...
Erstellt am 10.10.2017 um 13:13 Uhr von gast 79
Um rechtlich auf der absolut sicheren Seite zu sein vermutlich ja.
Andere Informationsquellen wären BR-Mitglieder, die in der Abteilung arbeiten oder auch Sprechstundengespräche mit einzelnen Mitarbeitern der Abteilung.
Aber evtl. hat ja noch ein Anderer eine rechtlich gangbare Möglichkeit
Erstellt am 10.10.2017 um 13:31 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 10.10.2017 um 13:52 Uhr von Mercyful
@Pjöööng = Danke, wir werden das Gespräch mit dem AG suchen :-)
Erstellt am 10.10.2017 um 14:57 Uhr von Mercyful
Nochmals an alle...angenommen wir würden die Veranstaltung nach Feierabend machen, gibt es eine rechtliche Basis, dass wir das auf dem Betriebsgelände machen oder sind wir "gezwungen" auf externe Lösung (Kneipe o.ä.) auszuweichen?
Erstellt am 10.10.2017 um 15:15 Uhr von Pjöööng
Ich lesen den § 44 (2) so dass auch diese zusätzlichen Versammlungen in der Regel auf dem Betriebsgelände stattfinden.
Erstellt am 10.10.2017 um 15:34 Uhr von Mercyful
Hm, da sind wir uns hier nicht so sicher. Die Rede ist ja von "Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen", nur was das genau ist, ist für uns noch nicht klar.
Was Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen sind, ist ja (auch für uns) verständlich im BetrVG definiert. Nur halt nicht "sonstige".
Unsere Überlegung ist, wenn der AG keine Veranstaltung nach § 44 (2) akzeptiert, dass wir auf die Zeit nach Feierabend ausweichen und dennoch auf dem Betriebsgelände bleiben. Nur fehlt uns dazu der rechtliche Ansatz :-(
Erstellt am 10.10.2017 um 15:54 Uhr von moreno
Na wisst Ihr denn nicht wenn der Chef Urlaub hat? ;-)
Erstellt am 10.10.2017 um 16:06 Uhr von Pjöööng
Das "sonstige" ergibt sich aus § 44 (1). Dort sind die regulären Versammlungen aufgeführt. Alles was nicht darunter fällt sind "sonstige" Versammlungen.
Über den Ort der sonstigen Versammlungen schweigt sich auch Fitting aus. Auch die regelmäßigen Betriebsversammlungen müssen ja nicht zwingend auf dem Betriebsgelände stattfinden, sondern können auch im Ballsaal des ortsansässigen Grand-Hotels abgehalten werden (wenn der Betrieb nicht über geeignete Räumlichkeiten verfügt). Der Unterschied zwischen den regelmäßigen und den sonstigen Betriebsversammlungen ist ja, dass der Arbeitgeber keine Kosten für die sonstigen Betriebsversammlungen tragen braucht. Insofern könnte der Arbeitgeber sich auf den Standpunkt stellen, dass er dann auch keine Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen hat. Ich würde dann aber lieber argumentieren dass er aus seiner Fürsorgepflicht heraus, im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorhandene, geeignete Räumlichkeiten dann zur Verfügung zu stellen hat, wenn keine beachtlichen betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Vor Gericht ausfechten wollte ich das aber auch nicht.
Erstellt am 11.10.2017 um 06:45 Uhr von BRHamburg
Warum müssen den alle Mitarbeiter einer Abteilung gleichzeitig befragt werden? Ich persönlich habe die Erfahrung gemacht das es sinnvoller ist die Kollegen einzeln an zusprechen und über Probleme und Sorgen zu sprechen. Den eure Bedenken im Bezug auf den Arbeitgeber gilt im gleichen Mass für Probleme der Kollegen untereinander.
Erstellt am 11.10.2017 um 08:33 Uhr von Mercyful
@ BRHamburg
Der Wunsch kam aus der Belegschaft mal eine Versammlung für alle MA aus diesem Bereich zu organisieren, so dass man sich offen austauschen kann und gemeinsam über Probleme diskutieren will.
Erstellt am 11.10.2017 um 09:35 Uhr von celestro
und warum glaubt man, daß dies bei Anwesenheit des AGs nicht funktioniert ? Und wer sagt, daß der AG überhaupt kommen würde ?