Erstellt am 07.10.2008 um 17:48 Uhr von Lotte
TomTomGo,
normalerweise lädt der BR zu seinen Versammlungen ein, nicht die Abteilung und eigentlich hätten dann auch in den anderen Abteilungen Versammlungen durchgeführt werden müssen, sonst hätte der BR ja bei fünf Abteilungen sein Soll schon nach vier Abteilungsversammlungen erfüllt und die fünfte ginge dann im ganzen Jahr leer aus ;-)
Erstellt am 07.10.2008 um 18:25 Uhr von TomTomGo
@Lotte
meine Rede.......................................
Aber was ist denn nun eine Abteilungsversammlung?
Ich googel und googel,aber irgendwie find ich nicht das Richtige um dieses Mißverstandene aufzuklären
Gruß
TomTomGo
Erstellt am 07.10.2008 um 18:38 Uhr von Lotte
TomTomGo,
hilft Dir mein alter Däubler (10.Auflage)?
Zu § 42 unter RN 24:
"Abteilungsversammlungen i. S. d. Vorschrift können nur für die Beschäftigten von organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen durchgeführt werden. Der Begriff Betriebsteil nach dieser Vorschrift deckt sich dabei nicht ohne weiteres mit demjenigen, wie er sich aus § 4 ergibt. Er ist vielmehr weiter gefasst (Richardi-Annuß, Rn. 61; Fitting, Rn. 65). Andererseits reicht es aus, wenn eine der genannten Voraussetzungen vorliegt, also der Betriebsteil entweder organisatorisch oder räumlich vom übrigen Betrieb abgegrenzt ist."
Und RN 27:
Der BR" entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen. Wird das bejaht, ist der BR allerdings verpflichtet, in jedem Kalenderhalbjahr eine Betriebsversammlung in Form von Abteilungsversammlungen durchzuführen. Er kann dabei auch mehrere organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile zu einer Abteilungsversammlung zusammenziehen, sofern die jeweilige Zusammensetzung für die Erörterung der besonderen Belange der beteiligten AN geboten ist (Fitting, Rn. 68). Soweit Abteilungsversammlungen anstelle einer Betriebsversammlung abgehalten werden, sollten sie möglichst gleichzeitig erfolgen."
Erstellt am 07.10.2008 um 19:01 Uhr von TomTomGo
@Lotte
Fitting und Däubler hab ich natürlich nicht.
Warum muß alles immer so kompliziert geschrieben sein ;-(
Aber zumindest hab ich mal einen Anhaltspunkt und in der nächsten Sitzung schau ich mal nach diesen Büchern, sofern wir die haben.
Ich danke dir vielmals
Gruß
TomTomGo
Erstellt am 07.10.2008 um 19:32 Uhr von rainer w
@TomTomGo
Ins Deutsch übersetzt heißt das, das eine Betriebsversammlung bedeutet das alle in dem Betrieb dort teilnehmen dürfen. Eine Abteilungsversammlung ist eine Versammlung an der nur Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung dran teil nehmen.
Z. B. Abteiungsversammlung Schlosser; dann nehmen nur die Schlosser in eurem Betrieb an dieser Versammlung teil, so auch für Staplerfahre u.s.w........Und wie gesagt, der BR läd zu dieser Veranstaltung ein und nicht ein Vorgesetzter oder die Mitarbeiter selber. Diese Peronen können den BR nur auffordern eine Abteilungsversammlung einzuberufen. Da aber das gleiche Recht für alle gilt, haben die anderen Abteilungen ja auch das Recht auf eine Abteilungsversammlung. Da der Betriebsratsvorsitzende, der diese Versammlung ja leitet, nicht überall gleichzeitig sein kann, sind Abteilungsversammlungen Zeitnah abzuhalten.
Die Anzahl der Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung rechnet sich pro Kopf. Das heißt. Jeder Mitarbeiter muß an wenigstes 4 Versammlungen teilnehmen können.
Jetzt verstanden???????
Erstellt am 07.10.2008 um 20:29 Uhr von TomTomGo
@rainer
das war jetzt klar und das heißt, das wir erst 2 BR Versammlungen hatten und nun in Verzug kommen.
Ich danke dir
Gruß
TomTomGo
Erstellt am 07.10.2008 um 21:15 Uhr von rasputine
@TomTomGo
Vielleicht hilft dir dies auch noch argumentativ - nur anders formuliert:
grundsätzlich sind ALLE Mitarbeiter 4mal im Jahr zu informieren - und zwar JEDES Quartal einmal
(habt ihr also im Oktober tatsächlich schon eine Versammlung gehabt!??!!)
Können bzw. finden keine Vollversammlungen jedesmal statt, so können auch Abteilungs- oder Teilbetriebsversammlungen stattfinden. Doch wenn in einer Abteilung/Teilbetrieb eine Versammlung stattfindet, so muss auch möglichst zeitnah die restliche Belegschaft mit Infos in separaten Versammlungen zu ihrem Recht kommen.
Rechnerisch könnte das z.B. bedeuten:
Entweder 4 Vollversammlungen übers Jahr verteilt - oder bei z.B. 5 Abteilungen/Teilbetrieben dann 2 Vollversammlungen + dann jeweils 5 Teil-Versammlungen (= 10 Teil-Versammlungen).