Zeitbuchung BR-Arbeit - Mitwirkungspflicht
Hallo Kollegen,
unser Arbeitgeber führt ein Zeitbuchungstool, in dem alle Mitarbeiter ihre Arbeitszeit nach Projekten buchen sollen. Auch BR-Arbeit soll hier unter einer entsprechenden Kategorie verbucht werden.
Unser AG vermutet nun (nicht ganz zu Unrecht), dass verschiedene BR-Kollegen dieser Buchungspflicht in der Vergangenheit nicht sorgfältig genug nachgekommen sind (bzw. teilweise gar nicht entsprechend gebucht haben). Er mich (als BRV) um meine Mitwirkung gebeten, um dem nachzugehen. Ich soll ihm nachträglich z.B. eine Liste der Sitzungen mit Teilnehmern zur Verfügung stellen.
Ist er zu dieser Anfrage berechtigt? Der Anspruch auf korrekte Buchung dürfte ja ein individualrechtlicher Anspruch sein. Mir geht es hauptsächlich darum, dass hier nicht BR-Mitgliedern nachträglich ein Strick draus gedreht werden soll.
Community-Antworten (5)
09.10.2017 um 14:25 Uhr
Habt ihr denn eine BV zu dem Buchungstool? Ist ja immerhin § 87 Abs 1 Nr. 6 BetrVG.
Und BR - Arbeit besteht nicht nur aus Sitzungen und der BRV ist nicht der "Aufpasser" der BR's
09.10.2017 um 15:47 Uhr
Ja, eine BV Dazu existiert. Da steht ja eben drin, dass jeder Mitarbeiter seine Zeiten dort buchen muss.
Ich tendiere dazu, dem AG nicht zu helfen. Er kann natürlich selbst Crosschecks anstellen (BR-Mitglied A hat am soundsovielten BR-Arbeit gebucht, BR-Mitglied B aber nicht ...), nur unterstützen möchte ich ihn dabei eigentlich ungern - eben weil ich negative Folgen für die entsprechenden Kollegen befürchte.
09.10.2017 um 16:50 Uhr
Jedes BR-Mitglied entscheidet selbst, wie viel Zeit er/sie für die BR-Tätigkeit aufwendet. Inhalte gehen den AG nichts an (egal ob Sitzung, Gesetzestexte auswendig lernen oder Recherche etc.). Ob in dem fraglichen Zeitraum berufliche oder BR-Tätigkeit erfolgte, darf der AG sehr wohl wissen. Sollte der AG Zweifel an der Tätigkeit des BR-Mitglieds haben, darf er das Arbeitsgericht bemühen. (siehe u.a. §37 BetrVG und Kommentare)
09.10.2017 um 22:33 Uhr
§ 30 BetrVG fordert, den AG im Voraus über BR-Sitzungen zu unterrichten. Gemäß Kommentar von Fitting zu § 37 BetrVG Rn 50 muß sich ein BR-Mitglied vom Arbeitsplatz abmelden, wenn es diesen zwecks Betriebsratsarbeit verläßt. Da kann keinem ein Strick draus gedreht werden.
10.10.2017 um 18:37 Uhr
Ist denn in der BV zu Arbeitszeitkonten eine spätere weitere Prüfung der Arbeitszeiten zulässig? Wenn das nicht in der BV steht darf der Arbeitgeber die gespeicherten persöhnlichen daten nicht mehr nachträglich zu einer solchen Überprüfung heranziehen. Wenn da in der BV nur eine wöchentliche Genehmigung vorgesehen ist, darf der Arbeitgeber nicht nochmals die genehmigten Stunden überprüfen, wenn diese bereits genehmigt sind. Ich wüde hier den Arbeitgeber fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage er hier die Daten verarbeiten möchte.
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