Betriebsvereinbarung Änderungen
Liebe ForumteilnehmerInnen, ich habe eine Frage zur Änderung von Betriebsvereinbarungen bzw. möchte Euch fragen ob ich meinen Kollegen beständig etwas falsches erzähle:
Was ist formal notwendig um - nicht die ganze BV - sondern nur einen Paragraphen innerhalb einer BV zu ändern?
Fall1: Arbeitgeber und BR sind sich einig. Ich würde denken: Schriftliche Kündigung des alten § jeweils von AG und BR unterzeichnet und anschließend durch Neuformulierung (beide Seiten unterschreiben) ersetzen. Oder genügt ein Änderungshinweis am Anfang der Neuformulierung?
Fall2: BR und AG sind sich uneins. Eine Teilkündigung ist nicht möglich.
Schönes WE pummelchen
Community-Antworten (2)
29.09.2017 um 15:58 Uhr
Eine "Teil-Kündigung" wird wohl nur möglich sein, wenn es sich um einen eigenständigen Teil der BV handelt und die BV auch ohne diesen Teil noch "vollständig" ist.
Beispiel 1: Eine BV regelt das Verfahren zur Urlaubsgenehmigung und das Urlaubsgeld. Hier wäre eine Teilkündigung des Urlaubsgeldes wohl möglich.
Beispiel 2: Innerhalb einer BV sind Fristen geregelt. Hier wäre eine Teilkündigung dieser Fristen wohl nicht möglich.
Wenn sich beide Seiten einig sind, dann bedarf es keiner Kündigung. Man kann nun die komplette BV neu schreiben, oder eine Ergänzung / Protokollnotiz machen "§ XY wird wie folgt geändert: ..."
Wenn sich beide uneinig sind, dann mauus man so lange verhandeln bis sich beide Seiten einig sind. Eine Kündigung der bestehenden BV kann dabei den Verhandlungsdruck erhöhen.
29.09.2017 um 17:21 Uhr
"Fall1: Arbeitgeber und BR sind sich einig. Ich würde denken: Schriftliche Kündigung des alten § jeweils von AG und BR unterzeichnet und anschließend durch Neuformulierung (beide Seiten unterschreiben) ersetzen. Oder genügt ein Änderungshinweis am Anfang der Neuformulierung?"
Das ist eigentlich alles unnötig.
Die BV mit neuem § aufsetzen und im "Vorwort" sowas wie "mit der Unterzeichnung verlieren alle vorherigen BVen zu diesem Thema Ihre Gültigkeit. Wenn dann BRV und AG unterzeichnen, ist die Sache erledigt.
Man kann natürlich zur Nachverfolgbarkeit beim BR alte und neue Fassung hinterlegen ... Protokollnotizen annfügen, warum man Was / Wie geändert hat etc.
aber mal ehrlich ... warum einfach, wenn es auch schwierig geht, oder ?
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