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Mündliche Vereinbarung zurückziehen

G
gabiperle
Jan 2021 bearbeitet

Hallo ich habe eine Kollegin die Anfang September 2017 eine Zusage zu einem neuem Projekt zum 01.10.2017 gab. In der Zwischenzeit bemerkte sie das viele Fragen offen und ungeklärt sind. Sie Angst hat für unerledigte und ungeklärte Fragen und Bedingungen ihren Rücken hinzuhalten. Darum teilte sie heute dem AG mit, das sie das Projekt nicht beginnen wird. Der AG macht jatzt eine Dienstanweisung daraus. Inwieweit kann die Kollegin dieses Projekt noch ablehnen ohne arbeitsrechtliche Probleme zu bekommen.

90804

Community-Antworten (4)

B
BRHamburg

29.09.2017 um 08:14 Uhr

Bei den arbeitsrechtlichen Fragen dürfte es um die beweisbarkeit von Aussagen und Zusagen gehen. Aber wir Arbeitnehmer und Betriebsräte fordern und erwarten vom Arbeitgeber das er sich an Zusagen und Absprachen hält. Ich bin der Meinung das diese Erwartung auch der Arbeitgeber haben darf. Ich würde versuchen die Kollegin und den Arbeitgeber zu einem Gespräch zusammen zu bringen. Dort kann man dann versuchen ihre Bedenken und Ängste auszuräumen. Von diesem Gespräch macht man ein Protokoll in dem die Punkte auf genommen werden und auch was die andere Seite dazu für eine Meinung hat. Und im Fall der Fälle hat man dann etwas in der Hand um zu belegen das man Probleme frühzeitig angesprochen hat.

B
basilica

01.10.2017 um 02:55 Uhr

Zunächst prüfen, ob die Dienstanweisung durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist. Wenn sie vom Arbeitsvertrag her zulässig, gleichwohl aber als unbillig (§ 315 BGB, § 106 GewO) empfunden wird, kann vor dem Arbeitsgericht geklagt werden. Bis zum Spruch des Arbeitsgerichtes muß der Dienstanweisung allerdings Folge geleistet werden. Alternative ist eine Beschwerde beim BR (§ 85 BetrVG) mit der Möglichkeit, einen Spruch der Einigungsstelle herbeizuführen. Sind evtl Mitbestimmungsrechte (Versetzung?) des BR berührt? Vielleicht ist es am Ende doch das beste, den Stier bei den Hörnern zu fassen und die offenen Fragen zu klären statt ihnen auszuweichen.

E
Ernsthaft

01.10.2017 um 12:31 Uhr

Sorry @basilica, aber so ganz gehe ich mit dem von dir geschilderten Ablauf nicht konform. Ob eine Dienstanweisung auch arbeitsvertraglich gedeckt ist, wird erst dann zum Thema, wenn kein MBR vorliegt oder ein BR nicht besteht.

Gibt es diesen aber, wäre auch eine Beschwerde nicht der richtige Weg. Denn, ist es vertragsrechtlich möglich, fehlt es auch am Beschwerdegrund.

Es dem BR vorzulegen, um zu prüfen ob hier ein MBR besteht, wäre der richtige Weg. Besteht eines, wäre die mitbestimmungswidrig durchgeführte Maßnahme nach allgemeiner Auffassung auch individual-rechtlich unwirksam.

Womit deine Aussage zur Folgeleistung auch nicht korrekt wäre. Auch muss dann nicht die betroffene Person Klagen, sondern der BR auf Unterlassung mitbestimmungswidrig durchgeführter Handlungen. Da es sich hier um einen Rechtsanspruch handelt, wäre auch eine Einigungsstelle nicht zuständig.

Siehe: BAG Entscheidung vom 25.02.2015 - 1 AZR 642/13 Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Damit wird verhindert, dass der Arbeitgeber dem betriebsverfassungsrechtlichen Einigungszwang dadurch ausweicht, dass er auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückgreift.

Weicht der Arbeitgeber auf diese Gestaltungsmöglichkeiten aus, darf ihm daraus - auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses - kein Vorteil entstehen. Für den Arbeitnehmer nachteilig sind allerdings nur die Maßnahmen, die in seine bereits bestehende Rechtspositionen eingreifen. "Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt .. nicht dazu, dass sich individual-rechtliche Ansprüche der Betroffenen ergäben, die zuvor nicht bestanden haben" mit dem Hinweis, dass dieses Ergebnis sowohl für Fälle, in denen der Betriebsrat gar nicht beteiligt wurde, gilt als auch für Fälle, in denen der Arbeitgeber gegen zwingende Vorgaben aus einer Betriebsvereinbarung verstößt).

B
basilica

02.10.2017 um 19:33 Uhr

d'accord, was die Unwirksamkeit mitbestimmungswidrig erlassener Arbeitsanweisungen betrifft.

Ansonsten: Wenn z.B. ein Kollege Müller für Maurerarbeiten eingestellt wurde, und es steht auch in seinem Arbeitsvertrag nur etwas von Maurerarbeiten, dann ist er - denke ich - erst einmal nicht verpflichtet, Arbeiten eines Zimmermanns zu übernehmen. Wenn er letztere dennoch mündlich zusagt, kommt es mE darauf an, ob in seinem Arbeitsvertrag ein Passus enthalten ist, daß Änderungen der Schriftform bedürfen. Wenn Müller also sieht, daß er sich mit seiner Zusage übernommen hat, könnte er sich auf diesen Schriftform-Passus berufen. Er hätte dann einen Rechtsanspruch, die Arbeit eines Zimmermanns nicht übernehmen zu müssen. Mit der Folge, daß die Einigungsstelle nicht zuständig wäre (§ 85 Abs 2 Satz 3 BetrVG).

Wenn in Müllers Arbeitsvertrag dagegen steht, daß er auch für alle anderen Arbeiten herangezogen werden kann, sieht die Sache anders aus. Er muß bestmöglichst erledigen, wozu er eingeteilt wurde, und sei es Klo-Putzen. Wenn jeder mal mit dieser unangenehmen Arbeit an der Reihe ist, wird Müller das vielleicht akzeptieren. Wenn er aber der einzigste ist, wäre das ein Fall für eine Beschwerde und Einigungsstelle.

Zitat aus dem Kommentar von Fitting BetrVG § 85 Rn 6:

"Gegenstand des E-Stellenverfahrens können sein negative Belastungen jeglicher Art sein (...), ständige Arbeitsüberlastung (...), ständige eingriffe von Vorgesetzten oder Kollegen in den Aufgabenbereich des ArbN, mangelnde oder unzureichende Information oder Zielsetzung, unsachgemäße Kritik oder Kontrolle, ständiger Einsatz als "Springer" unter Verschonung anderer ArbN."

Gerade der Beschwerdegrund "mangelnde oder unzureichende Information oder Zielsetzung" trifft gut den eingangs von Gabiperle geschilderten Fall.

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