Sorry @basilica, aber so ganz gehe ich mit dem von dir geschilderten Ablauf nicht konform.
Ob eine Dienstanweisung auch arbeitsvertraglich gedeckt ist, wird erst dann zum Thema, wenn kein MBR vorliegt oder ein BR nicht besteht.
Gibt es diesen aber, wäre auch eine Beschwerde nicht der richtige Weg. Denn, ist es vertragsrechtlich möglich, fehlt es auch am Beschwerdegrund.
Es dem BR vorzulegen, um zu prüfen ob hier ein MBR besteht, wäre der richtige Weg. Besteht eines, wäre die mitbestimmungswidrig durchgeführte Maßnahme nach allgemeiner Auffassung auch individual-rechtlich unwirksam.
Womit deine Aussage zur Folgeleistung auch nicht korrekt wäre. Auch muss dann nicht die betroffene Person Klagen, sondern der BR auf Unterlassung mitbestimmungswidrig durchgeführter Handlungen. Da es sich hier um einen Rechtsanspruch handelt, wäre auch eine Einigungsstelle nicht zuständig.
Siehe: BAG Entscheidung vom 25.02.2015 - 1 AZR 642/13
Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Damit wird verhindert, dass der Arbeitgeber dem betriebsverfassungsrechtlichen Einigungszwang dadurch ausweicht, dass er auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückgreift.
Weicht der Arbeitgeber auf diese Gestaltungsmöglichkeiten aus, darf ihm daraus - auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses - kein Vorteil entstehen. Für den Arbeitnehmer nachteilig sind allerdings nur die Maßnahmen, die in seine bereits bestehende Rechtspositionen eingreifen. "Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt .. nicht dazu, dass sich individual-rechtliche Ansprüche der Betroffenen ergäben, die zuvor nicht bestanden haben" mit dem Hinweis, dass dieses Ergebnis sowohl für Fälle, in denen der Betriebsrat gar nicht beteiligt wurde, gilt als auch für Fälle, in denen der Arbeitgeber gegen zwingende Vorgaben aus einer Betriebsvereinbarung verstößt).