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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BV nicht achten wegen Günstigkeitsprinzip

R
Rasim
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Leute.

Habe da ein Problem. Wir haben im Betrieb eine BV die die Arbeitzeiten ( Frühschicht 6 bis 15:30 Uhr und Spätschicht von 15:30 bis 0:30Uhr)regelt. Ein Kollege, der auch ein Mitglied des BR ist, kommt und geht wann es ihm passt. Jetzt hat mich ein Mitarbeiter gefragt, ob der BR Sonderrechte hat. Wir haben den BR Mitglied angesprochen und auch gesagt, dass es unseren Gremium schlechten Ruff hinterläßt. Von ihm und der GL haben wir erfahren, dass es eine mündliche Vereinbarung gibt. Da er das schon vor der BV machen würde, würde es Invidual sein und in den Günstigkeitsprinzip gehen. Ich finde es total unsinn, da die GL sich belibige Leute suchen kann, mit ihnen eine mündliche Vereinbarung vereinbaren kann und die BV garnicht achten muß. Ich muß noch dazu sagen, dass es nicht in AGG fällt, da er in diesen Bereich alleine ist.

Gruß Rasim

2.679017

Community-Antworten (17)

E
eveline

28.09.2011 um 13:32 Uhr

Hat mit AGG nichts zu tun.

Doch auch das BRM fällt unter die BV es sei es gäbe dort eine Ausnahme. Selbst wenn der AG Sonderregelungen machen wollte egal ob mündlich oder schriftlich müsste er § 87 (1) und (2) also die MB beachten.

Das BRM sollte einmal das BetrVG lesen und beachten und ggf. auf Schulung

Also, als BR auf die EInhaltung der BV und MB bestehen und dem AG mitteilen sonst notfalls dei Rechtsmittel des BetrVG voll auszuschöpfen.

P
paula

28.09.2011 um 14:16 Uhr

@evelin

trotzdem kann es hier individualrechtliche Vereinbarungen geben, die eben dazu führen, dass er keine Schicht machen muss

Vielleicht solltest du mal zur Schulung gehen...

E
eveline

28.09.2011 um 14:55 Uhr

Hallo Paula,

........ein Mitglied des BR ist, kommt und geht wann es ihm passt Also nicht von keine Schicht.

Weiter ja es kann Vereinbarungen geben, aber eine BV gilt für alle und ist für beide Seiten, also AG und BR bindend. Anders nur wenn es in der BV Öffnungsklauseln gibt. Weiter auch individualrechtliche Vereinbarungen betreffend der Arbeitszeit hebeln die BV nicht aus.

Hier ist offenbar ein BRM welches für sich etwas besonderes herausnimmt, mit sehr fraglicher Rechtsgrundlage. Man kann auch die Frage dann haben, was bietet er dem AG als Gegenleistung? Leidet darunter dann ggf. die BR-Arbeit weil er dem AG Zugeständnisse macht, u.U. sogar auf Kosten der anderen AN im Betrieb

B
Browser

28.09.2011 um 15:04 Uhr

@eveline,

einvernehmliche individuelle Absprachen bezüglich Schicht- und Arbeitszeiten dürfen auch bei BRM abgeschlossen werden, andernfalls würde ein BRM schlechter gestellt werden, insbesondere dann, wenn das BRM aus gesundheitlichen Gründen keine Schichtarbeit mehr ausüben darf! Das hat nix mit Öffnungsklauseln zu tun. Stelle Dir mal vor ein BRM bekommt Nachwuchs und will seine Arbeitszeiten so anpassen, dass er seinen elterlichen Pflichten nachkommt. Laut Deiner Aussage ginge gerade dies nicht und er müsste eigentlich kündigen oder sein Kind ins Heim geben - mal drastig ausgedrückt ;)

Individualrechtliche Absprachen zur Arbeitszeit haben immer Vorrang vor einer BV zur Arbeitszeit!

P
paula

28.09.2011 um 15:59 Uhr

fraglicher Rechtsgrundlage?

Warum fraglich? Individuelle Absprachen zur Arbeitszeit gibt es millionenfach in Deutschland. Arbeitsverträge können schon mündlich geschlossen werden (in vielen Kleinbetrieben heute noch absolute Normalität). Seit der Rechtssprechung zu Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen hat das BAG auch bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Tür ganz weit aufgemacht für mündlcihe Änderungen.

Du unterstellst hier etwas was der Sachverhalt nicht hergibt. Warum ist das BRM bevorzugt? Rasim schrieb: "Von ihm und der GL haben wir erfahren, dass es eine mündliche Vereinbarung gibt. Da er das schon vor der BV machen würde, würde es Invidual sein und in den Günstigkeitsprinzip gehen."

Wo ist jetzt Dein Problem?

Vielleicht doch eine Schulung?

G
gironimo

28.09.2011 um 16:02 Uhr

"Individualrechtliche Absprachen zur Arbeitszeit haben immer Vorrang vor einer BV zur Arbeitszeit!" - sorry - das kann man nicht so stehen lassen. Da könnte der AG in der Tat die Mitbestimmung aushebeln.

Ich sehe das so, das individuelle Vereinbarungen nur im Rahmen der BV möglich sind. Eine Schicht von x nacj y heißt ja nicht zwingend, dass alle AN von x nach y arbeiten müssen. Da können ja durchaus auch Teilzeiten u.s.w. möglich sein.

Wenn der Kollege nicht genau erklären will, wie denn diese Regelung mit dem AG aussieht, würde ich den AG fragen, was im Detail ausgemacht wurde. Nur so kann der BR feststellen, ob gegen BV verstoßen wird.

R
Rasim

28.09.2011 um 17:31 Uhr

Hallo nochmal.

Erstmals bedanke ich mich recht Herzlich für sooo viele, recht Hilfreiche Antworten. Der Kollege sagt nur, dass es im Interesse der Firma handele. Als ich die GL im Monatsgespräch gefragt habe, ob so eine Vereinbarung gibt, wußten die überhaupt nicht wovon ich rede. Als die gemerkt haben, dass so die Regelung gut ist, hießt es, "Ja ...jetzt erinnere ich mich wieder daran". Mehr haben wir nicht erfahren. Aber auch wenn es eine Vereinbarung zwischen AN und AG gibt, ist doch auch Mitbestimmungspflichtig gemäß §87ABS1 (2). Vieleicht mache ich es mir leicht, aber da es sehr viel Unruhe im Gremium und im Betrieb gegeben hat, werde ich in der nächsten Sitzung abstimmen, ob wir der GL den §80BetrVG anwenden. Sollen die mir das Gegenteile beweisen. Oder sieht ihr das anders????

Gruß Rasim

B
Browser

28.09.2011 um 18:36 Uhr

@gironimo,

das kannst Du ruhig so stehen lassen, denn Du verwechselst Anweisungen zur Arbeitzeit mit einvernehmlichen individuellen Arbeitszeitabsprachen mit dem AG und die haben eben Vorrang vor kollektivrechtlichen BV'en da sie hier u.a. auch Persönlichkeitsrechte und Pflichten des AN tangieren ;)

@Rasim,

vegiss die Geschichte einfach, der AN und der AG sind zufrieden, was willst Du da unbedingt ein Keil zwischen treiben? Anders würde es halt aussehen, wenn der AG gegen die BV handeln würde und einzelne AN zu anderen Arbeitszeiten zwingen würde. Dies ist hier aber offenbar nicht der Fall, also was willst Du?

P
Petrus

28.09.2011 um 18:38 Uhr

@rasim: Auch mündliche Vereinbarungen sollten schriftlich vorhanden sein: http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html Nach §80 kann sich der BR diese Schriftstücke vorlegen lassen...

B
blackjack

28.09.2011 um 20:28 Uhr

petrus, Zurverfügungstellen von Arbeitsverträgen an den Betriebsrat.

Der Betriebsrat stützt seinen Anspruch auf § 80 BetrVG i. V. m. § 2 NachwG

Der Antrag des Betriebsrats wurde in allen drei Instanzen abgewiesen.

B
Browser

28.09.2011 um 20:43 Uhr

Ich sehe da auch einige Bedenken da es sich hier um einvernehmliche Absprachen "Anhänge zum Arbeitsvertrag" handelt und auch kein kollektivrechtlicher Bezug vorhanden ist. Wie will man soetwas - siehe Dein Beitrag 181493 - auch ggf. vor der E-Stelle begründen? Das einzige wo ich es mir vorstellen kann ist im Beschwerdeverfahren aber ein solches dürfte hier nicht im Raume stehen.

G
gironimo

28.09.2011 um 20:56 Uhr

Browser, Deine Glaskugel hat wohl einen Wackelkontakt. In der Bewertung der Rechtslage fühle ich mich heute eher eveline verbunden.

Aber ich denke, es geht hier eigentlich nicht um die Frage der Mitbestimmung und der Arbeitszeit eines einzelnen. Vielmehr erscheint es doch wohl an Hand der Fragestellung von Rasim so , dass im Betrieb und im Betriebsrat der Eindruck entsteht oder entstanden ist, dass der Kollege sein Amt ausnutzt, um sich einen Vorteil zu verschaffen.

Oder irre ich mich?

Diesen Punkt sollte man offen angehen und aufklären. Möglichst nicht mit formalen rechtlichen Winkelzügen sondern durch offene Gespräche und Information falls erforderlich auch mit den Schichtkollegen.

B
Browser

28.09.2011 um 21:15 Uhr

@gironimo,

nee, hatte die wegen dem enormen Stromverbrauch nur nicht nochmal angeworfen, da gehen nämlich in der ganzen Straße ganz kurz die Lichter aus und iss doch dunkel, nicht das da noch was passiert ;)

Wie kommst Du auf Deine Annahme das dieser BR sein Amt missbraucht um sich Vorteile zu beschaffen? Das ist doch völlig grotesk! Es ist jedem AN erlaubt individualrechtliche Abmachungen bezüglich Arbeitszeitverlagerung mit seinem AG zu gestalten. Im Gegenteil, würde einem BR verboten, wäre dies eine Schlechterstellung! Mal ein Beispiel nach dem TzBfG:

Ich beantrage nach dem og. Gesetz bei meinem AG Teilzeit. Ich schreibe ihm das ich am Mo von 12:00 - 18:00 Uhr Di von 10:00 - 16:00 Uhr Mi von 15:00 - 21:00 Uhr Do Frei Fr Frei Sa 11:00 - 17:00 Uhr So 16:00 - 22:00 Uhr

arbeiten will. Mache ich dies als normaler AN ist dies richtig und erlaubt, mache ich dies als BR ist dies verwerflich und missbräuchlich?

Oder wenn ich generell die og. Zeiten als veränderte Arbeitszeiten mit dem AG abspreche, nichts dagegen spricht, ist dies als normaler AN korrekt und erlaubt, mache ich dies als BR ist dies verwerflich und missbräuchlich?

Das kannst Du nicht wirklich glauben oder?

R
rainerw

28.09.2011 um 23:45 Uhr

@all Wenn des denn so einfach wäre, möchte ich gerne AG sein und hebel künftig so jede BV aus die mir nicht in den Kram passt.

B
Browser

29.09.2011 um 01:51 Uhr

Schnecken,

was wollt Ihr denn den AN sagen die nicht nach einer "Arbeitszeit-BV" arbeiten können, sei es aus persönlichen, privaten, familiären oder gesundheitlichen Gründen? Sagen: "Ey Keule, haste eben Pech gehabt, nur die Harten kommen im Garten!" oder was? Ich glaube das hier echt nicht!

Bei uns z.B. haben weit mehr als hundert MA aus og. Gründen individuell ausgearbeitete Arbeitszeiten und das interessiert echt keinen! Und wie jemand kommen und meinen kann, dass wenn das ein BR in Anspruch nimmt ist er ein "Verräter" oder mißbraucht sein Amt, ist unglaublich! Viele AG spielen da auch gerne mit, da es denen freiwillig lieber ist in der Arbeitszeitgestaltung ein Wörtchen mitreden zu können, anstatt einen Teilzeitantrag über das TzBfG ans Knie genagelt zu bekommen, der bei Ablehnung über ein Arbeitsgericht geprüft werden wird und dort dann der AN großteils oder ausschließlich dem AG mitteilt wie er arbeiten wird.

Ok, wenn in dem Betrieb vom TE in der Vergangenheit absolut keine Absprachen seitens der AG diesbezüglich mitgemacht wurde und / oder andere bzw. Nicht-BRM keine Möglichkeit hätten solche Vereinbarungen abzuschließen, DANN würde ich dazu tendieren das dieses BRM ein wenig auffälig wäre, dafür ist dann aber der 23er da!

Ich weiss auch nicht was einige hier denken wer sie sind oder was sie darstellen, solange kein Gesetz gebrochen wird, geht es Euch einfach einen Feuchten an was der AN freiwillig mit dem AG bezüglich Arbeitszeitverlagerungen - im erlaubten Sinn, was hier bisher noch nicht einer widerlegen kann ausser irgendwelchen Verdächtigungen - individualrechtlich vereinbart! Auskunftsrecht? Falls es eines geben sollte, was wollt Ihr da erfahren? Das ein Kollege seine schwer kranke Mutter Zuhause pflegt? Das eine Kolleginn ein Kind hat das laufend Mißt baut und zukünftig Nachmittags für ihr Kind da sein will? Das ein Kollege durch die ganze Schichtarbeit Schlafstörungen hat? Oder die Kolleginn Müller schwer erkrankte und täglich morgends zu dringenden Behandlungen zum Arzt muss? Muss sie sich krankschreiben lassen? Oh man, Ihr wisst offenbar nicht wie einsam Krankheit machen kann!

Wenn Ihr das wisst, was dann? Geilt Euch das auf oder was? Oder ist es einfach nur ein krankes Darstellungsbedüfnisse?

Leute erkundigt Euch erstmal bevor Ihr so ein Unsinn schreibt und versucht Euch mal in die Lage von den MA'n rein zu versetzen! Redet mal mit den Leuten, dann erkennt Ihr auch die Gründe, wenn sie Euch denn auch vertrauen!

D
DonJohnson

29.09.2011 um 07:42 Uhr

Dass es sich hier um Teilzeit handelt, kann ich so nciht aus dem geschriebenen Text herauslesen. Ich gehe eher davon aus, dass es sich hier um ein sehr flexibles Arbeitsmodell handelt, etwa Gleitzeit...

Ob es sich hier um ein gültiges Günstigkeitsprinzip handelt, kann man auch nicht wissen. Auch wenn der MA in seinem Bereich alleine arbeitet (was dafür sprechen würde), könnte es sein, dass andere Abteilungen zu einem gewissen Grad von dessen Arbeit abhängig ist. Wenn dem so wäre, würde der MA auch unter die BV fallen.

Da wir Einzelheiten nicht wissen, können wir also nur spekulieren...

W
waf-admin

29.09.2011 um 10:33 Uhr

ZUSAMMENFASSUNG DER DISKUSSION von admin

Es wurde kontrovers diskutiert, wie weit eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitszeit reichen kann. Nach vorherrschender Meinung der Diskussionsteilnehmer kann dies nur im Rahmen der bestehenden und mitbestimmten Arbeitszeitregelung sein, jedoch gibt es hier auch Einzelmeinungen, die eine Abweichung von einer bestehenden BV durch Einzelvereinbarung im bestimmten Rahmen für möglich halten. Im Bezug auf die Frage wurde ferner darauf hingewiesen, daß der Betriebsrat das anscheinend gestörte Vertrauensverhältnis zu dem Kollegen aufklären und offensiv diskutieren muss.

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