Vermutlich sollen die drei Werksläden per Betriebsübergang (§ 613a BGB) zumindest formal ausgelagert werden. Wenn Ihr einen Wirtschaftsausschuß habt, muß der AG diesen WA gem § 106 BetrVG über so eine Maßnahme im Vorfeld unterrichten. Nach § 80 Abs 2 und § 111 BetrVG muß evtl auch der BR unterrichtet und beteiligt werden. Für den Wahlvorstand ist von Interesse, ob sich durch die Auslagerung an der betrieblichen Organisation etwas ändert. Ändert sich nichts, so gilt § 1 Abs. 2 Punkt 2 BetrVG: Der ausgelagerte Betriebsteil gehört betriebsverfassungsrechtlich unverändert zum alten Betrieb, und Ihr könnt Eure Wahl ohne mit der Wimper zu zucken fortsetzen. Sollten die organisatorischen Abläufe aber durch die andere Firma gehörig umgekrempelt werden, ist für Euch der Zeitpunkt der Übernahme der drei Läden durch die neue Firma von Bedeutung: Findet die Übernahme nach dem Wahltermin statt, dann ist das für die Wahl im Stammbetrieb ohne Belang, auch wenn es schade ist, daß Ihr ein BR-Mitglied verlieren werdet. Findet der Betriebsübergang vor dem Wahltag statt, muß der Arbeitgeber den Wahlvorstand unterrichten, wer aus der Firma ausscheidet (nach § 2 Wahlordnung). Der Wahlvorstand muß die Wählerliste schließlich bis zum Wahltag laufend aktualisieren. Steht nun ein Kandidat auf einer als gültig anerkannten Vorschlagliste, der urplötzlich vor dem Wahltermin die Firma verläßt, so streicht der Wahlvorstand diesen Kandidaten aus der Vorschlagliste. So steht es zumindest im Leitfaden zur BR-Wahl (Normales Wahlverfahren) von verdi, Ausgabe August 2013 Seite 43: "im Fall des Ausscheidens oder des Todes eines Bewerbers ist der Wahlvorstand befugt, den nicht mehr wählbaren Bewerber von der Liste zu streichen. Sie muß aber dennoch als gültig angesehen und zugelassen werden, sofern noch weitere Bewerber auf der Liste vorgeschlagen wurden." Ich persönlich würde - ohne daß das ausdrücklich im Leitfaden steht - noch empfehlen, die korrigierte Vorschlagliste erneut gem § 10 Abs 2 WO bekannt zu machen. Auf jeden Fall solltet Ihr protokollieren, was ihr unternommen habt, um vom AG die nötigen Infos zu erhalten. Redet mit dem AG über die genannten betriebsverfassungsrechtlichen Implikationen eines Betriebsübergangs und daß er damit, daß er keine Infos über den Betriebsübergang meint rausrücken zu müssen, wohl der Ansicht sei, daß die Infos betriebsverfasungsrechtlich ohne Belang seien, also ein einheitlicher Betrieb gem § 1 Abs. 2 Punkt 2 BetrVG fortbestehen würde. Wenn der AG darauf nicht reagiert, liegt in einem möglicherweise folgenden Wahlanfechtungsverfahren der Schwarze Peter schon mal im Feld des AG. Um so ein Wahlanfechtungsverfahren zu vermeiden und keine schlafenden Hunde zu wecken, sollte der neue BR die ersten zwei Wochen im Amt vielleicht nicht zu laut auf die Pauke hauen. Falls kein einheitlicher Betrieb fortbesteht, ist uU noch § 21 a BetrVG von Belang: Ihr müßt ggf dafür sorgen, daß im übernehmenden Betrieb ein Wahlvorstand bestellt wird. Wenn durch das/den ausscheidende/n BR-Mitglied/Kandidaten die Sollstärke des BRs unterschritten wird, ist wiederum zu differenzieren: Ausscheiden vor der Wahl -> Herabsetzung der BR-Stärke in analoger Anwendung des § 11 BetrVG. Ausscheiden nach dem Wahltag -> Neuwahl wegen § 13 Abs 2 Punkt 2 BetrVG.