BR NEUWAHLEN
Hallo, Wir haben vor 2 Wochen die BR Wahlen eingeleitet, Vorschlagsliste wurde abgehängt.
Jetzt sagt eine die auf der Vorschlagsliste ist ob ich weiß das sie bald nicht mehr zur Firma gehört.
Kurze Erklärung:
Wir wurden vor 1 Jahr aufgekauft, es läuft aber alles unter unserem namen usw weiter, eigenständige Firma!
Wir haben 3 Werksläden.
Diese sollen jetzt zum 1.9.17 teil der anderen Firma werden.
Heißt für mich, diese Leute dürfen nicht mit wählen und nicht gewählt werden!?
Die GF hat uns dies nicht als BR und auch nicht als WV mitgeteilt.
Auf meine Nachfrage gerade eben was mit den Werksläden passieren soll hab ich zur Antwort bekommen, jetzt nicht eventuell Morgen.
Was sollen wir tun, sowas haben wir noch nie erlebt das keine Kommunikation statt findet.
Müssen wir die Wahlen abbrechen oder mit Anwalt kommen.
Was würdet ihr machen?
Danke für Rat.
Community-Antworten (4)
25.09.2017 um 17:36 Uhr
01.10.17 ? Denn der 01.09. ist bereits vorbei.
25.09.2017 um 17:46 Uhr
Nein! Ihr müsst die Wahl nicht abbrechen! Ihr müsst auch nicht mit einem Anwalt kommen!
Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste ist abgelaufen? Dann gilt § 4 (3) der WO: "Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden."
Sobald also ein AN tatsächlich ausgeschieden ist, wird er in der Wählerliste gestrichen. Das ist alles.
26.09.2017 um 08:55 Uhr
Auf Anfrage des Wahlvorstandes bei der GF den Wahlvorstand aufzuklären über die Sachlage, hat die GF abgelehnt!
Wie sollen wir uns hier verhalten, einfach weiterlaufen lassen wie wenn nichts wäre, obwohl wir wissen das was ist?
28.09.2017 um 02:23 Uhr
Vermutlich sollen die drei Werksläden per Betriebsübergang (§ 613a BGB) zumindest formal ausgelagert werden. Wenn Ihr einen Wirtschaftsausschuß habt, muß der AG diesen WA gem § 106 BetrVG über so eine Maßnahme im Vorfeld unterrichten. Nach § 80 Abs 2 und § 111 BetrVG muß evtl auch der BR unterrichtet und beteiligt werden. Für den Wahlvorstand ist von Interesse, ob sich durch die Auslagerung an der betrieblichen Organisation etwas ändert. Ändert sich nichts, so gilt § 1 Abs. 2 Punkt 2 BetrVG: Der ausgelagerte Betriebsteil gehört betriebsverfassungsrechtlich unverändert zum alten Betrieb, und Ihr könnt Eure Wahl ohne mit der Wimper zu zucken fortsetzen. Sollten die organisatorischen Abläufe aber durch die andere Firma gehörig umgekrempelt werden, ist für Euch der Zeitpunkt der Übernahme der drei Läden durch die neue Firma von Bedeutung: Findet die Übernahme nach dem Wahltermin statt, dann ist das für die Wahl im Stammbetrieb ohne Belang, auch wenn es schade ist, daß Ihr ein BR-Mitglied verlieren werdet. Findet der Betriebsübergang vor dem Wahltag statt, muß der Arbeitgeber den Wahlvorstand unterrichten, wer aus der Firma ausscheidet (nach § 2 Wahlordnung). Der Wahlvorstand muß die Wählerliste schließlich bis zum Wahltag laufend aktualisieren. Steht nun ein Kandidat auf einer als gültig anerkannten Vorschlagliste, der urplötzlich vor dem Wahltermin die Firma verläßt, so streicht der Wahlvorstand diesen Kandidaten aus der Vorschlagliste. So steht es zumindest im Leitfaden zur BR-Wahl (Normales Wahlverfahren) von verdi, Ausgabe August 2013 Seite 43: "im Fall des Ausscheidens oder des Todes eines Bewerbers ist der Wahlvorstand befugt, den nicht mehr wählbaren Bewerber von der Liste zu streichen. Sie muß aber dennoch als gültig angesehen und zugelassen werden, sofern noch weitere Bewerber auf der Liste vorgeschlagen wurden." Ich persönlich würde - ohne daß das ausdrücklich im Leitfaden steht - noch empfehlen, die korrigierte Vorschlagliste erneut gem § 10 Abs 2 WO bekannt zu machen. Auf jeden Fall solltet Ihr protokollieren, was ihr unternommen habt, um vom AG die nötigen Infos zu erhalten. Redet mit dem AG über die genannten betriebsverfassungsrechtlichen Implikationen eines Betriebsübergangs und daß er damit, daß er keine Infos über den Betriebsübergang meint rausrücken zu müssen, wohl der Ansicht sei, daß die Infos betriebsverfasungsrechtlich ohne Belang seien, also ein einheitlicher Betrieb gem § 1 Abs. 2 Punkt 2 BetrVG fortbestehen würde. Wenn der AG darauf nicht reagiert, liegt in einem möglicherweise folgenden Wahlanfechtungsverfahren der Schwarze Peter schon mal im Feld des AG. Um so ein Wahlanfechtungsverfahren zu vermeiden und keine schlafenden Hunde zu wecken, sollte der neue BR die ersten zwei Wochen im Amt vielleicht nicht zu laut auf die Pauke hauen. Falls kein einheitlicher Betrieb fortbesteht, ist uU noch § 21 a BetrVG von Belang: Ihr müßt ggf dafür sorgen, daß im übernehmenden Betrieb ein Wahlvorstand bestellt wird. Wenn durch das/den ausscheidende/n BR-Mitglied/Kandidaten die Sollstärke des BRs unterschritten wird, ist wiederum zu differenzieren: Ausscheiden vor der Wahl -> Herabsetzung der BR-Stärke in analoger Anwendung des § 11 BetrVG. Ausscheiden nach dem Wahltag -> Neuwahl wegen § 13 Abs 2 Punkt 2 BetrVG.
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