Neuwahlen nötig wegen Unterschreitung der Mindestanzahl von BR-Mitgliedern?
Unser BR besteht aus 7 Mitgliedern. Reguläre Neuwahlen würden im Mai 2014 stattfinden. Nun ist ein Beschäftigter weggezogen und es sind keine Nachrücker mehr da. Der BR blockt derzeit Neuwahlen ab und verweist darauf, auch mit 6 Mitgliedern für die paar Monate im Amt bleiben zu können. Ich bezweifle dies, denn meiner Meinung nach müssten umgehend Neuwahlen eingeleitet werden. Was ist mit den Beschlüssen, welche jetzt von diesem Gremium abgestimmt werden? Gültig oder ungültig? Wer kann den BR zwingen Neuwahlen einzuleiten?
Community-Antworten (4)
08.10.2013 um 12:16 Uhr
§ 13 ist hier eindeutig. Bedeutet der BR muss unverzüglich den WV einsetzen. Alles andere ist eine grobe Mandatspfluchtverletzung und hat ggf § 23 zur Folge. Weiter können auch ggf AN das ArbG anrufen und durch dieses einen WV einsetzen lassen. Also so weitetmachen geht nicht.
08.10.2013 um 14:41 Uhr
@Charlys
Vielen Dank für deine hilfreiche Antwort. Was ist aber mit den Beschlüssen, welche jetzt gefasst werden, falls widerrechtlich keine Neuwahlen durchgeführt werden?
08.10.2013 um 14:55 Uhr
erstmal muß es jemand geben, der die Wirksamkeit des Beschlusses anzweifelt und letztendlich wird ein Richter entscheiden, ob dieser Beschluß wirksam war, wenn man es soweit kommen lassen will
wenn - jetzt - der Umstand eintritt, daß unverzüglich Neuwahlen einzuleiten wären, bedeutet das jetzt nicht, daß alle Beschlüsse ab sofort unwirksam wären, wenn die Neuwahl noch nicht eingeleitet wurde
Bestimmung Wahlvorstand, Schulung, etc etc. kann schon ein paar Monate dauern wenn man der Meinung ist, es wird unnötig hinausgezögert, lässt man per Arbeitsgericht einen Wahlvorstand einsetzen aber auch das wird dauern.....
ich schätze mal, zum jetzigen Zeitpunkt, vor dem regelmässigen Wahltermin wird man kaum eine neue Wahl durchsetzen können
09.10.2013 um 13:00 Uhr
Kann Watschenbaum nur Recht geben. Auf Grund der Zeitschiene wird hier wohl niemand mehr was durchsetzen können, wenn sich die Kollegen nicht bewegen.
Die Beschlüsse sind meines Erachtens wirksam. Denn es handelt sich ja nur um eine Pflichtverletzung bezgl. der Einleitung der Wahl. Es gibt m.E. keine Norm im BetrVG oder Rechtsprechung die die Wirksamkeit der Beschlüsse anzweifelt.
Ich würde jetzt vielleicht mal Öffentlichkeit herstellen und darüber Druck machen. Die jetzigen 6 BRM können dadurch in Hinblick auf die nächste Wahl nur verlieren
Verwandte Themen
Neuwahlen, wenn die Anzahl der Wahlberechtigten gesunken ist
Hallo wertes Forum, wir kämpfen gerade mit der Frage, ob Neuwahlen nötig sind oder nicht: Unser Betriebsrat besteht aktuell aus 5 Mitgleidern, da zum Zeitpunkt der Wahl mehr als 51 wahlberechtigt
BR sinkt unter Mindestanzahl - zweistufiges Verfahren vorgeschrieben oder nicht?
Hallo, kurz für Euch zur Einschätzung der Lage folgende Situationsbeschreibung: Wir sind ein Unternehmen von rund 25 MA´n, unser BR umfasst folglich 3 Kollegen. Nun hat ein Betriebsratsmitglied sein A
Öffentliche Auskunftspflicht BR?
Hallo, der Noch-BR (Neuwahlen laufen wegen Unterschreitung der Mindestanzahl) hat auf Initiative der GF eine Umfrage an die MA laufen lassen zum Thema "Gehaltsbestandteile". Auswahl für Vorschlag
BR Neuwahlen wegen Rücktritt mehrerer Mitglieder.
Hallo Kolegen!Im Mai 2014 hatten wir Neuwahlen wobei der Alte Betriebsrat fast komplett bis auf 2 Mitglieder erneuert wurde.Wir haben ca.90 Mitarbeiter inclusive Leiharbeiter.Unser Gremium besteht s
Arbeitszeitgesetz - Ruhezeit: Vorwurf der Intoleranz
Der BR hat schon mehrmals darauf hinweisen müssen, dass in einer Abteilung die Ruhezeit unterschritten wird, sobald nur 1 MA Urlaub hat oder krank ist. Die Unterschreitung beträgt zum Teil nur ein