Neuwahlen Begriff unverzüglich einleiten
Hallo, es werden bei uns Neuwahlen eingeleitet werden. Grund der BR ist nachdem alle Ersatzmitgl eingerückt sind unter der Ursprüngliche Zahl von 9 gesunken. Wahlvorstand wurde unverzüglich bestellt (2 Wochen) und meine Frage bezieht sich auf dem Begriff unverzüglich weil die Neuwahlen erst mit dem Wahlausschreiben eingeleitet wird und der Wahlvorstand zB eine Schullung noch davor organisieren will. Frage 2 :gibt es Rechtsprechung/Urteile diesbezüglich , also das die Einleitung der Neuwahlen verzögert wurden oder ähnlich etc . Danke
P.s: die GL könnte Interesse haben (aus Gründen die ich hier nicht nennen möchte),dass der jetzige BR durch die Neuwahlen zukunftig nicht mehr i d Konstellation da ist .
Community-Antworten (7)
07.09.2011 um 13:03 Uhr
Pilas unverzüglich bedeutet: ohne SCHULDHAFTE Verzögerung
http://www.juraforum.de/lexikon/unverzueglich
Aus meiner Sicht liegt keinesfalls schuldhafte Verzögerung vor, wenn der WV vor tätig werden eine Schulung besuchen möchte.
Mit einem Urteil kann ich nicht dienen, aber vielleicht jemand anderes.
07.09.2011 um 15:10 Uhr
ich sehe das wie nicoline.
und wo ist das Problem - der BR ist ja moch im Amt; auch wenn es weniger als 9 sind. Und schließlich soll das Wahlverfahren doch möglichst korrekt ablaufen - also ist es doch nur richtig, wenn der Wahlvorstand sein Recht auf Bildung wahr nimmt.
13.06.2017 um 20:32 Uhr
Ich hätte hierzu eine Frage. Was ist wenn der BR nach Bekanntwerden der mitgliederunterschreitung auch 2 Monate später noch nichts getan hat?
14.06.2017 um 01:13 Uhr
Zitat (pilas): "P.s: die GL könnte Interesse haben (aus Gründen die ich hier nicht nennen möchte),dass der jetzige BR durch die Neuwahlen zukunftig nicht mehr i d Konstellation da ist "
Dann wird sie tunlichst (fast) alles unterlassen was den Fortgang der Wahl behindern könnte...
14.06.2017 um 11:52 Uhr
"Was ist wenn der BR nach Bekanntwerden der mitgliederunterschreitung auch 2 Monate später noch nichts getan hat?"
Das wäre dann eine grobe Pflichtverletzung.
14.06.2017 um 20:00 Uhr
@celestro Gibt es dazu eine rechtliche Grundlage? Unser Rest BR handelt als ob nichts wäre!
19.06.2017 um 13:58 Uhr
§ 18 BetrVG
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
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