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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsversammlungen --> Was darf ich alles erzählen?

H
Hansen
Jul 2018 bearbeitet

Hallo liebe BB- Kollegen in Deutschland,

ich habe einmal ein paar Fragen: Ich möchte in den nächsten Monaten eine Betriebsversammlung abhalten und weiß leider nicht was ich genau den Mitarbeitern erzählen darf und was nicht. Gibt es hierzu ein Gesetzestext? Ich habe leider nichts gefunden.

Z.B.: Darf ich die aktuelle wirtschaftliche Lage im Unternehmen bekanntgeben? Darf ich den aktuellen Stand über neue Verhandlungen mit der GL, über BV weitergeben oder ist dies ein Geheimnis?

Über Antworten von Eurer Seite würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank.

Gruss Hansen

1.674011

Community-Antworten (11)

R
rsddbr

20.09.2017 um 17:42 Uhr

Bis auf die vom AG als Geschäftsgeheimnis bezeichneten Informationen (so sie tatsächlich Geschäftsgeheimnis sind) darfst du grundsätzlich alles erzählen. Wichtig ist, dass du die vertrauensvolle Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden nicht gefährdest.

Es ist jedoch sinnvoll, sich mit dem AG abzustimmen, inwiefern über bestimmte Dinge berichtet wird. Über die wirtschaftliche Lage unterrichtet der AG (§43 Abs. 2 BetrVG). Ob du über Verhandlungen zu BV berichtest hängt sicher von der jeweiligen Situation ab - du darfst es, bist dazu aber nicht verpflichtet.

Du darfst auch über Themen sprechen, die zum Beispiel Arbeitsrecht, Arbeitsschutz etc. betreffen. Das könnten dann für eure Belegschaft interessante aktuelle Urteile sein oder Gesetzesänderungen u.v.m.

B
BRHamburg

20.09.2017 um 19:22 Uhr

Ich denke nicht das man den Arbeitgeber unbedingt in Watte packen soll. Ein BR ist gewählt um die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. Da gehört auch mal ein klarer Standpunkt zu. Und wenn der Arbeitgeber in den Verhandlungen zu einer BV nur mauert und Müll erzählt darf man das auch sagen. Man darf nur nicht beleidigen. Und nur weil der Arbeitgebr etwas als geheim einstuft ist es das noch nicht. Die Info muss dazu geeignet sein die Geschäfte des Unternehmens zugefährden. Aber die wirtschaftliche Lage und Entwicklung ist eh die Aufgabe des Arbeitgebers. Also informiere deine Kollegen so gut du kannst. Denn die haben dich gewählt.

M
Moreno

21.09.2017 um 11:04 Uhr

Seh ich wie BR Hamburg. Auf einer Betriebsversammlung wird natürlich auch der Verhandlungsstand von BVs und die unterschiedlichen Ansichten von BR und AG deutlich gemacht. Und wenn der AG ,,komische Ideen" hat kann dies die Belegschaft ruhig wissen. :-)

S
stehipp

21.09.2017 um 16:23 Uhr

Was du natürlich NICHT erzählen darfst, sind alle Informationen, die einen einzelnen Mitarbeiter betreffen (Gehaltshöhe, Abmahnungen......). Aber das sollte sich von alleine verstehen.

M
Moreno

21.09.2017 um 16:25 Uhr

Eigentlich schade das wäre eine spannende Betriebsversammlung :-)

H
Hansen

22.09.2017 um 10:42 Uhr

Vielen Dank für die tollen Tipps! Gruss Hansen

K
Kollege

04.07.2018 um 11:05 Uhr

Kann man auf der Betriebsversammlung Fragen zu konkreten laufenden bzw. abgeschlossenen Kündigungsschutzklagen von Kollegen stellen? Dadurch würde "verraten" dass einem Mitarbeiter gekündigt wurde. Die Kündigungsschutzklagen sind aber doch generell öffentlicher Natur, und sogar die Urteile kann man beim Arbeitsgericht einsehen. Von daher sollte ja eigentlich kein Vertraulichkeitsproblem bestehen, wenn man auf der Betriebsversammlung darüber spricht - oder doch?

P
Pjöööng

04.07.2018 um 11:56 Uhr

Wenn in der Betriebsversammlung tatsächlich kokrete Fragen gestellt werden, dann kann man diese natürlich auch beantworten. Die Frage ist eher, was man konkret antwortet. Da sollte man nicht zu viel erzählen.

C
celestro

04.07.2018 um 12:08 Uhr

Der Post von Kollege klang für mich eher so, als ob der BR die Fragen dazu an den AG stellt. Das würde ich so jedenfalls eher nicht machen.

K
Kollege

04.07.2018 um 14:09 Uhr

Ich konkretisiere meine Frage:

Kann man als Kollege eines entlassenen Kollegen eine Frage dazu auf der BV stellen, mit Nennung des Namen, ohne dass Abmahnung aufgrund "Geheimnisverrat" droht? Wie bereits gesagt sollte die Tatsache der Kündigung nicht vertraulich sein, den der Fall wird/wurde vor dem Arbeitsgericht öffentlich verhandelt. Daher kann diese Tatsache kein Geheimnis mehr sein.

C
celestro

04.07.2018 um 15:26 Uhr

Können kann man vieles. Es fragt sich, ob man das sollte. Also auch, was man damit bezwecken will. "Eines entlassenen Kollegen" ... also hat er die Klage verloren / sich auf einen Vergleich geeinigt ? Was will man dann da noch fragen, bzw. warum redet man nicht mit dem Kollegen darüber ?

"Geheimnisverrat" sehe ich hier aber nicht ....

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