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Nochmals Betriebsversammlungen

N
Neuling45
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, vielen Dank für Eure Antworten an BMW, Sphinx und der alte Heini. Also kann ich das so verstehen, auch die vierteljährlichen Betriebsversammlungen (von BR), wenn diese durchgeführt werden, egal ob in oder nach der Arbeitszeit müssen dem Teilnehmenden bezahlt werden ? Ich war bei meinem Durchlesen der betreffenden §§ eigentlich auch der Meinung, jetzt stellt sich aber die Frage, welche Betriebsversammlungen genau fallen denn dann unter den Zahlungsausschluss ? (Bitte gebt mir hierüber Daten, damit ich kontern kann) Denn wie gesagt mein BRV sagt, der Chef zahle die Teilnahme an BR-Betriebsversammlungen nicht, auf vereinzelte AN-Nachfragen, meinerseits, besteht draußen wohl tatsächlich diese Meinung. (Mich wundert nichts mehr....) .Die anderen BR sagen, es hätte wohl mal mehrere BV gegeben, die nach der Arbeitszeit stattfanden, und da wären gerade mal so an 20% der AN gekommen, also lohne sich dieser Aufwand nicht. Zur Info ich bin jetzt das vierte Jahr im Betrieb, wärend meiner Zeit waren diese aber wohl nicht oder ich war blind und taub. Danke im voraus

4.30604

Community-Antworten (4)

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SSGG

21.05.2007 um 11:51 Uhr

Moin Neuling45, bei sonstigen Betriebs- und Abteilungsversammlungen nach § 44.2 BetrVG gibt es keinen Vergütungsanspruch, wenn diese außerhalb der AZ stattfindet. Will jedoch der BR diese während der AZ abhalten, und der AG hat nicht widersprochen, besteht ein Anspruch auf Bezahlung.

N
Neuling45

21.05.2007 um 12:32 Uhr

Hallo SSGG, jetzt nochmals Klartext, ist es richtig dass die vierteljährlichen BV egal ob in oder außerhalb der AZ bezahlt werden müssen ? Und was immer auch sonstige BV sind (?) nicht wenn außerhalb der AZ ?

Eine BV während der AZ ist orgnisatorisch sehr schwer durchzuführen, also müssten die erwähnten Abteilungsversammlungen gemacht werden, dass gestaltet sich ebenfalls schwierig, denn da kämen einige zusammen. Man muß sich vorstellen, wir haben Außendienstler, Auslieferungsfahrer, versch. Fertigungs- Abfüllabteilungen usw.

S
SSGG

21.05.2007 um 13:06 Uhr

Moin Neuling45,

der §44.1 BetrVG ist da sehr deutlich, sofern nicht die Eigenart Eures Betriebes eine andere Regelung erforderlich macht. Dies kann nicht von Außen bewertet werden. Lies Dich durch die Kommentierungen.

Kommentar LexixNexis: ...Für die Festlegung des Versammlungstermins muss der Betriebsrat nicht die Zustimmung des Unternehmers einholen. Der Betriebsrat muss lediglich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens handeln. Er sollte also die Versammlung nicht willkürlich in die Hauptproduktionszeit legen. Andererseits ist er jedoch nicht verpflichtet, die Produktionsinteressen dem Interesse der Belegschaft auf Information überzuordnen. Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit darf es nur in echten Ausnahmefällen geben. Solche Ausnahmefälle sollte ein Betriebsrat auf gar keinen Fall allein feststellen, sondern sich stets hierüber mit der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft beraten. Natürlich trifft es jeden Unternehmer "wirtschaftlich", wenn die Belegschaft über ihre Probleme diskutiert, statt zu produzieren oder zu verkaufen. Aber in dem Sinne wären Sonn- und Feiertage auch absolut wirtschaftlich unzumutbar. Für den Unternehmer wird es allerdings schwieriger, mit solchen Argumenten zu kommen, wenn er sehr frühzeitig vom Betriebsrat über die Termine von Versammlungen unterrichtet wird. Insoweit sollte also ein Betriebsrat nicht erst mit der Einladung dem Unternehmer den Versammlungstermin bekannt machen. Wenn er viel früher Bescheid weiß, kann er die Versammlung rechtzeitig in die Arbeitsabläufe einplanen. Im Übrigen hat auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass wirtschaftliche Zumutbarkeitserwägungen kein ausreichender Grund sind, um Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit durchführen zu müssen ( BAG vom 9. März 1976, 1 ABR 74/74 )

P
peters

21.05.2007 um 13:07 Uhr

nochmals Klartext: nach §43 (1) macht der BR 4 Versammlungen pro Jahr und kann bei Bedarf zweimal pro Halbjahr eine zusätzliche versammlung einberufen.

nach §44 (1) sind die Versammlungen und die zusätzlichen Wegezeiten als Arbeitszeit zu rechnen.

nach §44 (2) sind alle sonstigen Versammlungen (wer braucht schon mehr als 6 pro Jahr?) jedoch außerhalb der Arbeitszeit.

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