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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Muss der Betriebsrat bei Betriebsübergang zwingend mitübernommen werden?

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mitarbeiter1234
Nov 2017 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe Folgende Frage:

Ein Betrieb befindet sich in der vorläufigen Insolvenz. Das bedeutet Konkret: Zu einem Stichtag werden Angebote gesammelt, das Unternehmen, welches den besten Preis und das beste Gesamtkonzept vorlegt, bekommt vom Insolvenzverwalter und den Banken die Freigabe zum Kauf.

Nun gibt es einige Interessenten. In den Verhandlungsgesprächen haben sich 2 Favoriten herauskristallisiert, die die Fortführung des Betriebssinns am besten wieder spiegeln. NUN kommt das Problem: Diese beiden mittelständischen Unternehmen haben und möchten keinen Betriebsrat.

Nach langer Überlegung hat sich der BR dazu entschlossen, deren Bitte nach zu gehen und will Ihnen bestätigen, das Falls es zu einer Betriebsübernahme kommt, der BR aufgelöst wird.

NUN also die Frage: Wenn das Unternehmen im Zuge eines Asset-Deal kauft, gibt es hier eine Möglichkeit, das der Betriebsrat dauerhaft aufgelöst wird, oder muss dieser vom kaufenden Unternehmen übernommen werden? Falls er den BR übernehmen muss, gibt es andere Möglichkeiten, des Betriebsrat dauerhaft Aufzulösen?

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Community-Antworten (14)

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Pjöööng

19.09.2017 um 19:03 Uhr

Diese Absichtserklärung kann man den Hasen geben. Entweder bleibt der BR bei diesem Deal per Gesetz bestehen, oder er geht unter. Wenn er bestehen bleibt, dann ist der BR an solch eine Zusage nicht gebunden. Selbst wenn er daran gebunden wäre, wäre er verpflichtet daraufhin einen Wahlvorstand zu bestellen und würde bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Geschäfte weiterführen. Und schließlich kann in einem betreibesratslosen Betrieb jederzeit eine BR-Wahl eingeleitet werden.

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Matze

19.09.2017 um 19:05 Uhr

Google mal unter ver.di "1017_01_Screen_Betriebsübergang_final_2.pdf" Hier wird beschrieben, dass der BR evtl. bestehen bleiben kann. Jederzeit kann im Betrieb ohne Betriebsrat eine neuer BR gewählt werden (mind. 5 Arbeitnehmer, davon 3 wählbare Arbeitnehmer lt. BetrVG). Meine Empfehlung: Finger weg von Unternehmern, die Betriebsräte unterdrücken wollen.

S
samira

19.09.2017 um 21:24 Uhr

Wenn es nur einen Inhaberwechsel gibt, bleibt doch so wie so alles beim Alten. Und ein Käufer, der sich so offen gegen rechtsstaatliche Prinzipien äußert, würde ich damit überraschen, daß es dann doch weiter einen BR gibt.

M
mitarbeiter1234

20.09.2017 um 09:15 Uhr

Hallo zusammen,

zunächst mal vielen Dank für eure Antworten. Auch vielen Dank für eure Tipps, davon die Finger zu lassen. Wie gesagt haben wir uns das aber gut überlegt, auch haben uns die Unternehmen Ihre Entscheidungegen gegen einen Betriebsrat erklärt. Es sind mittelständisch Unternehmen mit rund 200 MA.

Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es also keine Möglichkeit, den Betriebsrat bei Betriebsübergang aufzulösen bzw. nicht weiterzuführen, ohne das es zu Neuwahlen kommt?

M
Moreno

20.09.2017 um 09:35 Uhr

Doch natürlich ihr könnt alle zurück treten und nichts mehr machen dann gibt es halt keinen BR mehr bis jemand eine Wahl anleiert.

M
mitarbeiter1234

20.09.2017 um 09:42 Uhr

Nachrückende BR-Mitglieder würde es ja theoretisch auch geben, welche aber das Amt nicht annehmen würden.

Ist hier dann jemand verpflichtet, eine Neuwahl in die Wege zu leiten, oderist dies nur eine "Option"?

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Moreno

20.09.2017 um 09:59 Uhr

Kein AN ist gezwungen eine BR Wahl in die Wege zu leiten.

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RoterFaden

20.09.2017 um 11:16 Uhr

Warum willst du eine "Anleitung", den Betriebsrat auszuschalten???

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Pjöööng

20.09.2017 um 11:49 Uhr

Möglicherweise befürchtet mitarbeiter1234 ja, seine Arbeit zu verlieren wenn sich kein Erwerber findet?

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mitarbeiter1234

20.09.2017 um 12:10 Uhr

@RoterFaden - die BEweggründe habe ich in der Fragestellung eigentlich schon genannt. Uns ist es wichtig, das Unternehmen wieder nach oben zu bringen. Deswegen ist es uns wichtig, das Interessenten Angebote abgeben, die genau dieses Vorhaben im Sinn haben. Und deren Bedingung hierfür ist eben die Auflösung des Betriebsrates. Falls es hinterher zu Spannungen und Unzufriedenheiten im Unternehmen kommt, gibt es ja immer noch die Möglichkeit den BR wieder zu bilden.

Ansonsten laufen wir Gefahr, das jemand das Unternehmen kauft, der nur Profit aus den Anlagengütern schlagen möchte. Also ist die Vermutung von pjöööng keinesfalls falsch.

R
RoterFaden

20.09.2017 um 13:24 Uhr

@Pjööng: Möglicherweise verliert mitarbeiter1234 seine Arbeit auch, obwohl sich ein Erwerber gefunden hat. Was keinem zu wünschen ist! @mitarbeiter1234: Einer, der ein Unternehmen also nur dann kauft, wenn kein BR vorhanden ist, möchte keinen Profit? Ich jedenfalls hätte während und nach einer solchen Aktion lieber einen Betriebsrat im Betrieb...
C
celestro

20.09.2017 um 14:00 Uhr

"Ansonsten laufen wir Gefahr, das jemand das Unternehmen kauft, der nur Profit aus den Anlagengütern schlagen möchte."

Was denkst Du haben Firmen im Sinn, die nur kaufen "wenn es keinen BR gibt" ?

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mitarbeiter1234

20.09.2017 um 14:30 Uhr

@celestro "Ansonsten laufen wir Gefahr, das jemand das Unternehmen kauft, der nur Profit aus den Anlagengütern schlagen möchte."

Was denkst Du haben Firmen im Sinn, die nur kaufen "wenn es keinen BR gibt" ?

Wenn es zu einem Asset-Deal kommt (was im Konzept verankert ist) geht die Betriebszugehörigkeit der MA in das neue Unternehmen mit über. Somit können die MA beim Betriebsübergang nicht einfach so gekündigt werden, da die nicht sozial gerechtfertigt ist.

Der Interessent ist langjähriger Kunde von uns und plant uns zu kaufen, da er sich dadurch erhebliche Lieferanten kosten spart...ein detailliertes Konzept wurde bereits erarbeitet.

Vielen Dank für eurer Besorgnis, aber wir haben unsere Entscheidung lange besprochen und diskutiert. Nun geht es nur noch darum, ob bzw. wie dies möglich ist.

Leider bekomme ich aber im Endeffekt nur Antworten auf Fragen, die ich nicht gestellt habe.

C
celestro

20.09.2017 um 15:27 Uhr

Zitat: "Durch seinen Rücktritt verliert der Betriebsrat nicht seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen. Vielmehr führt der zurückgetretene Betriebsrat (§ 22 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Er ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Rücktrittsbeschluss einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen. Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95)."

aus https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/R/ruecktritt-des-betriebsrats.html

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