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UrlaubsBetriebsvereinbarung Begrifflichkeit

V
Vobamaus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Eine Frage zur Klärung: in unserer Betriebsvereinbarung über Urlaub haben wir u.a. stehen ...."Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern erhalten den Jahresurlaub vorrangig während der Schulferien...." Jetzt wird uns mitgeteilt, dass würde bedeuten, dass die Beschäftigten mit schulpflichtigen Kindern keinen Grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub in den Ferien haben. Ist dies richtig??.

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Community-Antworten (2)

H
HamburgerHecht

19.09.2017 um 11:38 Uhr

Ja, das kann man aus dieser Formulierung so herauslesen.

Es könnte ja auch der Fall eintreten, das zuvielen Mitarbeiter mit schulpflichten Kindern in den Schulferien Urlaub nehmen möchten, sodass der Betriebsablauf gestört würden.

In ähnlichen Betriebsvereinbarungen gibt es dann einen Zusatz, das MA welche in diesem Jahr aus Gründen XY keinen Urlaub in den Schulferien bekommen konnten, auf jeden Fall im Folgejahr das Anrecht auf einen solchen Urlaub bekommen.

A
Abgenix

19.09.2017 um 23:00 Uhr

Ist bei uns auch so. Vorrangig bedeutet in dem Fall nur,dass sich Mitarbeiter ohne schulpflichtige Kinder anderweitig orientieren müssen.Gibt es mehrere,die auf die Ferien angewiesen sind,so ist geregelt,dass im kommenden Jahr andere an der Reihe sind.Dies zu überprüfen obliegt den Abteilungsleitern.

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