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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Begrifflichkeit Unternehmens-/Betriebszugehörigkeit

E
eternalprayer
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich habe mal eine "Begrifflichkeits"-Frage.

Ich habe hier eine Anfrage bezueglich im Arbeitsvertrag genutzte Termini und zwar folgende:

Unternehmenszugehörigkeit Betriebszugehörigkeit Dienstverhältnis

Die Frage des MA geht in die Richtung "Welche Kündigungsfrist" er hat. Es wurden der mehrere Ergänzung zum Arbeitsvertrag und einmal der Arbeitsvertrag geändert. Aus diesen Ergänzungen bzw. Änderungen stammt die unsicherheit in der Deutung der o.g Begrifflichkeiten.

Nach meiner Auffassung ist die die Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit gleichbedeutend.

Ist das korrekt oder gibt es hier Unterschiede? Wenn ja, welche?

2.00701

Community-Antworten (1)

R
rkoch

06.07.2010 um 10:27 Uhr

Nach meiner Auffassung ist die die Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit gleichbedeutend. Ist das korrekt oder gibt es hier Unterschiede? Wenn ja, welche?

Natürlich gibt es Unterschiede, genau so wie "Betrieb" und "Unternehmen" zwei grundverschiedene Sachen sind.

Vereinfacht ist der Betrieb die räumlich abgegrenzte Einheit in der AN zur Wertschöpfung arbeiten. Das Unternehmen ist die rechtliche Person der dieser Betrieb untersteht. Entsprechend ergibt sich die Zugehörigkeit zu diesen beiden Einheiten.

Ein Betrieb kann öfters mal den Eigentümer wechseln, damit kann bei z.B. 10 Jahren Zugehörigkeit und nach 5 Jahren ein Eigentümerwechsel die Betriebszugehörigkeit 10 Jahre sein, während (zumindest im wörtlichen Sinne) die Unternehmenszugehörigkeit nur 5 Jahre beträgt. Im RECHTLICHEN Sinne ist das allerdings nicht korrekt, da im Rahmen des Erwerbs des Betriebes ein Betriebsübergang stattfindet und der neue Eigentümer in alle Rechte und Pflichten eintritt, also auch die "Unternehmenszugehörigkeit" des AN erbt. Rechtlich gesehen also auch 10 Jahre.

Umgekehrt: Ein AN kann in einem Unternehmen mehrmals den Betrieb wechseln. So kann die Unternehmenszugehörigkeit länger sein als die Betriebszugehörigkeit, diesmal auch im rechlichen Sinne.

§622 BGB bezieht die Kündigungsfristen konsequenterweise auf "das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen" - je nachdem was besser ist.

Dienstverhältnis

Beachte: §622 BGB gilt nur für ARBEITSVERHÄLTNISSE, nicht für DIENSVERHÄLTNISSE, bei diesen gilt §621 BGB. Ein Arbeitsverhältnis ist dadurch ausgezeichnet, das es um "Arbeiter oder Angestellte", also um Arbeitnehmer (Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 16. 2. 2000, AuR 00, 228). Inwiefern bei Euch da das Wort "Dienstverhältnis" müsst ihr selber eruieren....

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