GBR-Sitzung als Videokonferenz vorschreiben
Liebe Mitstreiter, darf ein Arbeitgeber vom GBR verlangen eine GBR-Sitzung aus Kostengründen als Videokonferenz abzuhalten? Genau das wird bei uns gerade versucht. Bei uns stehen im GBR auch einige wichtige Beschlüsse an, die wir wegen der eventuellen Anfechtbarkeit nicht per Videokonferenz abschließen können.
Grüße, Sammler
Community-Antworten (8)
13.09.2017 um 13:19 Uhr
Nein! Darf er nicht! Kann er nicht! Und sollte er auch gar nicht versuchen...
Der Arbeitgeber hat die notwendigen Kosten zu tragen. Was notwendig ist, entscheidet der GBR im pflichtgemäßen Ermessen. Wirksame Beschlüsse können auf einer Videokonferenz nicht geschlossen werden. Zum Beschluss müsst Ihr also auf jeden Fall zusammenkommen. Vorbereitende Arbeitssitzungen (wo um Formulierungen gerungen wird) können durchaus auch per Videokonferenz oder Telefoncall abgehalten werden, wenn es die Beteiligten für sinnvoll erachten.
13.09.2017 um 14:55 Uhr
Vielen Dank Pjöööng, die Auffassung hatte ich auch, war mir nur nicht ganz sicher. Auf alle Fälle ist es gut das ich gedanklich auf dem richtigen Dampfer war.
Besten Dank, Sammler
13.09.2017 um 15:29 Uhr
Ihr seid kein EU BR, dort ist es kürzlich gerichtlich gestattet worden - aber nur dort. Denke mir, euer AG hat das zwar gelesen in den Medien aber nicht verstanden.
13.09.2017 um 15:53 Uhr
Ein EU-BR sind wir nicht, nur ein Unternehmen mit mehreren Standorten in Deutschland. Ein ganz normaler GBR also. Unser AG versucht uns manchmal in Formfehler zu treiben, zumindest habe ich manchmal den Eindruck.
13.09.2017 um 16:50 Uhr
7 Fragen zu Beschlüssen des Betriebsrats | Nachrichten für Betriebsräte www.bund-verlag.de › ... › Aktuelles › 7 Fragen zu Beschlüssen des Betriebsrats
Kann ein Betriebsratsbeschluss nur auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden?
Ja. Ein Beschluss kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung gefasst werden. Dabei muss die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder persönlich anwesend sein, sonst ist die Sitzung nicht beschlussfähig (§ 33 BetrVG). Ein Beschluss per Umlaufverfahren, Telefon, E-Mail, Internet oder Intranet ist nicht möglich. Auch bei ganz spontanen Zusammenkünften der Betriebsratsmitglieder können keine formellen Betriebsratsbeschlüsse gefasst werden. Das Gesetz ist hier streng. In letzter Zeit wird diskutiert, ob Beschlüsse per Videokonferenz zulässig sein sollten, da dann die Anwesenheit der Mitglieder jedenfalls virtuell gewährleistet sei. Die Gefahren sind dennoch erheblich – vor allem mit Blick auf den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit einer Sitzung. Derzeit sind die meisten Experten gegen „virtuelle Betriebsratsbeschlüsse“. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dazu bisher nicht geäußert.
13.09.2017 um 17:50 Uhr
Zitat (ickederdicke): "Ihr seid kein EU BR, dort ist es kürzlich gerichtlich gestattet worden - aber nur dort. "
Welches Gericht war das denn? Hätte dieses Gericht diese Frage nicht zwingend dem EuGH vorlegen müssen?
14.09.2017 um 13:18 Uhr
@ickerdicke = Sorry, aber ich denke, Du meinst bestimmt die Änderung ab dem 10.10.17 zum § 41a EBRG wonach Seeleute per Videokonferenz an BR-Sitzungen und Beschlussfassung teilnehmen können (hier mal der "neue" § 41a ERBG im Wortlaut) =>
Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen (1) Ist ein Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 oder dessen Stellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so sollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die Teilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird. (2) Befindet sich ein Besatzungsmitglied auf See oder in einem Hafen, der sich in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat, und kann deshalb nicht an einer Sitzung nach Absatz 1 teilnehmen, so kann eine Teilnahme an der Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn
- dies in der Geschäftsordnung des zuständigen Gremiums vorgesehen ist und
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.“
Oder bin ich da auf dem Holzweg?
14.09.2017 um 13:49 Uhr
§ 41a EBRG gilt in Kürze
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