Erstellt am 14.10.2011 um 20:11 Uhr von Kölner
@MathiasK
Die einen meinen, dass es bedauerlich ist, dass Videokonferenzen noch nicht zugelassen sind im BetrVG. Andere meinen, dass dies hoffentlich auch nie passiert.
Fakt ist: Es ist nicht erlaubt. Wirksame Beschlüsse können nicht gefasst werden.
Demnach: Geht (noch) nicht!
Erstellt am 14.10.2011 um 20:53 Uhr von nicoline
MathiasK
und nachfolgend die passende Kommentierung dazu:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Wedde, § 30 BetrVG, IV. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
RN 11a
Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verbietet es, dass eine Übertragung aus BR-Sitzungen in andere Räume oder an andere Stellen erfolgt. Unzulässig ist damit jede Form der Übertragung von Audio- oder Videoinformationen (ebenso GK-Raab, Rn. 18; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 12); vgl. auch § 33 Rn. 10). Der AG kann deshalb beispielsweise auch nicht unter Hinweis auf Sparmaßnahmen verlangen, dass der BR die Teilnahme auswärtiger Mitglieder an seinen Sitzungen mittels Videokonferenzen o. Ä. realisiert. Ein solches Verlangen würde dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit und der Vertraulichkeit der Sitzung entgegen stehen, der durch die Einschaltung entsprechender technischer Möglichkeiten nicht mehr garantiert werden kann (ausführlich § 33 Rn. 10). Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Sitzungen von BR-Ausschüssen und Arbeitsgruppen gem. § 28 a entsprechend.
RN 12
Der BR kann die Sitzungen weder im Einzelfall noch gar generell zu »öffentlichen« Sitzungen machen (WW, Rn. 8). Es handelt sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine zwingende Verbotsnorm (HSWGN-Glock, Rn. 18)
§ 51 Geschäftsführung
(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Erstellt am 15.10.2011 um 09:32 Uhr von gironimo
Ich sehe es im Grunde wie meine Vorredner. Wenn die Kollegen/innen räumlich weit entfernt sind, kann man das Medium ja zu Vorbesprechungen und allgemeinem Informationsaustausch anwenden (wenn es sicher ist). Zur Sitzung sollte man schon zusammenkommen.
Ich bin auch der festen Überzeugung (ich habe es in meinem Berufsleben außerhalb des BR jedenfalls immer so empfunden), dass das persönliche Zusammenkommen immer eine weitaus höhere Qualität des Meinungsaustausches hat, als die schnelle Videoschaltung.
Erstellt am 17.10.2011 um 08:26 Uhr von rkoch
Bisser spät, aber:
Was immer wieder übersehen wird:
§ 34 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
Das ist einer der Hauptgründe warum eine BR-Sitzung via Videokonferenz nicht funktionieren KANN. Wie sollen sich die Teilnehmer bitte EIGENHÄNDIG in der Anwesenheitsliste eintragen? Kommen sie vor der Videokonferenz noch schnell vorbei um zu unterschreiben? Weiterhin ist die Bestätigung der ANWESENHEIT durch Unterschrift eben wörtlich zu nehmen: Ich bin PERSÖNLICH anwesend. Verlasse ich den Raum wieder bin ich eben NICHT mehr persönlich anwesend.... Das wäre dann so im Protokoll zu vermerken und damit könnte dieses BRM nicht mehr an einer Abstimmung teilnehmen.
Erstellt am 17.10.2011 um 13:22 Uhr von betriebsratten
Nochn Gesicht-bisher nicht zur Sprache gekommen
§33
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Damit gemeint ist physisch anwesend. Keine Videokonferenz, kein Umlaufbeschluss, sondern Treffen an einem Ort
Gruß von den Betriebsratten