BR-Sitzungen und Beschlüsse per Videositzung?
Hallo zusammen, aufgrund der geografischen Gegebenheiten (5 Niederlassungen in Deutschland verteilt), gibt es bei uns im GBR Bestrebungen, die Sitzungen komplett als Videokonferenz/-sitzung abzuhalten. Nun spalten sich die Lager in die, die dies vorbehaltlos befürworten und die, die aufgrund des BetrVG dies eher skeptisch sehen.
Im Internet findet man dazu Meinung a, aber auch Meinung b... das BetrVG sieht eindeutig vor, "Nichtöffentlichkeit" der Sitzung, die wir unserer Ansicht nach bei einer Videokonferenz ja nicht gewährleisten könnten. Auch die körperliche Anwesenheit wiederspricht dem Grunde nach der virtuellen Sitzung per Video.
Wer kann mir hier weiterhelfen? Ist es durchaus zulässig, BR-Sitzungen und demnach auch Beschlüsse per Videokonferenz zu machen ? welche Rahmenbedingungen müssten ggf. gewährleistet sein - auf was muß geachtet werden... Ist es generell formal korrekt?
Vielen Dank für eure Meldungen
Community-Antworten (5)
14.10.2011 um 22:11 Uhr
@MathiasK Die einen meinen, dass es bedauerlich ist, dass Videokonferenzen noch nicht zugelassen sind im BetrVG. Andere meinen, dass dies hoffentlich auch nie passiert. Fakt ist: Es ist nicht erlaubt. Wirksame Beschlüsse können nicht gefasst werden. Demnach: Geht (noch) nicht!
14.10.2011 um 22:53 Uhr
MathiasK und nachfolgend die passende Kommentierung dazu:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Wedde, § 30 BetrVG, IV. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
RN 11a Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verbietet es, dass eine Übertragung aus BR-Sitzungen in andere Räume oder an andere Stellen erfolgt. Unzulässig ist damit jede Form der Übertragung von Audio- oder Videoinformationen (ebenso GK-Raab, Rn. 18; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 12); vgl. auch § 33 Rn. 10). Der AG kann deshalb beispielsweise auch nicht unter Hinweis auf Sparmaßnahmen verlangen, dass der BR die Teilnahme auswärtiger Mitglieder an seinen Sitzungen mittels Videokonferenzen o. Ä. realisiert. Ein solches Verlangen würde dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit und der Vertraulichkeit der Sitzung entgegen stehen, der durch die Einschaltung entsprechender technischer Möglichkeiten nicht mehr garantiert werden kann (ausführlich § 33 Rn. 10). Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Sitzungen von BR-Ausschüssen und Arbeitsgruppen gem. § 28 a entsprechend.
RN 12 Der BR kann die Sitzungen weder im Einzelfall noch gar generell zu »öffentlichen« Sitzungen machen (WW, Rn. 8). Es handelt sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine zwingende Verbotsnorm (HSWGN-Glock, Rn. 18)
§ 51 Geschäftsführung (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
15.10.2011 um 11:32 Uhr
Ich sehe es im Grunde wie meine Vorredner. Wenn die Kollegen/innen räumlich weit entfernt sind, kann man das Medium ja zu Vorbesprechungen und allgemeinem Informationsaustausch anwenden (wenn es sicher ist). Zur Sitzung sollte man schon zusammenkommen.
Ich bin auch der festen Überzeugung (ich habe es in meinem Berufsleben außerhalb des BR jedenfalls immer so empfunden), dass das persönliche Zusammenkommen immer eine weitaus höhere Qualität des Meinungsaustausches hat, als die schnelle Videoschaltung.
17.10.2011 um 10:26 Uhr
Bisser spät, aber:
Was immer wieder übersehen wird:
§ 34 Sitzungsniederschrift (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
Das ist einer der Hauptgründe warum eine BR-Sitzung via Videokonferenz nicht funktionieren KANN. Wie sollen sich die Teilnehmer bitte EIGENHÄNDIG in der Anwesenheitsliste eintragen? Kommen sie vor der Videokonferenz noch schnell vorbei um zu unterschreiben? Weiterhin ist die Bestätigung der ANWESENHEIT durch Unterschrift eben wörtlich zu nehmen: Ich bin PERSÖNLICH anwesend. Verlasse ich den Raum wieder bin ich eben NICHT mehr persönlich anwesend.... Das wäre dann so im Protokoll zu vermerken und damit könnte dieses BRM nicht mehr an einer Abstimmung teilnehmen.
17.10.2011 um 15:22 Uhr
Nochn Gesicht-bisher nicht zur Sprache gekommen §33 (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Damit gemeint ist physisch anwesend. Keine Videokonferenz, kein Umlaufbeschluss, sondern Treffen an einem Ort
Gruß von den Betriebsratten
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