Organisation im BR-Büro
Was darf der stellvertr. BR-Vorsitzende den freigestellten Mitgliedern im Büro vorschreiben, welches sind seine Befugnisse? Mails an die BR-Adresse werden nicht weitergeleitet, Bewerber etc. von Personalabteilung und andere Post wird nicht weitergeleitet. Dienstplanerstellung, Änderungen und Abrechnung macht nur der Stellvertreter, obwohl es im Team der Freigestellten noch andere MA gibt, die dieses beherrschen. Kann man diese Entscheidung ins Gremium mitnehmen? Was kann man tun, wenn im BR-Büro ein schlechtes KLIMA herrscht, besonders, wenn eine bestimmte Person anwesend ist? Zeitweise kommt es mir fast vor wie Mobbing, zumal es vor wenigen Jahren schon eine sehr ähnliche Begebenheit mit dieser einen Person gab und es endete mit einer sehr langen Krankschreibung des,,Opfers" und Ausscheiden aus dem Betrieb. Ich bin ratlos.
Community-Antworten (3)
13.09.2017 um 12:57 Uhr
"Vorschreiben" kann ein stellvertretender Vorsitzender (und auch der Vorsitzende) einem anderen BR-Mitglied schonmal gar nichts.
Vorsitzender und Stellvertretern sind keine Chef´s (auch wenn es manche wohl gerne wären) sondern "Gleiche unter Gleichen".
Das BR-Gremium kann gemeinsam festlegen, wie die Arbeitsorgansisation innerhalb des Büros funktionieren soll.
Bei "schlechtem Klima" hilft eingendlich nur eine schonungslose Ausprache aller Beteiligten. Freunde muss man im Betriebsrat keine finden - aber ein faires und kollegiales Miteinander sollte bei vernüftigen Menschen eigendlich möglich sein.
13.09.2017 um 18:33 Uhr
Mails an die BR-Adresse werden nicht weitergeleitet, Bewerber etc. von Personalabteilung und andere Post wird nicht weitergeleitet. Dienstplanerstellung, Änderungen und Abrechnung macht nur der Stellvertreter, obwohl es im Team der Freigestellten noch andere MA gibt, die dieses beherrschen.
Ergänzend zu Kielersprotte : Der stellvertretende BRV erfüllt durch dieses Verhalten den Tatbestand der Behinderung der BRtätigkeit, dass ggf mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren angegriffen werden kann. Vergleich §78 BetrVG. Dies kann von jedem einzelnen BRM eingeleitet werden, dass von den Behinderung und/oder Störung der BRtätigkeit betroffen ist.
Hierzu eine Entscheidung des BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97
- Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfaßt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich
Diese Entscheidung wurde zwar gegen die dortige Arbeitgeberin erlassen. Aber das Verbot der Behinderung und/oder Störung der BRtätigkeit richtet sich gegenüber jedermann, also auch gegenüber BRMitgliedern.
13.09.2017 um 19:00 Uhr
Wobei die Pflicht zur Weiterleitung von E-Mails nirgendwo festgelegt ist.
Ebensowenig wie die Weiterleitung anderer Post.
Und es gibt auch keine Pflicht dass die Dienstplanerstellung (welche sowieso keine Aufgabe des BR ist...) von möglichst vielen BRM gemacht werden muss.
Dieser BR ist vielleicht schlecht organisiert, aber eine Störung der BR-Tätigkeit ist der Schilderung nicht zu entnehmen. Hiergegen rechtliche Schritte einzuleiten könnte ganz anders enden als man es sich erhofft.
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