Erstellt am 31.03.2020 um 16:36 Uhr von celestro
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/gemeinschaftsbetrieb/
da findest Du einige Anhaltspunkte. Ohne Fachanwalt würde ich das aber trotzdem lieber lassen.
Erstellt am 31.03.2020 um 16:46 Uhr von Catweazle
Der Betriebsrat wird dir sicher sagen können ob er für dich zuständig ist oder nicht. Es könnte sich gut um einen Betriebsübergang handeln. Auf Grund dessen Kündigungen ausgeschlossen sind. Dieses solltest du bei der Kündigungsschutzklage erwähnen. Ebenso solltest du ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sowie die Durchführung einer Sozialauswahl bestreiten. Wenn dein Arbeitgeber es anders sieht, wird er es im Prozess darlegen müssen. Beim Gütetermin wird der Richter ein Vergleichsvorschlag bzgl. einer Abfindung machen. Wenn die Kündigung an sich nicht zu beanstanden ist wird sie nicht besonders hoch sein.
Erstellt am 31.03.2020 um 17:29 Uhr von Knusperhase
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Das Thema "Betriebsübergang" muss ich mir noch genauer ansehen. Eine Sozialauswahl ist meines Wissens nicht durchgeführt worden. Nochmal zurück zum Thema "Betriebsrat": Muss denn zwingend ein Betriebsrat für einen "gemeinsamen Betrieb" gewählt worden sein, bevor er für mich zuständig sein kann? Oder reicht es aus, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt sind und ein Betriebsrat in den sehr großen "Hauptunternehmen" bereits besteht? Mit anderen Worten gefragt: Profitiere ich als Arbeitnehmer, dessen Betrieb neu zu dieser Unternehmensgruppe hinzugekommen ist, davon, dass es bereits einen Betriebsrat in dem sehr großen "Hauptunternehmen" gibt, weil möglicherweise zwischen dem Hauptunternehmen und meinem Betrieb ein "gemeinsamer Betrieb" nach den Kriterien des Bundesarbeitsgerichts besteht oder muss überhaupt erstmal ein Betriebsrat für diesen "gemeinsamen Betrieb" gewählt werden, bevor ich als Arbeitnehmer davon profitieren kann?
Einen Vertreter des Betriebsrats des sehr großen "Hauptunternehmens" habe ich bereits gefragt, ob der Betriebsrat für mich zuständig ist. Ich habe allerdings keine Antwort erhalten. Und auch für den Fall, dass ich eine Antwort erhalte: Wie kann ich sicher sein, dass diese Antwort korrekt ist? Gerade als ich diesen Text schreibe, habe ich tatsächlich eine Antwort von einem Betriebsratsvertreter erhalten, der der Ansicht war, dass für mich kein Betriebsrat zuständig sei. Die Begründung orientiert sich jedoch nicht an den Kriterien des BAG.
Wäre es sinnvoll, im Rahmen einer Klage vor dem Arbeitsgericht einfach zu behaupten, es gäbe einen für mich zuständigen Betriebsrat, weil laut den Kriterien des Bundesarbeitsgericht vom klagenden Arbeitnehmer die Ansicht vertreten wird, dass es einen gemeinsamen Betrieb gibt?
Ich freue mich über Antworten.
Erstellt am 31.03.2020 um 17:52 Uhr von Catweazle
Ob der Betriebsrat für dich zuständig ist oder nicht wird dir im Forum wohl kaum jemand beantworten können. Das ist auch nicht wichtig. Du bestreitet die Betriebsratsanhörung und der Arbeitgeber muss darlegen warum der Betriebsrat für dich nicht zuständig sein soll. Die Antwort auf deine Frage bekommst du kostenlos vom Richter.
Erstellt am 31.03.2020 um 18:25 Uhr von Knusperhase
Okay. Vielen Dank für den Hinweis. Ich werde mich weiter in die rechtliche Materie einarbeiten. Sollte ich noch Fragen haben, werde ich sie hier stellen.
Erstellt am 31.03.2020 um 18:28 Uhr von Kratzbürste
Wenn du klagen willst, hast du ja nur drei Wochen Zeit. Da solltest du lieber einen Fachanwalt aufsuchen.
Ein BR ist immer nur für den Betrieb des jeweiligen Standorts zuständig. So gesehen ist schon der Begriff Unternehmen meist ein anderer. Gibt es an einem anderen Standort einen BR, ist der nicht für euren Standort zuständig, selbst wenn es das gleiche Unternehmen ist.
Der Begriff "gemeinsamer Betrieb" passt nicht zu deiner Schilderung.
Erstellt am 31.03.2020 um 19:20 Uhr von Knusperhase
Grüß Dich Kratzbürste, vielen Dank für Deinen Standpunkt.
Die Klagefrist von drei Wochen stellt kein Problem für mich dar, denn für das fristwahrende Einreichen der Klage selbst bedarf es keinerlei tiefer Begründungen. Ich habe bereits vor einiger Zeit ein arbeitsgerichtliches Klageverfahren eigenständig und erfolgreich durchlaufen. Für die Formulierung von Schriftsätzen, die eine tiefere Begründung erfordern, verbleibt im weiteren Verfahrensablauf genügend Zeit. Zum einen gibt es Mittel und Wege, die Frist zum Einreichen von Schriftsätzen weiter nach hinten zu verschieben, zum anderen rechne ich damit, dass die Arbeitsgerichte aufgrund der derzeitigen Situation ohnehin nah an ihrer Belastungsgrenze arbeiten werden und es daher zu Verzögerungen im Verfahrensablauf kommen wird.
Deine Erläuterungen klingen plausibel. Ich bin auf diesem Rechtsgebiet noch nicht so sehr bewandert. Es ist ja auch nicht weiter schlimm, wenn sich herausstellen sollte, dass ich in dieser Hinsicht auf dem Holzweg sein sollte, denn die Kündigung, die ich erhalten habe, bietet noch einige andere Angriffspunkte.
Erstellt am 31.03.2020 um 21:22 Uhr von celestro
"Der Begriff "gemeinsamer Betrieb" passt nicht zu deiner Schilderung."
Hast Du eine andere Schilderung gelesen als ich?
Es gibt im Text nur wenige Dinge, die man heran ziehen könnte:
"Diese einzelnen Unternehmen sind in unterschiedlichen Bereichen gewerblich aktiv."
Kommt darauf an, was damit gemeint ist. Wenn die Kunden mal aus dem Banken Sektor kommen, die anderen Ölunternehmen sind, spielt das wohl eher keine Rolle.
"Allerdings haben sowohl das sehr große "Hauptunternehmen" als auch die einzelnen Tochterunternehmen stets jeweils die gleichen Personen als Geschäftsführer. Auch gibt es eine einheitliche Personalabteilung, die sich um das Personalwesen kümmert."
2 Indizien, die eher für als gegen einen Gemeinschaftsbetrieb sprechen.
Erstellt am 01.04.2020 um 08:16 Uhr von Krambambuli
Das ganze mit den großen und kleinen Unternehmen wird sich doch wohl nicht auf einem Betriebsgelände abspielen (?), wohl eher an verschiedenen Standorten - in verschiedenen Betrieben also.
Erstellt am 01.04.2020 um 08:38 Uhr von wdliss
"weil möglicherweise zwischen dem Hauptunternehmen und meinem Betrieb ein "gemeinsamer Betrieb" nach den Kriterien des Bundesarbeitsgerichts besteht"
Das hört sich für mich auch deutlich nach mehreren Betrieben an. Aber genauer wird es wohl nur der BR des Hauptunternehmens beurteilen können. Zumindest dessen WV muss sich ja mal mit dem Thema auseinandergesetzt haben.
Erstellt am 01.04.2020 um 08:46 Uhr von celestro
das ist das Problem ... über eine räumliche Entfernung wissen wir bislang nichts. Und von Vermutungen halte ich nichts. ;-)))
"Zumindest dessen WV muss sich ja mal mit dem Thema auseinandergesetzt haben."
Bezüglich zeitlicher Komponente wissen wir nur, dass das kleine Unternehmen vor kurzem aufgelöst wurde. Wie lange der Verkauf ist, wissen wir nicht. Tendenziell würde ich eher einen kurzen zeitlichen Zusammenhang annehmen, aber das wäre eben auch nicht mehr als eine Vermutung.
Erstellt am 01.04.2020 um 08:54 Uhr von Knusperhase
Bei dem sehr großen Unternehmen handelt es sich um einen Büromöbelhändler aus Nordrhein-Westfalen, der sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Hessen Niederlassungen hat. Wenn ich das richtig verstanden habe, verwendet das Gesetz den Begriff "Betrieb", wenn Niederlassungen gemeint sind. Konkret geht es um die hessische Niederlassung. Die hessische Niederlassung des Büromöbelhändlers besteht aus einem Betriebsgelände, auf dem sich ein Gebäude samt Lager befindet. In dem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss ein Ladengeschäft, in dem Büromöbel verkauft werden. Im Keller befindet sich das Lager, in dem Büromöbel und Büroausstattungsartikel eingelagert sind, die zum Verkauf bestimmt sind. Außerdem befindet sich im Kellergeschoß auch Computerausrüstung, die zur IT-Infrastruktur des Büromöbelhändlers gehört. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich die Büroräume des EDV-Unternehmens. Das EDV-Unternehmen hat sowohl eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen als eben auch in Hessen, nämlich in der gerade beschriebenen hessischen Niederlassung. Die Büroräume im Obergeschoss wurden durch den Büromöbelhändler ausgestattet. Ebenfalls nutzt das EDV-Unternehmen das betriebsinterne EDV-Netz. Das EDV-Netz wird zentral von der EDV-Abteilung des Büromöbelhändlers administriert. Zu diesem Zweck ist auch regelmäßig ein Mitarbeiter des Büromöbelhändlers vor Ort, um sich bei technischen Problemen um das gemeinsam genutzte EDV-System zu kümmern. Insofern findet also eine gemeinsame Nutzung von personellen und sachlichen Ressourcen unter einer einheitlichen Leitung statt. Bei der Geschäftsführung des Büromöbelhändlers und des EDV-Unternehmens handelt es sich um exakt die gleichen Personen. Nach Schilderung dieser Umstände stellt sich mir die Frage, ob dies einen gemeinsamen Betrieb darstellt.
Ich danke Euch für alle bisherigen Antworten und freue mich natürlich über weitere Antworten.
Erstellt am 01.04.2020 um 09:40 Uhr von wdliss
BetrVG § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
"(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. (...)"
Hier wird dann (wahrscheinlich) 1. greifen
Erstellt am 01.04.2020 um 10:06 Uhr von Knusperhase
Grüß Dich wdliss,
vielen Dank für Deine Antwort. Während ich mich in die Materie weiter eingelesen habe, bin ich natürlich auch auf § 4 BetrVG aufmerksam geworden. Und Deine Vermutung ist nachvollziehbar. Der Hauptbetrieb liegt eine Autostunde entfernt. Nun kann man sich darüber streiten, ob dies "weit entfernt" ist oder nicht. Allerdings hätte ich bei meinen Erkundigungen eher vermutet, dass Nr. 2 des § 4 Absatz 2 Anwendung findet, denn es liegen ja zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche vor: Im Hauptbetrieb in NRW werden Büromöbel verkauft, in der Niederlassung in Hessen werden Büromöbel verkauft und EDV-Dienstleistungen angeboten.
Mein Büro habe ich mit zwei Mitarbeiterinnen geteilt, die für den Büromöbelhändler arbeiten. Als ich mal nachgefragt habe, sagten sie mir, dass der Betriebsrat nur für sie gelten würde. Ein Mitarbeiter der hessischen Niederlassung, der für den Büromöbelhändler arbeitete, war sogar Mitglied im Betriebsrat und ist zu diesem Zweck für Betriebsratssitzungen nach NRW gefahren. Daraus schließe ich, dass der Betriebsrat auch für Mitarbeiter der hessischen Niederlassung zuständig ist.
Allerdings gibt es ja Nr. 2 des § 4 Absatz 2. Und an dieser Stelle muss ich nochmal genau nachlesen, ob aufgrund des "Aufgabenbereichs und der Organisation" ein selbstädiger Betrieb vorliegt.
Erstellt am 01.04.2020 um 10:17 Uhr von wdliss
Die beiden Punkte sind mit einem "oder" verbunden. Wenn 1. zutrifft reicht das völlig aus und 2. hilft dir nicht weiter.
Erstellt am 01.04.2020 um 13:26 Uhr von celestro
1 Autostunde ist "weit entfernt", ja. Stellt sich die Frage ... Gemeinschaftsbetrieb wo genau? Vielleicht zwischen EDV-Unternehmen und Büromöbelhändler. Die befinden sich immerhin im gleichen Gebäude. Ob ein gemeinsamer Betrieb mit diesem Dir aber was bringen würde?
Erstellt am 01.04.2020 um 13:41 Uhr von Knusperhase
Grüß Dich celestro,
Du hast Recht. Ich habe mir inzwischen die juristische Kommentierung zu § 4 BetrVG durchgelesen und daraus schließe ich, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "weit entfernt" hier zutreffend ist. Als Gemeinschaftsbetrieb hatte ich die hessische Niederlassung vermutet, weil ich dort arbeite. In der hessischen Niederlassung befindet sich ja zum einen der Laden, in dem Büromöbel verkauft werden und zum anderen der EDV-Betrieb. Allerdings kommt eben auch noch hinzu, dass Nr. 2 der Vorschrift zutrifft. Daher liegt kein Gemeinschaftsbetrieb vor. Natürlich wäre es ganz nett gewesen, wenn der Betriebsrat für mich zuständig gewesen wäre. Es ist aber nicht schlimm, wenn er es nicht ist, denn die Kündigung bietet genügend andere Angriffsflächen.
Erstellt am 01.04.2020 um 21:00 Uhr von celestro
"denn die Kündigung bietet genügend andere Angriffsflächen."
Dann hoffe ich mal, dass diese anderen Angriffsflächen sich nicht auch nach und nach in Luft auflösen.
Erstellt am 01.04.2020 um 23:38 Uhr von Dummerhund
Das Bundesarbeitsgericht definiert den Gemeinschaftsbetrieb so:
Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen besteht dann, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Das setzt voraus, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt.
Beispiel:
Die X-GmbH hat 5 Arbeitnehmer und die Y-GmbH hat 9 Arbeitnehmer, welche in Vollzeit regelmäßig beschäftigt werden. Alle Dienstpläne, Arbeitsanweisungen, Kündigungen, Abmahnungen etc. werden vom A, der Geschäftsführer beider GmbH ist, zentral von der Y-GmbH aus erteilt. Es gibt für die Arbeitnehmer gemeinsame Dienstpläne und auch die Urlaubsplanung erfolgt zentral. Kündigt nun eine der GmbH ihren Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, findet – auf den ersten Blick – das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Auf den zweiten Blick aber schon, da ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt. Die Arbeitgeberfunktion erfolgt zentral für beide Betriebe aus einer Hand.
Kriterien für einen Gemeinschaftsbetrieb
Ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt, ist manchmal nicht so einfach nachzuweisen. Der Arbeitnehmer kann hier aber einzelne Kriterien vortragen, die eine solche Vermutung nahelegen und dann ist der Arbeitgeber gehalten, dies zu entkräften. Der Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Einblick in die Interna der Unternehmen.
Folgende Kriterien sprechen für einen Gemeinschaftsbetrieb:
gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln
Austausch von Arbeitnehmern
zentrale Ausübung von Arbeitgeberfunktionen
Arbeitsanweisungen
Dienstpläne
Urlaubsplanung
Abmahnungen
Kündigungen
Personenidentität der Geschäftsführer
Personenidentität der Gesellschafter
gemeinsames Sekretariat
gemeinsame Führung der Personalakten der Mitarbeiter
gemeinsame Lohnbuchhaltung
Firmenschild (räumliche Nähe/ oder ähnlich)
gleiche Adresse der Firmen
ähnlicher Name der Firmen
gleiche Telefonnummer (Zentrale)
Wichtig ist, dass die obigen Indizien im Zusammenspiel die Vermutung eines Gemeinschaftsbetriebes nahelegen. Allein die Personenidentität vom Geschäftsführer oder Gesellschafter legt noch keinen Gemeinschaftsbetrieb nahe. Typisch ist aber das gemeinsame Sekretariat und gleiche (oder zur gleichen Nummer durchgestellte) Telefonnummern, sowie der betriebsübergreifende Arbeitnehmereinsatz.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin – Kanzlei Berlin – A. Martin
Erstellt am 02.04.2020 um 01:59 Uhr von Knusperhase
gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln
Liegt vor: Die Mitarbeiter beider Unternehmen nutzen die gleichen Büroräume und die gleiche Büroausstattung
Austausch von Arbeitnehmern
Liegt vor: Der verantwortliche IT-Mitarbeiter des Büromöbelhändlers kümmert sich auch um die IT-Infrastruktur des EDV-Unternehmens, während Mitarbeiter des EDV-Unternehmens Schulungsleistungen für den Büromöbelhändler übernimmt.
zentrale Ausübung von Arbeitgeberfunktionen
Die Aufträge und die Personaleinsatzplanung werden von den Niederlassungen jeweils eigenständig durchgeführt.
Arbeitsanweisungen
Konkrete Arbeitsanweisungen geben Vorgesetze in den jeweiligen Niederlassungen. Allerdings hat das letzte Wort immer die zentrale Leitung.
Dienstpläne
Dienstpläne werden von den Niederlassungen jeweils selbständig erstellt.
Urlaubsplanung
Die Urlaubsplanung wird von den Niederlassungen jeweils selbständig erstellt.
Abmahnungen
Abmahnungen gab es bisher nicht. Allerdings wäre hierfür die zentrale Geschäftsleitung zuständig.
Kündigungen
Kündigungen erfolgen stets durch die Geschäftsleitung.
Personenidentität der Geschäftsführer
Liegt vor: Es handelt sich jeweils um mehrere Geschäftsführer. Die Personen, die als Geschäftsführer fungieren, sind in allen betroffenen Unternehmen identisch.
Personenidentität der Gesellschafter
Liegt vor: Es handelt sich jeweils um mehrere Gesellschafter. Diese sind zugleich auch Geschäftsführer.
gemeinsames Sekretariat
Die Sekretariate sind jeweils voneinander getrennt.
gemeinsame Führung der Personalakten der Mitarbeiter
Liegt vor: Es gibt eine zentrale Personalabteilung.
gemeinsame Lohnbuchhaltung
Darüber habe ich keine Kenntnis.
Firmenschild (räumliche Nähe/ oder ähnlich)
Am Gebäude der hessischen Niederlassung befindet sich ein großes Firmenschild des Büromöbelhändlers.
gleiche Adresse der Firmen
Liegt nicht vor.
ähnlicher Name der Firmen
Liegt nicht vor.
Ich bin im Moment hin- und hergerissen, weil es ja unstreitig manche Merkmale gibt, die für einen Gemeinschaftsbetrieb sprechen und manche, die dagegen sprechen. Andererseits habe ich als klagender Arbeitnehmer nichts zu verlieren, sofern ich meine rechtliche Ansicht äußere, dass es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb handele und ich dies entsprechend anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien begründe. Ob der Richter meiner Argumentation dann folgt oder nicht, kann ich ohnehin nicht beeinflussen. Letztlich ist die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs nicht komplett abwegig. Deshalb bin ich der Ansicht, dass man es im Rahmen einer Klage ganz einfach mal versuchen könnte. Aber wie gesagt, dieser Aspekt ist ohnehin nicht der einzige Angriffspunkt.
Erstellt am 02.04.2020 um 02:08 Uhr von Knusperhase
Noch ein anderer Aspekt tritt hier hinzu: Die Fahrzeuge, seien es Lieferfahrzeuge für die Lieferung von Büromöbeln, seien es Pkw für den Außendiensteinsatz von Mitarbeitern, sind Fahrzeuge des Büromöbelhändlers. Diese Fahrzeuge werden von den Mitarbeitern der hessischen Niederlassung genutzt. Die Fahrzeugflotte wird für beide Unternehmen zentral für alle Niederlassungen von einem zuständigen Mitarbeiter des Büromöbelhändlers verwaltet.
Erstellt am 02.04.2020 um 07:59 Uhr von celestro
Wofür gelten jetzt alle Deine Angaben? Du schreibst zum Beispiel:
"Austausch von Arbeitnehmern
Liegt vor: Der verantwortliche IT-Mitarbeiter des Büromöbelhändlers kümmert sich auch um die IT-Infrastruktur des EDV-Unternehmens, während Mitarbeiter des EDV-Unternehmens Schulungsleistungen für den Büromöbelhändler übernimmt."
und
"gleiche Adresse der Firmen
Liegt nicht vor."
vorher hieß es aber:
"Die hessische Niederlassung des Büromöbelhändlers besteht aus einem Betriebsgelände, auf dem sich ein Gebäude samt Lager befindet. In dem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss ein Ladengeschäft, in dem Büromöbel verkauft werden. Im Keller befindet sich das Lager, in dem Büromöbel und Büroausstattungsartikel eingelagert sind, die zum Verkauf bestimmt sind. Außerdem befindet sich im Kellergeschoß auch Computerausrüstung, die zur IT-Infrastruktur des Büromöbelhändlers gehört. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich die Büroräume des EDV-Unternehmens."
und das passt irgendwie nicht so ganz. Oder denke ich an den Firmensitz in Hessen (Büromöbelhändler-Niederlassung und EDV-Standort von Dir) und Du über etwas anderes?