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Möglichkeiten bei Einführung neuer EDV Systeme ? DRINGEND

M
Michael
Nov 2016 bearbeitet

Hallo.

Folgendes Problem: Wir sollen in unserer Firma eine neue EDV bekommen. Dieses EDV-System ist ein altes System eines unserer Gesellschafter. Die Umstellung verursacht erhebliche Kosten und hat operativ sowie finanziell keine Vorteile für unseren Betrieb. Im Gegenteil, es birgt nur Probleme weil es eine Allgemeinlösung ist und wenig auf unsere Bedürfnisse zugeschnitten

Unser bisheriges System, was einwandfrei funktioniert, könnte ohne Probleme mit Schnittstellen an das Gesellschaftersystem angekoppelt werden bzw. ist es bereits seit einem Jahr. Dennoch will der Gesellschafter die Umstellung.

Der nächste Punkt der sauer aufstößt ist, das es in zwei bis drei Jahren vom Gesellschafter erneut ein neues System geben wird, das wir dann auch erhalten sollen.

Bedeutet, wir geben zig Euros aus für das jetzige System und in zwei drei Jahren erneut.

Wir als WA sehen den Nutzen da nicht, im Gegenteil, es wird auf dem Rücken der Mitarbeiter ausgetragen, weil es die nächsten Jahre so auch keine Lohnerhöhungen geben wird.

Meine Frage: In wiefern könenn wir als WA (bzw. BR) jetzt noch dagegen vorgehen ? Das Problem: Der WA besteht erst seit einem Monat, die Umstellungsvorbereitungen sind schon entsprechend fortgeschritten. Mitte Januar soll umgestellt werden.

Der BR wurde über die Einführung eines neuen Systems seiner Zeit nicht informiert, es wurde von den Gesellschaftern beschlossen und fertig.

Gruß.

5.17103

Community-Antworten (3)

H
Heini

15.11.2006 um 14:29 Uhr

Wo und zu welchen Preis der AG ein EDV System einkauft, sind wirtschaftliche Entscheidungen und unterliegen nicht den Mitbestimmungsrechten des BR.

Die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Beteiligungsrechte des Betriebsrats kommen aber bei der betrieblichen Einführung oder Änderungen von EDV-Technologien zum Tragen. Soweit der Betriebsrat ein Recht auf zwingende Mitbestimmung hat, können Maßnahmen ohne seine Zustimmung des BR nicht durchgeführt werden. In der Regel wird die Zustimmung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung gegeben, die die Parteien zum Anlass nehmen, die aus ihrer Sicht wichtigen Punkte zu regeln. Scheitert eine Einigung, können Regelungen im Bereich der zwingenden Mitbestimmung in einem Einigungsstellenverfahren erzwungen werden. Setzt der Arbeitgeber Maßnahmen ohne Zustimmung des Betriebsrates einseitig um könnte der BR beim Arbeitsgericht auf sofortige Unterlassung klagen.

Ausführliches findest Du unter: www.sozialnetz-hessen.de/ca/um/sjl/

M
Michael

15.11.2006 um 14:52 Uhr

Da ich recht neu im BR bin, was bedeutet "zwingende" Mitbestimmung ?

Das Problem an der Sache ist, das der Gesellschafter uns sein altes System zu unmöglichen Preisen aufs Auge drückt und dadurch überall im Ablauf Probleme entstehen werden. Die Umstellung wird ein crash, wodurch m.E. erhebliche, vermeidbare Kosten entstehen werden.

Diese Kosten mitsamt den Kosten des Systems werden dann als Argument benutzt, den MA noch mehr Überstunden und weniger Lohn (durch fehlende Lohnerhöhungen) aufs Auge zu drücken.

In welcher Weise kann man hier eine sinnvolle Betriebsvereinbarung treffen, welche die Interessen der MA befriedigt und die schlimmsten Folgen der Systemumstellung verhindert ?

Ich sehe da noch keinen Ansatzpunkt.

Danke und Grüße.

H
Heini

16.11.2006 um 01:20 Uhr

Erzwingbar durch den Betriebsrat sind Sachverhalte, die sich auf Themen beziehen, die im BetrVG als zwingende Mitbestimmungstatbestände gekennzeichnet sind. In den genannten §§ ist der Weg einer erzwingbaren Einigung per Gesetz vorgegeben. § 87 BetrVG, § 91 BetrVG, §94 BetrVG, § 95 BetrVG, § 97 Abs.2 BetrVG, § 98 BetrVG, § 112 BetrVG,

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