Neue zugewiesene Tätigkeit - ist ein Nein möglich?
Hallo Zusammen,
ein Kollege kam auf uns zu um eine Beratung zu bekommen. Er ist in einem Medien Unternehmen langjährig als Projektleiter tätig. Da momentan ein kleines Sommerloch ist, ist er nicht zu 100% ausgelastet und hat dies seinem Teamleiter mitgeteilt.
Ein paar Tage nach der Inkenntnissetzung kam HR auf ihn zu und teilte ihm mit, dass es geplant ist ihn für Akquise Tätigkeiten einzusetzen. Er möchte dies gerne ablehnen, da er betont, dass vor allem telefonische Akquise Tätigkeiten nicht seinem Charakter und auch nicht seiner normalen Tätigkeit entsprechen. Ausserdem ist wohl schon zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen, dass das Arbeitsaufkommen für seine gelernte und ausgeübteTätigkeit wieder anzieht.
Allerdings ist in seinem Arbeitsvertrag eine Klausel, die sagt, dass er in besonderen Situationen für vergleichbare Tätigkeiten eingesetzt werden kann.
Was kann er tun bzw. wie würdet Ihr ihn beraten?
Vielen Dank im Voraus für Eure Meinung.
Community-Antworten (2)
03.09.2017 um 16:57 Uhr
Prüfen ob § 95 Abs. 3 BetrVG zutrifft.
04.09.2017 um 11:24 Uhr
Richtig! Es dann dabei aber nicht belassen, sondern dann auch den sich aus § 80 BetrVG ergebenden Aufgaben nachkommen.
Die da wären,
- Dem Kollegen mitteilen, da es sich ja augenscheinlich um eine Tätigkeit handelt, die nicht unter die im AV vereinbarte Klausel fällt und somit eine erhebliche Änderung der Umstände vorliegt, er hier ein Verweigerungsrecht hat.
- Dem AG mitteilen, dass es sich hier um eine nicht durch AV gedeckte Tätigkeit handelt und somit eine Beteiligung des BR nach § 99 BetrVG zwingend ist.
- Weiter dem AG mitteilen, das selbst wenn ein AV dieses zulässt, gegenüber einem BR eine zwingende Informationspflicht auf der Grundlage des § 80 BetrVG besteht. Schließlich muss ein BR ja die Möglichkeit haben, auch die kurzfristige Zuweisung anderer Tätigkeiten darauf zu überprüfen, ob ihm daraus Beteiligungsrechte erwachsen.
- Dem AG auch mitteilen, dass der BR auf seine Beteiligungsrechte besteht und diese im Bedarfsfall, zu seinen Lasten auch gerichtlich einfordern wird.
- Dem AG ev. mitteilen, eine bereits vollzogene Handlung umgehend zurückzunehmen, andernfalls Punkt 4 zum Tragen kommt.
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