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Einsatz nach Wahlperiode als freigestellter BR - Kann ich auch zugewiesene Plätze ablehnen?

B
BR-niedersachsen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich würde gerne wissen, wie sieht die gesetzliche Regelung aus wenn ich eine Wahlperiode als freigestellter BR ( stellv. BR Vorsitzender) hinter mir habe und ich für dieses Amt nicht mehr zur Verfügung stehe und ich nur noch als normales Mitglied kandidieren möchte. Wo kann mich der Arbeitgeber dann wieder einsetzen??? Steht mir ein spezieller Arbeitsplatz zu Verfügung??? Kann ich auch zugewiesene Plätze ablehnen??? Wäre schön wenn ich darauf eine Antwort bekommen würde.

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Community-Antworten (2)

L
Lotte

05.01.2009 um 16:01 Uhr

BR-niedersachsen wo Dich der AG einsetzen kann hängt von den Vereinbarungen Deines AV ab. Erstmal bist Du auf den Arbeitsplatz eingesetzt, den Du auch vorher inne hattest. Wenn der AG Dich versetzen will, geht das nur im Rahmen deines AV und unter Wahrung der MB des BR (wenn die Bedingungen des § 95 (3) BetrVG erfüllt sind).

C
carrie

05.01.2009 um 16:02 Uhr

@BR-niedersachsen Also erst mal wundere ich mich, dass du bei einer Wahlperiode als freigestellter BR, diese Frage nicht selbst beantworten kannst aber gut....... § 38 Abs. 4 BetrVG regelt u.a., dass man innerhalb eines bzw. 2 Jahren Gelegenheit bekommen sollte, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Da kommen auch außerbetriebliche Maßnahmen in Betracht. Es steht dir eine gleichwertige Tätigkeit aber nicht unbedingt die selbe/ der selbe alte Arbeitsplatz zu und dann natürlich so wie Lotte schrieb.

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