Erstellt am 31.08.2017 um 11:47 Uhr von celestro
Ein Verfall von Ansprüchen könnte ggf. im Tarifvertrag enthalten sein. Wobei da weniger der Anspruch an sich verfällt, als eher die Tatsache, das man Ansprüche geltend machen muß.
Erstellt am 31.08.2017 um 12:04 Uhr von rsddbr
Die Geltendmachung von Ansprüchen muss nicht zwangsläufig im Tarifvertrag geregelt sein. Wenn bei euch kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, dann ist sicher eine Klausel im Arbeitsvertrag.
Erstellt am 31.08.2017 um 12:31 Uhr von drosselbart
Zunächst einmal "Danke" für die schnellen Antworten! Bei uns kommt tatsächlich kein Tarifvertrag zur Anwendung. Es gab vor vielen Jahren mal eine Betriebsvereinbarung, in der die Zahlung auf diesen Termin (Mai-Abrechnung) festgelegt wurde. In den Arbeitsverträgen der gewerblich Beschäftigten ist davon nichts zu lesen.
Erstellt am 31.08.2017 um 13:03 Uhr von celestro
dann kommt vermutlich nur noch die allgemeine Verjährung in Frage ... 3 Jahre
Erstellt am 31.08.2017 um 13:58 Uhr von Pickel
Eine Betriebsvereinbarung könnte dafür sorgen, dass eben keine betriebliche Übung vorliegt. ein Anspruch aus Betrieblicher Übung besteht übrigens erst nach Einklagung und Feststellung im jeden Einzelfall.
Erstellt am 31.08.2017 um 16:40 Uhr von Dummdreist
Wie kann man nur so dummes Zeug von sich geben?
Erstellt am 31.08.2017 um 20:23 Uhr von ganther
hier verwechselt mal wieder jemand das Entstehen und das Durchsetzen von Ansprüchen.... Recht haben und Recht bekommen.....