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2. Vorsitzende unterschreibt ohne Rücksprache Urlaubssperre

C
calobo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Mitstreiter,

unser zweite Vorsitzende hat ohne Rücksprache mit den restlichen BR-Mitgliedern eine Urlaubssperre Unterschrieben. Der Vorsitzende war zu dem Zeitpunkt im Urlaub. Können wir dagegen vorgehen?

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Community-Antworten (16)

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Challenger

30.08.2017 um 15:52 Uhr

Können wir dagegen vorgehen?

Ja!!! Teilt dem AG mit, dass der BR hierüber weder beraten, insbesondere kein Beschluss gefasst wurde. Die "genemigte" Urlaubssperre ist daher RECHTSUNWIRKSAM.

S
stehipp

30.08.2017 um 18:09 Uhr

Mal abgesehen davon, dass der Stellvertreter hier eigenmächtig und ohne entsprechendes Mandat gehandelt hat, ich wäre mir hier nicht so sicher. Der Stellvertreter ist bei Abwesenheit des Vorsitzenden der Ansprechpartner für die Geschäftsleitung. Von diesem hat er das Einverständnis zu der Urlaubssperre schriftlich erhalten. Der AG ist nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, dass es einen entsprechenden Beschluss gibt. Vielmehr kann der AG davon ausgehen, dass der Stellvertreter über die Abläufe der Beschlussfassung Kenntnis hat und diese richtig anwendet. Ich fürchte daher, dass im Außenverhältnis AG-BR die Unterschrift durchaus wirksam ist.

Trotzdem würde ich schnellstmöglichst eine Sitzung einberufen und einen entsprechenden Beschluss der Ablehnung herbeiführen und diesen umgehend dem AG zur Verfügung stellen. Letztendlich muss sich ja auch erstmal zeigen, ob es für die Ablehnung überhaupt eine Mehrheit gibt, oder ob der Stellvertreter ausreichend überzeugende Argumente hat.

C
Challenger

30.08.2017 um 18:49 Uhr

16:09 Uhr. Zitat von stehipp

" Der Stellvertreter ist bei Abwesenheit des Vorsitzenden der Ansprechpartner für die Geschäftsleitung. Von diesem hat er das Einverständnis zu der Urlaubssperre schriftlich erhalten. Der AG ist nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, dass es einen entsprechenden Beschluss gibt. Vielmehr kann der AG davon ausgehen, dass der Stellvertreter über die Abläufe der Beschlussfassung Kenntnis hat und diese richtig anwendet. Ich fürchte daher, dass im Außenverhältnis AG-BR die Unterschrift durchaus wirksam ist."

Grundsätzlich gebe ich Dir ja recht. Wenn aber z.B. die Unterschrift Zug um Zug geleistet wurde, dann kann der AG nicht gutgläubig davon ausgehen, dass eine wirksame Vereinbarung über die Urlaubssperre getroffen wurde. Beispiel : Der AG beantragt am Montag die Zustimmung zur Urlaubssperre. Am selben, oder am nächsten Tag erhält er die Zustimmung. Wenn jedoch der BR erst mittwochs seine turnusmäßigen Sitzungen abhält, dann kann der AG in gar keinem Fall davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Zustimmung vorliegt.

K
kratzbürste

30.08.2017 um 19:59 Uhr

§ 77 Abs 2 BetrVG. Zur Unterschrift gehört auch der Beschluss. Antwort 1 ist zutreffend.

C
calobo

31.08.2017 um 08:48 Uhr

Vielen Dank für die Antworten! Unser zweiter Vorsitzender hat seinen Fehler erkannt und daraus die konsequenzen gezogen. Er hat sein Amt niedergelegt. Dadurch hat sich zwar noch nichts geändert, aber jetzt haben das Problem, das wir in unserem 5er Gremium keinen Nachrücker haben. Mal gucken wie wir die Kuh vom Eis bekommen!

C
celestro

31.08.2017 um 11:19 Uhr

Naja ... nur weil man einmal einen Fehler macht, muß man ja nicht gleich das Amt niederlegen. Wie wäre es, aus Fehlern zu lernen ?

C
calobo

31.08.2017 um 11:28 Uhr

... sehe ich ganz genauso. Zur Zeit wissen wir nicht ganz genau wie es nun weitergeht! Vielleicht hat dazu ja jemand eine Idee!?

M
Moreno

31.08.2017 um 13:02 Uhr

Also wenn sich noch nicht mal jemand für den Posten des Stellvertreters findet solltet ihr geschlossen zurücktreten und den Weg für Neuwahlen frei machen.

C
Challenger

31.08.2017 um 13:31 Uhr

Er hat sein Amt niedergelegt


Welches Amt ? Als Stellvertreter oder als BR-Mitglied ?

C
celestro

31.08.2017 um 13:38 Uhr

"Also wenn sich noch nicht mal jemand für den Posten des Stellvertreters findet solltet ihr geschlossen zurücktreten und den Weg für Neuwahlen frei machen."

Ich hatte "Zur Zeit wissen wir nicht ganz genau wie es nun weitergeht!" jetzt eher mit dem hier besprochenen Problem in Verbindung gebracht.

C
CMertens

31.08.2017 um 13:58 Uhr

@colobo Wenn Ihr noch fünf Mitglieder seid, könnt Ihr auch ohne Nachrücker weiterarbeiten. Ihr müsst nur darauf achten, dass Ihr bei Euren Sitzungen beschlussfähig seid, also mindestens drei Mitglieder abstimmen können.

C
calobo

31.08.2017 um 14:30 Uhr

Also, wir waren ein 5er Gremium, der zweite Vorsitzende hat sein Amt komplett aufgegeben, ist ausgeschieden, wir haben keinen Nachrücker. Nun sind wir also zu viert! Normalerweise wären doch jetzt Neuwahlen angesagt. Oder? Wir müssten doch jetzt Wählen und im Mai doch sowieso. Oder liege ich da nicht richtig?

F
fantil

31.08.2017 um 14:49 Uhr

@calobo, genauso ist es, ihr müßt jetzt neu wählen und dann aber erst wieder 2022!!!

C
calobo

31.08.2017 um 15:12 Uhr

@fantil Wo kann ich das nachlesen? Ich habe leider noch nichts darüber gefunden.... ich bitte um nachsicht

F
fantil

31.08.2017 um 15:19 Uhr

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG

"die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,"

§ 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG

"Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen."

C
calobo

04.09.2017 um 13:20 Uhr

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten! Wir werden jetzt eine neue Betriebsratwahl durchführen.

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