Erstellt am 30.08.2017 um 13:52 Uhr von Challenger
Können wir dagegen vorgehen?
Ja!!!
Teilt dem AG mit, dass der BR hierüber weder beraten, insbesondere kein Beschluss gefasst wurde. Die "genemigte" Urlaubssperre ist daher RECHTSUNWIRKSAM.
Erstellt am 30.08.2017 um 16:09 Uhr von stehipp
Mal abgesehen davon, dass der Stellvertreter hier eigenmächtig und ohne entsprechendes Mandat gehandelt hat, ich wäre mir hier nicht so sicher.
Der Stellvertreter ist bei Abwesenheit des Vorsitzenden der Ansprechpartner für die Geschäftsleitung.
Von diesem hat er das Einverständnis zu der Urlaubssperre schriftlich erhalten. Der AG ist nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, dass es einen entsprechenden Beschluss gibt. Vielmehr kann der AG davon ausgehen, dass der Stellvertreter über die Abläufe der Beschlussfassung Kenntnis hat und diese richtig anwendet.
Ich fürchte daher, dass im Außenverhältnis AG-BR die Unterschrift durchaus wirksam ist.
Trotzdem würde ich schnellstmöglichst eine Sitzung einberufen und einen entsprechenden Beschluss der Ablehnung herbeiführen und diesen umgehend dem AG zur Verfügung stellen.
Letztendlich muss sich ja auch erstmal zeigen, ob es für die Ablehnung überhaupt eine Mehrheit gibt, oder ob der Stellvertreter ausreichend überzeugende Argumente hat.
Erstellt am 30.08.2017 um 16:49 Uhr von Challenger
16:09 Uhr. Zitat von stehipp
" Der Stellvertreter ist bei Abwesenheit des Vorsitzenden der Ansprechpartner für die Geschäftsleitung.
Von diesem hat er das Einverständnis zu der Urlaubssperre schriftlich erhalten. Der AG ist nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, dass es einen entsprechenden Beschluss gibt. Vielmehr kann der AG davon ausgehen, dass der Stellvertreter über die Abläufe der Beschlussfassung Kenntnis hat und diese richtig anwendet.
Ich fürchte daher, dass im Außenverhältnis AG-BR die Unterschrift durchaus wirksam ist."
Grundsätzlich gebe ich Dir ja recht. Wenn aber z.B. die Unterschrift Zug um Zug geleistet wurde, dann kann der AG nicht gutgläubig davon ausgehen, dass eine wirksame Vereinbarung über die Urlaubssperre getroffen wurde.
Beispiel : Der AG beantragt am Montag die Zustimmung zur Urlaubssperre. Am selben, oder am nächsten Tag erhält er die Zustimmung. Wenn jedoch der BR erst mittwochs seine turnusmäßigen Sitzungen abhält, dann kann der AG in gar keinem Fall davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Zustimmung vorliegt.
Erstellt am 30.08.2017 um 17:59 Uhr von kratzbürste
§ 77 Abs 2 BetrVG. Zur Unterschrift gehört auch der Beschluss. Antwort 1 ist zutreffend.
Erstellt am 31.08.2017 um 06:48 Uhr von calobo
Vielen Dank für die Antworten!
Unser zweiter Vorsitzender hat seinen Fehler erkannt und daraus die konsequenzen gezogen. Er hat sein Amt niedergelegt. Dadurch hat sich zwar noch nichts geändert, aber jetzt haben das Problem, das wir in unserem 5er Gremium keinen Nachrücker haben.
Mal gucken wie wir die Kuh vom Eis bekommen!
Erstellt am 31.08.2017 um 09:19 Uhr von celestro
Naja ... nur weil man einmal einen Fehler macht, muß man ja nicht gleich das Amt niederlegen. Wie wäre es, aus Fehlern zu lernen ?
Erstellt am 31.08.2017 um 09:28 Uhr von calobo
... sehe ich ganz genauso.
Zur Zeit wissen wir nicht ganz genau wie es nun weitergeht!
Vielleicht hat dazu ja jemand eine Idee!?
Erstellt am 31.08.2017 um 11:02 Uhr von moreno
Also wenn sich noch nicht mal jemand für den Posten des Stellvertreters findet solltet ihr geschlossen zurücktreten und den Weg für Neuwahlen frei machen.
Erstellt am 31.08.2017 um 11:31 Uhr von Challenger
Er hat sein Amt niedergelegt
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Welches Amt ? Als Stellvertreter oder als BR-Mitglied ?
Erstellt am 31.08.2017 um 11:38 Uhr von celestro
"Also wenn sich noch nicht mal jemand für den Posten des Stellvertreters findet solltet ihr geschlossen zurücktreten und den Weg für Neuwahlen frei machen."
Ich hatte "Zur Zeit wissen wir nicht ganz genau wie es nun weitergeht!" jetzt eher mit dem hier besprochenen Problem in Verbindung gebracht.
Erstellt am 31.08.2017 um 11:58 Uhr von CMertens
@colobo
Wenn Ihr noch fünf Mitglieder seid, könnt Ihr auch ohne Nachrücker weiterarbeiten. Ihr müsst nur darauf achten, dass Ihr bei Euren Sitzungen beschlussfähig seid, also mindestens drei Mitglieder abstimmen können.
Erstellt am 31.08.2017 um 12:30 Uhr von calobo
Also, wir waren ein 5er Gremium, der zweite Vorsitzende hat sein Amt komplett aufgegeben, ist ausgeschieden, wir haben keinen Nachrücker.
Nun sind wir also zu viert!
Normalerweise wären doch jetzt Neuwahlen angesagt. Oder?
Wir müssten doch jetzt Wählen und im Mai doch sowieso. Oder liege ich da nicht richtig?
Erstellt am 31.08.2017 um 12:49 Uhr von fantil
@calobo,
genauso ist es, ihr müßt jetzt neu wählen und dann aber erst wieder 2022!!!
Erstellt am 31.08.2017 um 13:12 Uhr von calobo
@fantil
Wo kann ich das nachlesen? Ich habe leider noch nichts darüber gefunden.... ich bitte um nachsicht
Erstellt am 31.08.2017 um 13:19 Uhr von fantil
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG
"die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,"
§ 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG
"Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen."
Erstellt am 04.09.2017 um 11:20 Uhr von calobo
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!
Wir werden jetzt eine neue Betriebsratwahl durchführen.