Erstellt am 28.08.2017 um 16:17 Uhr von rsddbr
Also die BV ist rechtens, so sie von beiden Seiten unterschrieben wurde, nicht gegen Gesetze verstößt und der Tarifvertrag nichts anderes vorgibt. Ihr könnt diese ggf. kündigen mit Hinweis auf die Mehrarbeit, aber die BV wirkt nach. Ihr könntet auch die Mehrarbeit verweigern mit Hinweis auf zu viele Überstunden (ist ja schließlich mitbestimmungspflichtig, so ihr sie nicht pauschal erlaubt habt in der BV).
Ihr solltet aber überlegen, was das Gesamtziel sein soll. Sollen zur Entlastung zusätzliche AN eingestellt werden? Wollen die AN vielleicht die 35 Stundenwoche lieber als die 37,5 Stundenwoche? Ist die Mehrarbeit nur vorrübergehend? Was passiert mit der geleisteten Mehrarbeit (Stundenkonto, Auszahlung)? Ist die BV mit der Arbeitszeitreduzierung befristet und gilt dann irgendwann wieder die 37,5 Stundenwoche? Und was heißt eigentlich lt. Tarifvertrag UND Betriebsvereinbarung?
Erstellt am 28.08.2017 um 20:30 Uhr von BRHamburg
Sorry aber das sehe ich anders. Da die Wochenarbeitszeit klar unter §77 Abs 3 fällt ist der BR hier raus und die BV ungültig. Was der BR machen kann ist die Zustimmung zu Mehrarbeit verweigern.
Erstellt am 29.08.2017 um 09:38 Uhr von Hatschi
Danke für euere antworten.