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Zustimmung zur Einstellung - Ablehnung der Eingruppierung

W
wieso
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

eine Kollegin wird während Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Wir haben dazu eine Anhörung erhalten der wir teilweise zugestimmt haben. Die Eingruppierung ist u.E. nicht korrekt und deshalb haben wir dieser widersprochen (vorher 5 jetzt 4).

Nun wurde unserer Niederlassung aus der Zentrale mitgeteilt, dass eine teilweise Zustimmung nicht möglich wäre. Entweder zustimmen, ablehnen oder enthalten.

Wir haben uns in der Anhörung bzw. unserer Stellungnahme auf den Tarifvertrag berufen. "Die Umgruppierung hat mindestens unter Wahrung des Besitzstandes der bisherigen Gehaltshöhe zu erfolgen, wobei übertarifliche Zulagen ganz oder teilweise in das neue Tarifgehalt eingebaut werden können."

Es wurde uns jetzt auch mitgeteilt, dass die Kollegin dann gar nicht kommen kann, wenn wir an der Eingruppierung, welche vor der Elternzeit bestand, festhalten.

Wenn mit der Kollegin bereits alles vereinbart war, kann doch jetzt kein Rückzieher gemacht werden, oder? Vielmehr müsste doch die Zustimmung zur Eingruppierung nun durch das Arbeitsgericht eingeholt werden, oder?

Wie sollen/können wir nun vorgehen? Wie können wir "nachweisen" dass eine teilweise Ablehnung eben doch möglich ist? In §99 BetrVG steht das ja nicht.

Besten Dank VG wieso

1.543010

Community-Antworten (10)

P
Pickel

25.08.2017 um 04:46 Uhr

Vermutlich habt ihr den Tarif falsch interpretiert. Im vorliegenden Fall ist es nämlich mit ziemlicher Sicherheit keine Umgruppierung im Sinne des Tarifvertrages, sondern eine vom eigentlichen Arbeitsverhältnis losgelöste und weitgehend unabhängige Beschäftigung in Elternzeit. Und du es ist durchaus denkbar, dass in der reduzierten Arbeitszeit gerade die anspruchsvolleren Aufgaben nicht mehr angewiesen werden.

Daher solltet ihr euch hier nicht auf eine Besitzstandregelubg berufen können, zumal die vorherige Eingruppierung nach der Elternzeit wieder auflebt.

B
BRHamburg

25.08.2017 um 08:59 Uhr

Selbstverständlich ist es eine Umgruppierung. Ob diese gerechtfertigt ist muss man prüfen. Und der Arbeitgeber hat Recht mit seiner Aussage das es keine Teilweisezustimmung gibt. Nur die liegt hier ja auch nicht vor. Die Frage der Eingruppuerung der Kollegin ist ein eigener Vorgang und auch als solcher zubehandeln.

S
stehipp

25.08.2017 um 09:59 Uhr

Ich kenne jetzt euren Tarifvertrag nicht, ich befürchte aber, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit zu sagen, unter den Umständen, hier höhere Tarifgruppe, bieten wir der Kollegin eben keine Teilzeitbeschäftigung an. Habt ihr mal mit euerer Kollegin gesprochen? Vielleicht ist sie ja einverstanden für die Zeit während der Elternzeit auch mit einer niedirgeren TG zurechtzukommen. Vielleicht ist wie so häufig der Kompromis die beste Lösung. Während der Elternzeit TG4, danach wieder TG 5

G
gironimo

25.08.2017 um 10:14 Uhr

Ich gehe auch von einer vom eigentlichen Arbeitsvertrag losgelösten Tätigkeit aus, zu der es einen eigenen Vertrag und damit hierzu eine tätigkeitsbezogene Eingruppierung, die natürlich auch abweichen kann.

Abgesehen davon ist es natürlich möglich zur Einstellung ja und zur Eingruppierung nein zu sagen. Ob es hier angebracht ist, kann bezeifelt werden.

Lasst euch noch einmal im Detail die Tätigkeiten während der Elternzeit erklären und stimmt dann zu, wenn es nicht völlig daneben liegt.

R
RoterFaden

25.08.2017 um 11:41 Uhr

Hat sie denn während der Elternzeit tatsächlich einen anderen Aufgabenbereich, der eine niedrigere Eingruppierung rechtfertigen würde?

C
celestro

25.08.2017 um 13:10 Uhr

"Hat sie denn während der Elternzeit tatsächlich einen anderen Aufgabenbereich, der eine niedrigere Eingruppierung rechtfertigen würde?"

Das ist die wichtigste Frage.

W
wieso

26.08.2017 um 01:31 Uhr

also, die Kollegin hat sich auf einer Seite (im www.), bei der es rund um das Thema Elternzeit geht, beraten lassen und dort wurde ihr auch mitgeteilt, dass die niedrigere Gehaltsgruppe nicht korrekt ist. Dennoch hat sie dieser jetzt zugestimmt.

Das muss doch aber nicht bedeuten, dass sich der BR dann damit zufrieden gibt. Deshalb haben wir die Eingruppierung abgelehnt.

Die Tätigkeiten unterscheiden sich, bedingt durch die reduzierte Arbeitszeit. Vorher Innen- und Außendienst, demnächst nur Innendienst.

Nach der Elternzeit wird sich daran nichts ändern und wenn der Schritt nach unten nun gemacht wird, wird der AG diesen auch beibehalten wollen, nach der Elternzeit. Denn die Argumente sind ja die Gleichen.

Uns stößt die Erpressung sauer auf, das kanns doch nicht sein, oder?

E
Ernsthaft

26.08.2017 um 15:58 Uhr

„Uns stößt die Erpressung sauer auf, das kanns doch nicht sein, oder?“ Ich würde jetzt sagen, dass ihr hier komplett daneben liegt, dürfte eigentlich auch nicht sein.

Ihr nehmt euch hier nämlich ein Recht heraus, welches keinem BR hier auch nur ansatzweise zusteht. Sodass sich für mich hier auch die Frage stellt, was oder wen ihr hier eigentlich vertretet. Ein Recht des BR, das es so gar nicht gibt, oder die Interessen eurer Kollegin auf Beschäftigung während der Elternzeit?

Auch solltet ihr wissen, dass eine Eingruppierung immer an Tätigkeitsmerkmalen gemessen wird und wie von @Pickel hier zutreffend vorgetragen, nicht von Besitzstandsregelungen tangiert wird.

Dass hier nicht der AG, sondern nur der MA einen Anspruch auf eine Verringerung der AZ hat, und der AG hier nicht im Rahmen seines Direktionsrechts einfach etwas vorgeben kann, schließt nicht aus, dass es hier auch zu einer einvernehmlichen Regelung hinsichtlich anderer, dann ev. auch anders zu bewertender Tätigkeiten kommen kann.

Ein BR wäre hier über einer reinen Info hinaus nur dann tangiert, wenn der AG etwas einseitig bestimmen wollte, wozu es einer Änderungskündigung bedurft hätte. Was bei einer Umgruppierung, was hier aber nicht vorliegt, der Fall wäre. Auch nur dann wäre ein BR gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.

So aber verbleibt es letztlich nur bei einer Beteiligung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die MB hinsichtlich der Verteilung der AZ auf die einzelnen Wochentage.

Aber auch eine unter Beteiligung des BR getroffene Vereinbarung gilt gegenüber dem AN nur dann zwingend, wenn abweichende Wünsche des AN im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens (§ 315 BGB) berücksichtigt wurden. Das MBR des BR setzt hier aber voraus, dass der AG einen Entscheidungsspielraum hat. Sein Recht auf MB auch dadurch eingeschränkt ist.

Das BEEG gewährt MA während der Elternzeit auch einen eindeutigen Anspruch, ihre AZ nach eigenen Vorstellungen zu reduzieren. Insofern haben AG und BR die Wünsche des MA zu akzeptieren und nur einen sehr kleinen Entscheidungsspielraum. Hieraus ergibt sich schon zwangsläufig, dass einem BR hier der Weg zum § 99 BetrVG versperrt ist.

Durch BV können hier zwar genauere Abläufe bestimmt werden, nicht aber das Recht eines sich in Elternzeit befindlichen eingeschränkt werden.

E
Ernsthaft

26.08.2017 um 15:58 Uhr

Sorry, war doppelt.

B
BRHamburg

26.08.2017 um 21:47 Uhr

@ Wiso Wenn die Kollegin vorher im Ausen- und Innendienst tätig war und jetzt nur noch Innendienst muß natürlich auch geschaut werden ob die Eingruppierung passt. Wie wollt ihr den sonst das den anderen Kollegen im Innen und Außendienst erklären?

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