Einstellung und Eingruppierung
Hallo, haben im Moment folgenden Fall. Würden einer Einstellung zustimmen, aber nicht der Eingruppierung. Ich habe mal auf einem Seminar notiert, dann in diesem Fall zwei Beschlüsse fassen. Einstellung ja Eingruppierung nein, mit Begründung und Vorschlag. Vor der Einstellung müssten wir dann die neue Eingruppierung benannt bekommen oder der AG holt sich die Zustimmung über das AG.
Jetzt meinen manche bei uns, dies sei falsch, man kann nur die Einstellung nur mit Eingruppierung beschließen und nix separat.
Was ist richtig? Hatte schon mal jemand so einen Fall?
Begründung ist Verstoß gegen AVR, da trotz ohne Erfahrung zu hoch in der Stufe eingruppiert. Ungleichbehandlung gegenüber langjährigen und erfahrenen Kollegen.
Danke für eure Antworten!
Community-Antworten (6)
26.06.2018 um 16:30 Uhr
... wir haben dazu auch unterschiedliche Aussagen von verschiedenen Anwälten / oder auf Schulungen bekommen (das wundert uns jetzt nicht) ...aber wir machen es auch so, dass wir in manchen Fällen der Einstellung zustimmen, der Eingruppierung aber widersprechen und haben uns dann bisher immer mit dem AG einigen können weil wir uns z.B. auf das Gleichbehandlungsgesetz bezogen haben.
26.06.2018 um 23:16 Uhr
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 20.12.1988, Az.: 1 ABR 68/87
39 b) Bei diesen Überlegungen hat der Betriebsrat jedoch außer acht gelassen, daß - wie oben bereits dargelegt - Einstellung und Eingruppierung zwei selbständige, jeweils für sich zu betrachtende personelle Einzelmaßnahmen sind, die zwar zeitlich regelmäßig zusammenfallen, in ihrer rechtlichen Beurteilung auch hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats jedoch getrennt zu werten sind. Die Mißachtung einer bestehenden Eingruppierungspflicht und des dabei gegebenen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats kann daher nicht zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung selbst berechtigen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung ist auch als solche nicht geeignet, zur Eingruppierung des betreffenden Arbeitnehmers zu führen, weil eine aus diesem Grunde gerechtfertigte Zustimmungsverweigerung nur dazu führen würde, daß der Arbeitnehmer überhaupt nicht eingestellt werden darf mit der Folge, daß sich auch eine Eingruppierung erübrigt. 40
c) Daraus folgt jedoch nicht, daß das Unterbleiben einer gebotenen Eingruppierung ohne betriebsverfassungsrechtliche Sanktion bleiben muß. Gerade der in § 101 BetrVG normierte Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung einer betriebsverfassungswidrig durchgeführten personellen Einzelmaßnahme gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, sein Beteiligungsrecht bei einer Eingruppierung zur Geltung zu bringen, wenn dieses vom Arbeitgeber nicht beachtet worden ist.
27.06.2018 um 11:58 Uhr
Danke. Ich kann also jetzt doch davon ausgehen, dass die durchgeführte Anhörung so korrekt war, wie wir es gemacht haben. Zwei Beschlüsse sind in diesem Fall in jedem Fall richtig.
27.06.2018 um 13:24 Uhr
Zitat : Zwei Beschlüsse sind in diesem Fall in jedem Fall richtig.
Absolut !!!
27.06.2018 um 13:54 Uhr
"Vor der Einstellung müssten wir dann die neue Eingruppierung benannt bekommen oder der AG holt sich die Zustimmung über das AG."
Oder der AG macht nichts mit dem BR und zahlt trotzdem weniger, dann ist der BR am Zug. unser AG macht an dieser Stelle immer noch was anderes: "lieber Bewerber, wir werden Sie nicht einstellen, da der BR Ihrer Eingruppierung nicht zugestimmt hat und wir kein Verfahren vor dem AG führen werden."
Eine Behinderung der BR Arbeit sehen die Gericht darin nicht, da der AG nur seine gesetzlichen Möglichkeiten nutzt und keine Unwahrheiten verbreitet. Schon hat der BR den schwarzen Peter
27.06.2018 um 14:10 Uhr
Damit löst Euer Arbeitgeber aber doch sein eigentliches Problem nicht: Er hat eine offene Stelle zu besetzen. Beim nächsten Bewerber wieder das gleiche Spiel? Oder stuft er diesen dann gleich korrekt ein?
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