Erstellt am 23.08.2017 um 16:31 Uhr von rsddbr
Die Geheimhaltungspflicht nach §79 BetrVG bezieht sich nur auf Geschäftsgeheimnisse und wenn dies ausdrücklich vom AG als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurde. Konsequenzen können demzufolge nicht entstehen. Nach §102 Abs.2 Satz 4 ist der BR angehalten, den betroffenen AN vor Abgabe seiner Stellungnahme zu hören. Von daher ergibt es sich i.d.R., dass der AN vom BR von seiner geplanten Kündigung erfährt.
Erstellt am 23.08.2017 um 16:33 Uhr von gironimo
Dann lese dir mal den § 102 BetrVG genau durch.
Der BR ist nicht Geheimrat. Er soll den betroffenen AN sogar anhören, wenn es der BR für erforderlich hält.
Aber natürlich - man muss unterscheiden: Die Anhörung zur beabsichtigten Kündigung ist das eine -:die Kündigung aussprechen das andere. Das 2.kann der AG erst nach der Woche tun, die der BR Zeit hat.
Erstellt am 24.08.2017 um 06:00 Uhr von BRHamburg
Im § 102 BetrVG Abs 1 steht das der BR vor jeder Kündigung gehört werden muss! Es ist also gar nicht möglich das der Mitarbeiter gleichzeitig mit dem Gremium über die Kündigung informiert wird. Und im Rahmen der Prüfung der vom Arbeitgeber angegebenen Gründe sollte man schon mit den Betroffenen sprechen. Also könnt ihr da völlig entspannt sein.
Erstellt am 24.08.2017 um 07:17 Uhr von Erbsenzähler
Wie? Ihr hört nie die zu kündige Person an? Das geht nicht. Ihr müsstet grundsätzlich vor jeder Kündigung mit der Person sprechen.
Erstellt am 25.08.2017 um 11:17 Uhr von celestro
"Es ist also gar nicht möglich das der Mitarbeiter gleichzeitig mit dem Gremium über die Kündigung informiert wird."
Und ob das geht. Denn der AG kann den AN jederzeit über die Kündigung informieren. Das Abschicken des Schriftstückes sollte er natürlich erst nach der Anhörung machen.