Erstellt am 18.05.2006 um 20:58 Uhr von Lotte
Hallo Max,
ich habe heute morgen schon mal auf so etwas ähnliches geantwortet:
Man darf auch Zahlen, Daten und Fakten weitergeben
Das folgende habe ich bei ver.di gefunden:
http://www.verdi.de/aktive/Oeffentlichkeitsarbeit_ausbauen/medien_nutzen_-_rechte_kennen/alles_was_recht_ist/defaultView/before_view_hook?skin=verdiprint&
Alles streng geheim:
Arbeitgeber neigen dazu, ihre Informationen an den Betriebsrat mit dem Siegel "Betriebsgeheimnis" zu versehen, um die betriebliche Interessenvertretung zum Stillschweigen zu verpflichten.
Sie berufen sich dabei auf § 79, Abs. 1 des BetrVG. Dort heißt es: "Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten."
Doch die meisten dieser angeblichen Betriebsgeheimnisse sind gar keine. Sie dürfen deshalb auch in Betriebszeitungen oder im Intranet weitergegeben werden. Damit für Betriebsratsmitglieder die Pflicht zur Geheimhaltung greift, müssen vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
1. Es muss sich wirklich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handeln. Als Betriebsgeheimnisse gelten beispielsweise neue technische Verfahren oder Produkte, als Geschäftsgeheimnisse Kundenlisten, Absatzplanungen oder Kalkulationen. Wenn der Einsatz neuer technischer Verfahren zu einem Arbeitsplatzabbau führt, kann der Betriebsrat selbstverständlich über die Auswirkungen für die Belegschaft informieren, er darf aber nicht über technische Details berichten.
2. Das Betriebsgeheimnis darf nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein.
3. Der Arbeitgeber muss ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass es sich bei einer bestimmten Information um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt.
4. Die Pflicht zur Geheimhaltung greift nur, wenn der Betrieb ein berechtigtes Interesse daran hat, beispielsweise, wenn ihm durch die Bekanntgabe einer Information ein erheblicher materieller Schaden entstehen würde