Datenschutz Betriebsarzt
Hallo Zusammen, in unserem BR diskutieren wir gerade die Frage was ein Betriebsarzt dem Arbeitgeber mitteilen darf. Die einen behaupten, der Betriebsarzt darf dem AG lediglich mitteilen, dass Mitarbeiter XY bei ihm war und ob dieser für den Arbeitsplatz gesundheitlich geeignet ist. Andere meinen der Betriebsarzt muss bereits bei gesundheitlichen Einschränkungen (auf den Arbeitsplatz bezogen) den Arbeitgeber informieren. Wer weiss genaues bzw. ich bin auch dankbar für weiterführende Lit. Hinweise. LG
Community-Antworten (3)
23.08.2017 um 13:50 Uhr
Ohne Zustimmung des MA ist auch der Betriebsarzt an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden. Der AG bekommt lediglich die Info das der MA Berufstauglich ist. Solche Fragen kann man als BR in der ASA-Sitzung mit dem Bertiebsarzt klären.
23.08.2017 um 14:01 Uhr
Also grundsätzlich gibt es den §8 Abs. 1 ASiG in welchem steht, dass Betriebsärzte die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten haben. Je nach Zweck der Untersuchung (z.B. Eignungsuntersuchung bei Einstellung) wird der Betriebsarzt an den Arbeitgeber mitteilen, ob die untersuchte Person für den Arbeitsplatz geeignet ist (z.B. Fahrtüchtigkeit), nicht jedoch den Grund für eine evtl. Nichteignung.
23.08.2017 um 16:38 Uhr
Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber nur die Ergebnisse mitteilen, die für die Tätigkeit wichtig sind. Er darf also dem Arbeitgeber mitteilen, ob der MA für den Arbeitsplatz
geeignet, nicht geeignet oder eingeschränkt geeignet ist
Er darf allerdings keine Auskunft über die Art und den Verlauf der Erkrankung geben.
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