Erstellt am 23.08.2017 um 11:50 Uhr von fkusi
Ohne Zustimmung des MA ist auch der Betriebsarzt an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden. Der AG bekommt lediglich die Info das der MA Berufstauglich ist.
Solche Fragen kann man als BR in der ASA-Sitzung mit dem Bertiebsarzt klären.
Erstellt am 23.08.2017 um 12:01 Uhr von rsddbr
Also grundsätzlich gibt es den §8 Abs. 1 ASiG in welchem steht, dass Betriebsärzte die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten haben. Je nach Zweck der Untersuchung (z.B. Eignungsuntersuchung bei Einstellung) wird der Betriebsarzt an den Arbeitgeber mitteilen, ob die untersuchte Person für den Arbeitsplatz geeignet ist (z.B. Fahrtüchtigkeit), nicht jedoch den Grund für eine evtl. Nichteignung.
Erstellt am 23.08.2017 um 14:38 Uhr von Challenger
Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber nur die Ergebnisse mitteilen, die für die Tätigkeit wichtig sind. Er darf also dem Arbeitgeber mitteilen, ob der MA für den Arbeitsplatz
geeignet, nicht geeignet oder eingeschränkt geeignet ist
Er darf allerdings keine Auskunft über die Art und den Verlauf der Erkrankung geben.