Erstellt am 22.08.2017 um 18:16 Uhr von gironimo
Lasst es gut sein. Sorgt dafür, dass sich im Betrieb verbreitet, dass der Kollege ungerechtfertigter Weise beschuldigt wurde, und dass der BR nichts von derartigen Dingen hält.
Schmutzige Wäsche waschen, hilft auch nicht weiter. Tragt zur Deeskalation bei.
Erstellt am 22.08.2017 um 20:51 Uhr von Challenger
Eine Sekretärin hatte gegen ihre direkte Vorgesetzte sowie verschiedene Kollegen schwere Vorwürfe erhoben. So sei es in der Dienststelle zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen gekommen, behauptete sie. Der Arbeitgeber wollte das nicht glauben und kündigte nicht den Beschuldigten, sondern der Sekretärin unter Einhaltung der vorgegebenen Kündigungsfrist. Dagegen legte sie eine Kündigungsschutzklage ein.
Dies kann zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 04.02.2014 -19 Sa 322/13- entschieden und hat die Klage abgewiesen.Dadurch habe sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.
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§ 186 StGB , Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Ich kann mir durchaus vorstellen, dass der betroffene Kollege einen Unterlassungsan-spruch gegen den Denunzianten hat. Meiner Auffassung nach muß der AG Auskunft erteilen. Wieso soll der Denunziant auch ungeschoren davonkommen ? Denn eine falsche Anschuldigung wegen Diebstahls ist kein Kavaliersdelikt. Stellt sich die Frage, warum der AG den Denunzianten versucht zu schützen. Es könnte nämlich sein, dass
der AG den Tatbestand der Strafvereitelung erfüllt.
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Strafgesetzbuch (StGB)
§ 258 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Am besten bei der Gewerkschaft oder einem Anwalt nachfragen.
Erstellt am 23.08.2017 um 08:48 Uhr von ickederdicke
Er kann ja auch zivilrechtlich eine Strafanzeige machen wegen Verleumdung, übler Nachrede u.ä. Wenn ermittelt wird kann der AG den Namen nicht mehr zurückhalten.