Erstellt am 16.08.2017 um 16:29 Uhr von Niemand
Das hätte man aber auch selbst finden können.
SgB IX §80.2
(2) Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.
Erstellt am 16.08.2017 um 16:40 Uhr von Meraluna
Danke. Auch für den höflichen Hinweis.
Erstellt am 16.08.2017 um 16:54 Uhr von RoterFaden
Das heißt, der Arbeitgeber hat hier sogar die Bringschuld!
Erstellt am 16.08.2017 um 21:17 Uhr von Meraluna
Was kann man mit diese Infos anfangen? Den AG überzeugen z.B.mehr Schwerbehinderte einzustellen und was kann man noch mit diesen Daten anfangen?
Kann man den AG auffordern und hinweisen, dass er die vakanten Stellen mit schwerbehinderten AN, die bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, vergibt?
Erstellt am 17.08.2017 um 10:41 Uhr von ganther
schon interessant.... erst willst du die Info haben und fragst hier nach wie du sie bekommst und nun weißt du nicht was du damit bewirken willst.
Nach § 80 BetrVG gibt es hier allgemeine Aufgaben für den BR. Was ihr daraus macht ist doch euch überlassen.....
Erstellt am 17.08.2017 um 16:02 Uhr von Niemand
Es gibt da ja die Regelungen zur Mindestbeschäftigung. Wann z.B muss der AG bei jeder Stellenausschreibung die Arbeitsagentur auf geeignete schwerbehinderte Bewerber nachfragen, Dies sollte bei jeder Einstellung geprüft werden ob dies rechtzeitig geschehen ist.
Ab 5 schwerbehinderten Mitarbeiten hat der BR die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung zu veranlassen.
Weitere Maßnahmen zur Erfüllung der Plichtbeschäftigung können in der Integrationsvereinbahrung festgelegt werden.
Durch die Vorlage der Meldung erfahrt ihr welche schwerbehinderten Mitarbeiter im Betrieb sind und könnt dadurch darauf achten, daß deren Rechte aus dem SgB IX auch eingehalten werden.
Es sollte auch in jedem BR Gremium ein oder zwei BR sein, die eine Schulung zum SgB IX besucht haben.
Erstellt am 17.08.2017 um 20:57 Uhr von Meraluna
Das mit der Schwerbehindertenvertretung war mein Vorhaben, könnte bei uns knapp werden mit 5. Das mit dem Nachfragen bei der AfA wird wohl nicht so gehandhabt. Das war mein Ansinnen. Ich kenne mich aber nicht so gut aus. Deshalb meine für euch besch.... Fragen. Ich finde es schade, dass man als Neuling gleich so " nette" Komentare bekommt. Ist das so üblich in einem Forum? Ich danke denen, die mir gern geholfen haben.