Informationsrecht innerhalb des Betriebsrates - bei Kündigung von BR-Mitglied?
Guten Tag, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrates soll vom Arbeitgeber wegen des Vorwurfs des Betrugs fristlos gekündigt werden. Der Betriebsrat hat der Kündigung nicht zugestimmt. Der Arbeitgeber hat daraufhin beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht gestellt. Ich habe als Vorsitzender des Betriebsrats vom Arbeitsgericht eine Ladung zur Güteverhandlung mit Kopien der vom Arbeitgeber an das Gericht übersandten Unterlagen zugeschickt bekommen. Nur dem Vorstand des Betriebsrates habe ich diese Unterlagen in Kopie zur Verfügung gestellt. Ein Betriebsratsmitglied fordert diese Unterlagen auch für sich. Ich habe dies mit dem Hinweis abgelehnt, dass ich es nicht für erforderlich halte alle Betriebsratsmitglieder durch Aushändigung von Kopien der Unterlagen zu informieren. Eine mündliche Information über die vom Arbeitsgericht übersandten Unterlagen habe in der letzten Betriebsratssitzung vorgenommen. Hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Aushändigung von Kopien der Unterlagen?
Community-Antworten (14)
04.06.2007 um 18:00 Uhr
Natürlich hat er Anspruch.Ihr seit ein Gremium,nicht Einzelkämpfer.Mit welcher Begründung darf nur der Vorsitzende und sein Stellv. diese Unterlagen sehen??
04.06.2007 um 18:10 Uhr
@Ernst, BR-Vorstand? Was sind dann die anderen BR-Mitglieder????
Kopien würde ich an deiner Stelle auch nicht rausgeben! Jedes BR-Mitglied kann die Unterlagen im BR-Büro einsehen und wurden ja auch von dir in der Sitzung informiert!
04.06.2007 um 20:01 Uhr
hallo ernst,
verabschiede dich von dem gedanken, dass du ein vorstand bist. du bist der erfüllungsgehilfe vom br. mehr nicht.
04.06.2007 um 21:16 Uhr
Auch wenn es nur eine Ladung gibt. Bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren ist der BR Verfahrensbeteiligter und nicht einzelne BRM. Daher seid ihr alle betroffen!
Also solltet Ihr vor dem Gerichtstermin evtl. noch einmal über den Fall reden. Wie sieht es mit der Vergleichsbereitschaft aus etc. Das wird nämlich das Gericht sicher fragen (dazu ist es nämlich gesetzlich verpflichtet)
04.06.2007 um 21:35 Uhr
@paula Vergleich? %-)
04.06.2007 um 22:02 Uhr
@Kölner
das Gericht muss fragen. Die Prozessförderungspflicht gebietet dies in jedem Verfahrsstand. Sicher in diesem Fall eher unwahrscheinlich, dass man da eine Lösung erzielt.
Aber ein Vergleich in solchen Verfahren könnte ja wie folgt lauten:
-
Die Parteien stimmen darüber ein, dass die gegen das BRm xy erhobenen verhaltensbedingten Kündigungsgründe vom Antragssteller (sprich AG) nicht weiter aufrecht erhalten werden.
-
Vor Ablauf des .... wird der AG keinen weiteren Antrag beim Antragsgegner auf Zustimmung zur Kündigung des BRM stellen.
Auch so was soll es geben....
Ich finde halt immer, dass über diese Verfahren sollte im BR offen gesprochen werden, da ansonsten es später nach einem Vergleich oft böses Blut gibt...
04.06.2007 um 22:17 Uhr
@paula d'accord! Aber...das ist ja weniger ein Vergleich!
Zumal: Geht es in diesem Fall nicht eher um eine Zustimmungsersetzung zur Kündigung eines BRM? Ist der BR hier nicht "nur" Zeuge?
Verfahrensbeteiligte sind doch AG und BRM, oder?
04.06.2007 um 22:21 Uhr
Hallo Koelner, Du schriebst:
Ist der BR hier nicht "nur" Zeuge? Verfahrensbeteiligte sind doch AG und BRM, oder?
Ich koennte mir noch vorstellen, dass der BR Verfahrensbeteiligter ist, da seine rechtlichen Interessen beruehrt werden und er deswegen beigeladen wird. Allerdings ist dies nur eine Annahme ...
Mit kollegialen Gruessen Joachim
04.06.2007 um 22:32 Uhr
@JoK M.E. eine falsche Annahme!
@paula Vielleicht habe ich den Däubler aber auch falsch verstanden...
04.06.2007 um 22:51 Uhr
Hallo Koelner, Du schriebst:
@JoK M.E. eine falsche Annahme!
Wenn ich darueber nachdenke, dass ja eine Zustimmungsersetzung beantragt wurde (die durch den BR erfolgte) koennte es auch sein, dass das BRM Beteiligter ist und der BR direkter Verfahrensbeteiligter. Warum waere dann der BR Zeuge, da ja seine Zustimmung vor Gericht erstritten werden soll?
Es handelt sich hier um eine ernstgemeinte Frage, die meinem grundsaetzlichen Lehrnprozess dienlich sein soll ...
Mit kollegialen Gruessen Joachim
05.06.2007 um 02:08 Uhr
Zeuge ist der BR nicht sonder Verfahrensbeteiligter. Das BRM ist ggf. Zeuge aber in der Regel wird er weiterer Verfahrensbeteiligter sein...
ich kram Morgen mal ein altes Verfahren raus und schau ganz genau nach...
05.06.2007 um 10:00 Uhr
Ich habe vor kurzer Zeit ein Verfahren mitgemacht. Mit Vergleich ist da nichts, darum geht es auch nicht, wozu soll sich denn ein BR vergleichen? Es geht lediglich darum, die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Gründe des Arbeitgeber für eine Kündigung stichhaltig sind, bzw. ob die Gründe des Betriebsrates für die Nichtzustimmung ebenfalls stichhaltig sind. Ich denke aber schon, dass alle BR-Mitglieder umfassend auch vom Vorsitzenden informiert werden müssen. Der Vorsitzende hat hier keine besondere Stellung einzunehmen, er hat lediglich den Beschluss des Betriebsrates nach außen zu vertreten.
05.06.2007 um 12:23 Uhr
Hallo KollegInnen, herzlichen Dank für die vielen Antworten auf meine Frage. Sie lautete: Hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Aushändigung von Kopien der Unterlagen? Sehr interessant wie so eine Frage eine falsche Spur legen kann oder sicher richtiger Weise gesagt verselbständigen kann. "UnwissenderBR" ich möchte mich insgesamt Deiner Beurteilung anschliessen. Zur Info: In der Mitteilung des Arbeitsgerichts werden im Beschlußverfahren der Arbeitgeber, der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied als Beteiligte bezeichnet.
05.06.2007 um 17:05 Uhr
@ Hallo Ernst! Bei aller Betrachtung wäre ich nun auch vorsichtig, die Unterlagen herauszugeben, schliesslich ist das BR-Mitglied Verfahrenbeteiligter. Ich werdet euch doch wohl von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Kannst du den nicht mal fragen, wie man mit so etwas umgeht? Ansonsten alles sauber trennen. Alle Mitglieder die am Beschluss mitwirken bzw. mitgewirkt haben, sollten m. E. auch Einsicht und zwar Komplett in alle Unterlagen haben. Denn zu einer umfassenden Information gehört auch, dass alle den gleichen Wissenstand haben.
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