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Schriftliche Stimmabgabe

S
Sonntagskind
Nov 2016 bearbeitet

Vorbereitung Betriebsratswahl.

Das Wahlausschreiben wurde schon vor Wochen, fristgerecht, ausgehängt.

Jetzt hat der Wahlvorstand geprüft für welche MitarbeiterInnen von "Amts" wegen eine schriftliche Stimmabgabe beschlossen werden soll/muss. Wir haben für unsere Kindertransportfahrer, Essensfahrer und Beschäftigte in der ambulanten Pflege mehrere Außenstellen. Die Beschäftigten kommen im Normalfall überhaupt nicht hier in die Geschäftsstelle, sondern holen in der Außenstelle ihr Fahrzeug, ihren Einsatzplan ab.

Wahrscheinlich hätten wir diese Außenstellen als Betriebsteile festlegen sollen, die räumlich weit vom Hauptbetrieb (10 km) weg sind und deshalb für diese Betriebsteile die schriftliche Stimmabgabe beschließen und im Wahlausschreiben bekannt geben sollen. Haben wir nicht gemacht.

Was nun?

  • gibt es eine Möglichkeit, das Wahlausschreiben entsprechend nachträglich zu ergänzen?
  • können wir beschließen, dass die oben beschriebenen MitarbeiterInnen als Wahlberechtigte, die nach Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe ohne Anforderung erhalten
  • oder sollen wir diese MitarbeiterInnen nur darüber informieren, dass sie auf Anforderung die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe erhalten können.

Wer weiß Rat?

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Community-Antworten (2)

A
Angie

30.03.2010 um 15:23 Uhr

Hallo Sonntagskind,

§ 24 Abs. 2 WO schreibt vor: Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere Außendienst oder mnit Telearbeit beschäftigte) erhalten die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen ohne dass es eines Verlangens der Wahlberchtigten bedarf.

Absatz 3 Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

Also beschließen und Unterlagen versenden.

MfG Angie

S
Sonntagskind

30.03.2010 um 16:00 Uhr

Hallo Angie, herzlichen Dank für deine Antwort. Leider hilft die mir auch nicht so richtig weiter. Denn in der Wahlordnung steht ja, dass für Betriebsteile die schriftliche Stimmabgabe beschlossen werden kann und dies im Wahlausschreiben veröffentlicht werden muss. Das Wahlausschreiben ist aber schon längst veröffentlicht. Hier war mein Problem.

Bzw ob wir für alle Beschäftigten einer Außenstelle feststellen können, dass diese nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses schriftlich abstimmen dürfen, oder ob wir da nicht den Beschluss nach § 24 Abs 3 hätte fällen müssen.

Ich wiederhole mich, ich weiß, aber vielleicht hatte ich meine Frage nicht klar formuliert?

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